Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 47/11k×

Entscheidung 14 Os 47/11k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os47/11k

Entscheidungsdatum

28.06.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Böhm als Schriftführer in der Strafsache gegen Janio G***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster und zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Februar 2011, GZ 092 Hv 72/10x-144, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Janio G***** im zweiten Rechtsgang (zum ersten Rechtsgang siehe 14 Os 151/10b) erneut des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 13. Oktober 2003 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zur Ausführung einer strafbaren Handlung durch andere, die unter Verwendung von Waffen mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) Gewahrsamsträgern einer Bankfiliale rund 400.000 Euro Bargeld wegnahmen, dadurch beigetragen, dass er einen der unmittelbaren Täter durch die Zusage seiner Mitwirkung in seinem Tatentschluss bestärkte, sowie dadurch, dass er sich beim Fluchtfahrzeug bereithielt und dieses bewachte, um im Anschluss an die Wegnahme die reibungslose Flucht zu ermöglichen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E97750

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00047.11K.0628.000

Im RIS seit

20.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2011

Dokumentnummer

JJT_20110628_OGH0002_0140OS00047_11K0000_000