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Entscheidung 14 Os 47/10h×

Entscheidung 14 Os 47/10h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os47/10h

Entscheidungsdatum

13.04.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klein als Schriftführerin in der Strafsache gegen David M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dato B***** und Anton K***** sowie die Berufung des Angeklagten David M***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 1. Dezember 2009, GZ 27 Hv 164/09t-80, sowie die Beschwerde des Angeklagten Anton K***** gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten Dato B***** und Anton K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

G r ü n d e :

Mit dem angefochtenen Urteil wurden David M*****, Dato B***** und Anton K***** des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall, 15 StGB (I/1-5), David M***** überdies des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach haben - soweit für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren von Bedeutung -

(römisch eins) fremde bewegliche Sachen durch Einbruch, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Gegenstände in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert weggenommen oder wegzunehmen versucht:

1) David M*****, Dato B***** und Anton K***** am 13. Juli 2009 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Gewahrsamsträgern der E*****-Tankstelle in M***** 16 Säcke Zigaretten im Wert von etwa 15.000 Euro und in einem Tresor vermutetes Bargeld nach Aufzwängen eines Fensters und von Verbindungstüren, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;

2) David M***** und Dato B***** in der Nacht vom 10. auf den 11. Mai 2009 in I***** mit zumindest einem weiteren unbekannten Mittäter Manuela H***** 27.913,47 Euro, 328 Autobahnvignetten im Wert von 3.622,10 Euro und 100 E*****-Tankgutscheine im Wert von 1.000 Euro nach Aufzwängen einer Lager- und einer Bürotüre;

…

4) David M***** und Anton K***** zwischen 4. und 6. Juli 2009 mit zumindest einem unbekannten Mittäter Gewahrsamsträgern des Unternehmens R***** in Ö*****, 1.485,76 Euro und Werkzeug im Gesamtwert von 2.006,70 Euro nach Aufhebeln eines Seitenfensters und Aufbrechen von Innentüren.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von Dato B***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 11 StPO und Anton K***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Dato B*****

Indem der Beschwerdeführer zum Schuldspruch I/2 im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen - insbesondere einem polizeilichen Untersuchungsbericht über die Identität des am Tatort sichergestellten Einbruchswerkzeugs mit jenem, welches wenige Tage zuvor bei einer Fahrzeugkontrolle von Polizeibeamten im Besitz der Angeklagten David M***** und Dato B***** wahrgenommen (und fotografiert) worden war (US 12) - für ihn günstigere Schlussfolgerungen zieht, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099674). Die in diesem Zusammenhang erhobene Kritik an unterbliebener amtswegiger Beweisaufnahme scheitert an der Darlegung, wodurch der Beschwerdeführer an darauf abzielender Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823). Weshalb sich aus den - vom Rechtsmittelwerber übrigens ohne genaue Angabe der Fundstelle im Akt ins Treffen geführten - am Tatort sichergestellten, diesen beiden Angeklagten nicht zuordenbaren Schuhabdrücken und DNA-Spuren vergleiche US 14) erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, der ohnehin von zumindest einem weiteren, unbekannt gebliebenen Mittäter ausgeht (US 8), ergeben sollen, macht die weitere Rüge nicht deutlich.

Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) releviert mit der Forderung, die (behauptete) Suchtkrankheit des Beschwerdeführers und dessen „reine Beitragstäterschaft“ beim Schuldspruch I/1 vergleiche demgegenüber die von unmittelbarer Täterschaft ausgehenden Feststellungen auf US 7 f) hätten als mildernd berücksichtigt werden müssen, nur einen Berufungsgrund (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 705).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Anton K*****

Da das Erstgericht die zum Schuldspruch I/4 leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers - dessen Vorbringen zuwider mängelfrei begründet (US 15 f) - als unglaubwürdig verworfen hat, war es unter dem Aspekt der geltend gemachten Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht verhalten, sich mit Details seiner Aussage beweiswürdigend auseinanderzusetzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394).

Dass eine eindeutige Übereinstimmung der am Tatort sichergestellten Schuhabdrücke mit den Schuhen dieses Angeklagten mangels „individueller Merkmale“ nicht feststand, wurde ohnehin berücksichtigt (US 15).

Die Annahme, ein - im Tatzeitraum im Senderbereich des Tatorts eingeloggtes - Mobiltelefon sei (auch) dem Beschwerdeführer zuzuordnen (US 16), ist nach der Aktenlage bloß die sachverhaltsmäßige Bejahung eines von mehreren Indizien, die erst in der Gesamtschau zum Ausspruch entscheidender Tatsachen führten, und in der das Erstgericht keineswegs erkennbar eine notwendige Bedingung für die diesbezüglichen Feststellungen erblickt, und kann deshalb aus Ziffer 5, nicht bekämpft werden (RIS-Justiz RS0116737).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen sämtlicher Angeklagter und die Beschwerde des Angeklagten Anton K***** folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E93738

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0140OS00047.10H.0413.000

Im RIS seit

31.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010

Dokumentnummer

JJT_20100413_OGH0002_0140OS00047_10H0000_000