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Entscheidung 14 Os 47/12m×

Entscheidung 14 Os 47/12m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os47/12m

Entscheidungsdatum

12.06.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schöfmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johannes G***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Februar 2012, GZ 15 Hv 177/11m-21, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johannes G***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB (1) sowie der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (2) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (3) schuldig erkannt.

Danach hat er in der Nacht zum 24. September 2011 in Graz Esther B*****

1. mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er ihr die Hose vom Körper riss und äußerte: „Wenn dich andere ficken, dann ficke ich dich jetzt auch!“, wobei es aufgrund Eintreffens der von Nachbarn verständigten Polizei beim Versuch blieb;

2. mit Gewalt zur Abstandnahme vom Verlassen seiner Wohnung genötigt, indem er ihr mit der Hand und einem zerbrochenen Lattenrost zahlreiche Schläge gegen ihren Körper versetzte;

3. durch die zu Punkt 2 geschilderten Tathandlungen, die einen Nasenbeinbruch ohne Verschiebung der Bruchstellen, Blutergüsse an der Nase, am linken Oberarm, an der linken Gesäßhälfte und am rechten Oberschenkel, eine Brustkorbprellung links und Kratzspuren in der Gesäßregion nach sich zogen, vorsätzlich am Körper verletzt.

Rechtliche Beurteilung

Die aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene, ausdrücklich bloß gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB (1) gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die Tatrichter legten in umfassender Beweiswürdigung dar, aus welchen Gründen sie die insoweit leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt erachteten (US 7 ff). Zu einer darüber hinausgehenden Erörterung sämtlicher - in der Beschwerde zudem ohne Angabe der Fundstelle in den Akten zitierten vergleiche RIS-Justiz RS0124172) - Details seiner Verantwortung waren sie unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) mit Blick auf das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428).

Mit der in diesem Zusammenhang erhobenen Kritik an der Begründung für die Überzeugung des Erstgerichts von der Unglaubwürdigkeit des Angeklagten spricht die Mängelrüge keine entscheidende Tatsache an. Es handelt sich vielmehr um beweiswürdigende Erwägungen, die - wenn wie hier nicht undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) - nur Gegenstand einer gegen kollegialgerichtliche Entscheidungen unzulässigen Schuldberufung sein könnten vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431; RIS-Justiz RS0106588).

Soweit „hilfsweise“ Unzulässigkeit der Verlesung des Protokolls über die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin Esther B***** mangels Aussageverweigerung durch die Genannte behauptet wird (nominell Ziffer 5, vierter Fall, der Sache nach Ziffer 3,; zur Subsidiarität der Mängelrüge gegenüber der Verfahrensrüge vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 66 ff), wird nicht erklärt, aus welchem Grund die anlässlich dieser (in Anwesenheit des Anklägers, des Angeklagten und seines Verteidigers durchgeführten) Befragung - nach erfolgter Belehrung nach Paragraph 165, Absatz 5, StPO abgegebene - unmissverständliche Erklärung der Zeugin, „für den Fall der Hauptverhandlung“ nicht noch einmal vor Gericht erscheinen und aussagen zu wollen (Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall StPO; ON 9 S 2 und 12), die Verlesungsvoraussetzung des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO nicht begründen sollte vergleiche RIS-Justiz RS0111315, RS0121344). Ein Antrag, das Tatopfer in der Hauptverhandlung zu vernehmen, der zudem ein Vorbringen dazu vorausgesetzt hätte, dass sich die Zeugin trotz bisheriger berechtigter Aussageverweigerung nunmehr zur Aussage bereit finden werde (RIS-Justiz RS0117928), wurde nicht gestellt.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ignoriert mit ihrem Einwand, die getroffenen Feststellungen seien nicht geeignet, die vorgenommene rechtliche Beurteilung zu tragen, die diesbezüglichen - zureichenden - Urteilsannahmen und verfehlt damit den gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 419; RIS-Justiz RS0116504, RS0119370; RS0099810, RS0099671). Welche darüber hinausgehenden Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich gewesen wären, sagt sie nicht.

Die Kritik an der Begründung der Feststellung, wonach der Angeklagte den Reißverschluss seiner Hose öffnete (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall), bezieht sich nicht auf entscheidende Tatsachen.

Indem die Rüge aus den Angaben des Tatopfers und der konstatierten Äußerung des Beschwerdeführers: „Wenn dich andere ficken können, dann kann ich das jetzt auch“ (US 9), andere - für den Beschwerdestandpunkt günstigere - Schlüsse zieht als das Erstgericht, bekämpft sie unzulässig die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E101031

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0140OS00047.12M.0612.000

Im RIS seit

27.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2012

Dokumentnummer

JJT_20120612_OGH0002_0140OS00047_12M0000_000