Die dagegen von Dato B***** aus § 281 Abs 1 Z 5a und 11 StPO und Anton K***** aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.Die dagegen von Dato B***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 11 StPO und Anton K***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Dato B*****
Indem der Beschwerdeführer zum Schuldspruch I/2 im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5a) aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen - insbesondere einem polizeilichen Untersuchungsbericht über die Identität des am Tatort sichergestellten Einbruchswerkzeugs mit jenem, welches wenige Tage zuvor bei einer Fahrzeugkontrolle von Polizeibeamten im Besitz der Angeklagten David M***** und Dato B***** wahrgenommen (und fotografiert) worden war (US 12) - für ihn günstigere Schlussfolgerungen zieht, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099674). Die in diesem Zusammenhang erhobene Kritik an unterbliebener amtswegiger Beweisaufnahme scheitert an der Darlegung, wodurch der Beschwerdeführer an darauf abzielender Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823). Weshalb sich aus den - vom Rechtsmittelwerber übrigens ohne genaue Angabe der Fundstelle im Akt ins Treffen geführten - am Tatort sichergestellten, diesen beiden Angeklagten nicht zuordenbaren Schuhabdrücken und DNA-Spuren (vgl US 14) erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, der ohnehin von zumindest einem weiteren, unbekannt gebliebenen Mittäter ausgeht (US 8), ergeben sollen, macht die weitere Rüge nicht deutlich.Indem der Beschwerdeführer zum Schuldspruch I/2 im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen - insbesondere einem polizeilichen Untersuchungsbericht über die Identität des am Tatort sichergestellten Einbruchswerkzeugs mit jenem, welches wenige Tage zuvor bei einer Fahrzeugkontrolle von Polizeibeamten im Besitz der Angeklagten David M***** und Dato B***** wahrgenommen (und fotografiert) worden war (US 12) - für ihn günstigere Schlussfolgerungen zieht, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099674). Die in diesem Zusammenhang erhobene Kritik an unterbliebener amtswegiger Beweisaufnahme scheitert an der Darlegung, wodurch der Beschwerdeführer an darauf abzielender Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823). Weshalb sich aus den - vom Rechtsmittelwerber übrigens ohne genaue Angabe der Fundstelle im Akt ins Treffen geführten - am Tatort sichergestellten, diesen beiden Angeklagten nicht zuordenbaren Schuhabdrücken und DNA-Spuren vergleiche US 14) erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, der ohnehin von zumindest einem weiteren, unbekannt gebliebenen Mittäter ausgeht (US 8), ergeben sollen, macht die weitere Rüge nicht deutlich.
Die Sanktionsrüge (Z 11) releviert mit der Forderung, die (behauptete) Suchtkrankheit des Beschwerdeführers und dessen „reine Beitragstäterschaft“ beim Schuldspruch I/1 (vgl demgegenüber die von unmittelbarer Täterschaft ausgehenden Feststellungen auf US 7 f) hätten als mildernd berücksichtigt werden müssen, nur einen Berufungsgrund (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 705).Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) releviert mit der Forderung, die (behauptete) Suchtkrankheit des Beschwerdeführers und dessen „reine Beitragstäterschaft“ beim Schuldspruch I/1 vergleiche demgegenüber die von unmittelbarer Täterschaft ausgehenden Feststellungen auf US 7 f) hätten als mildernd berücksichtigt werden müssen, nur einen Berufungsgrund (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 705).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Anton K*****
Da das Erstgericht die zum Schuldspruch I/4 leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers - dessen Vorbringen zuwider mängelfrei begründet (US 15 f) - als unglaubwürdig verworfen hat, war es unter dem Aspekt der geltend gemachten Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht verhalten, sich mit Details seiner Aussage beweiswürdigend auseinanderzusetzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).Da das Erstgericht die zum Schuldspruch I/4 leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers - dessen Vorbringen zuwider mängelfrei begründet (US 15 f) - als unglaubwürdig verworfen hat, war es unter dem Aspekt der geltend gemachten Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht verhalten, sich mit Details seiner Aussage beweiswürdigend auseinanderzusetzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394).
Dass eine eindeutige Übereinstimmung der am Tatort sichergestellten Schuhabdrücke mit den Schuhen dieses Angeklagten mangels „individueller Merkmale“ nicht feststand, wurde ohnehin berücksichtigt (US 15).
Die Annahme, ein - im Tatzeitraum im Senderbereich des Tatorts eingeloggtes - Mobiltelefon sei (auch) dem Beschwerdeführer zuzuordnen (US 16), ist nach der Aktenlage bloß die sachverhaltsmäßige Bejahung eines von mehreren Indizien, die erst in der Gesamtschau zum Ausspruch entscheidender Tatsachen führten, und in der das Erstgericht keineswegs erkennbar eine notwendige Bedingung für die diesbezüglichen Feststellungen erblickt, und kann deshalb aus Z 5 nicht bekämpft werden (RIS-Justiz RS0116737).Die Annahme, ein - im Tatzeitraum im Senderbereich des Tatorts eingeloggtes - Mobiltelefon sei (auch) dem Beschwerdeführer zuzuordnen (US 16), ist nach der Aktenlage bloß die sachverhaltsmäßige Bejahung eines von mehreren Indizien, die erst in der Gesamtschau zum Ausspruch entscheidender Tatsachen führten, und in der das Erstgericht keineswegs erkennbar eine notwendige Bedingung für die diesbezüglichen Feststellungen erblickt, und kann deshalb aus Ziffer 5, nicht bekämpft werden (RIS-Justiz RS0116737).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen sämtlicher Angeklagter und die Beschwerde des Angeklagten Anton K***** folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen sämtlicher Angeklagter und die Beschwerde des Angeklagten Anton K***** folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.