Gründe:
Mit dem zitierten Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Wien über Antrag der Dolmetscherin Mag. Bettina R***** deren Gebühren für die Übersetzungstätigkeit bei der Berufungsverhandlung vom 29. Jänner 2008 zu AZ 20 Bs 348/07h nach dem GebAG 1975 wie folgt:
I.) Entschädigung für Zeitversäumnis
(§ 32 Abs 1)
2 begonnene Stunden
inklusive Wartezeit à 22,70 Euro 45,40 Euro
II.) Mühewaltung
(§ 54 Abs 1)
Teilnahme an der Verhandlung
für die erste halbe Stunde
à 24,50 Euro 24,50 Euro
III.) Reisekosten
(§ 27 f)
Fahrt mit öffentlichem Verkehrs-
mittel hin und zurück 4,40 Euro
Zwischensumme: 74,30 Euro
20 % USt 14,86 Euro
Gesamtbetrag: 89,16 Euro
Gesamtbetrag gerundet 89,20 Euro
Das - die Entschädigung für Zeitversäumnis anlässlich der Hin- und Rückfahrt sowie der Wartezeiten gemäß § 32 Abs 1 GebAG betreffende - Mehrbegehren auf Zuspruch einer Entschädigung für eine weitere begonnene Stunde à 22,70 Euro zuzüglich USt wurde im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Anrechnung einer begonnenen Stunde als voll an einem Tag in Ansehung derselben Rechtssache nur einmal gebühre, wobei alle Weg- und Wartezeiten zusammenzurechnen seien.Das - die Entschädigung für Zeitversäumnis anlässlich der Hin- und Rückfahrt sowie der Wartezeiten gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG betreffende - Mehrbegehren auf Zuspruch einer Entschädigung für eine weitere begonnene Stunde à 22,70 Euro zuzüglich USt wurde im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Anrechnung einer begonnenen Stunde als voll an einem Tag in Ansehung derselben Rechtssache nur einmal gebühre, wobei alle Weg- und Wartezeiten zusammenzurechnen seien.
Die Dolmetscherin sei für den 29. Jänner 2008, 10:10 Uhr geladen worden. Die Berufungsverhandlung habe tatsächlich um 10:20 Uhr begonnen und um 10:42 Uhr geendet. Darüber hinaus ergäbe sich aus dem vom Revisor beim Oberlandesgericht Wien eingeholten Fahrplanausdruck eine Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (für die Strecke 1180 Wien, S*****gasse bis D*****-Ring) von rund 18 Minuten sowie ein Fußmarsch von der Wohnung bis zur Station und von der Station bis zum Gericht von acht Minuten pro Strecke. Bei Zugrundelegung realer Verkehrsverhältnisse sei der Dolmetscherin eine reine Fahr- und Gehzeit von 40 Minuten pro Wegstrecke, damit - bei gebotener Zusammenrechnung der Fahr- und Gehzeiten - eine Gesamtreisezeit von 1 Stunde und 20 Minuten zuzugestehen, woraus sich bei Einrechnung der Wartezeit von zehn Minuten eine Zeitversäumnis von 1 Stunde 30 Minuten errechne. Selbst unter Berücksichtigung eines - gar nicht behaupteten - Zeitpolsters von üblichen 10 bis 15 Minuten für das pünktliche Erscheinen bei der Berufungsverhandlung sei daher lediglich ein Zuspruch für zwei, nicht aber für die begehrten 3 begonnen Stunden an Zeitversäumnis gerechtfertigt.
Gegen den abweisenden Teil richtet sich die rechtzeitige und zulässige (§ 53 Abs 1 GebAG iVm § 41 Abs 1 GebAG) Beschwerde der Dolmetscherin, der keine Berechtigung zukommt.Gegen den abweisenden Teil richtet sich die rechtzeitige und zulässige (Paragraph 53, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, GebAG) Beschwerde der Dolmetscherin, der keine Berechtigung zukommt.