Die aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene, ausdrücklich bloß gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB (1) gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene, ausdrücklich bloß gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB (1) gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die Tatrichter legten in umfassender Beweiswürdigung dar, aus welchen Gründen sie die insoweit leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt erachteten (US 7 ff). Zu einer darüber hinausgehenden Erörterung sämtlicher - in der Beschwerde zudem ohne Angabe der Fundstelle in den Akten zitierten (vgl RIS-Justiz RS0124172) - Details seiner Verantwortung waren sie unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) mit Blick auf das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428).Die Tatrichter legten in umfassender Beweiswürdigung dar, aus welchen Gründen sie die insoweit leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt erachteten (US 7 ff). Zu einer darüber hinausgehenden Erörterung sämtlicher - in der Beschwerde zudem ohne Angabe der Fundstelle in den Akten zitierten vergleiche RIS-Justiz RS0124172) - Details seiner Verantwortung waren sie unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) mit Blick auf das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428).
Mit der in diesem Zusammenhang erhobenen Kritik an der Begründung für die Überzeugung des Erstgerichts von der Unglaubwürdigkeit des Angeklagten spricht die Mängelrüge keine entscheidende Tatsache an. Es handelt sich vielmehr um beweiswürdigende Erwägungen, die - wenn wie hier nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) - nur Gegenstand einer gegen kollegialgerichtliche Entscheidungen unzulässigen Schuldberufung sein könnten (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431; RIS-Justiz RS0106588).Mit der in diesem Zusammenhang erhobenen Kritik an der Begründung für die Überzeugung des Erstgerichts von der Unglaubwürdigkeit des Angeklagten spricht die Mängelrüge keine entscheidende Tatsache an. Es handelt sich vielmehr um beweiswürdigende Erwägungen, die - wenn wie hier nicht undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) - nur Gegenstand einer gegen kollegialgerichtliche Entscheidungen unzulässigen Schuldberufung sein könnten vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431; RIS-Justiz RS0106588).
Soweit „hilfsweise“ Unzulässigkeit der Verlesung des Protokolls über die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin Esther B***** mangels Aussageverweigerung durch die Genannte behauptet wird (nominell Z 5 vierter Fall, der Sache nach Z 3; zur Subsidiarität der Mängelrüge gegenüber der Verfahrensrüge vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 66 ff), wird nicht erklärt, aus welchem Grund die anlässlich dieser (in Anwesenheit des Anklägers, des Angeklagten und seines Verteidigers durchgeführten) Befragung - nach erfolgter Belehrung nach § 165 Abs 5 StPO abgegebene - unmissverständliche Erklärung der Zeugin, „für den Fall der Hauptverhandlung“ nicht noch einmal vor Gericht erscheinen und aussagen zu wollen (§ 156 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StPO; ON 9 S 2 und 12), die Verlesungsvoraussetzung des § 252 Abs 1 Z 2a StPO nicht begründen sollte (vgl RIS-Justiz RS0111315, RS0121344). Ein Antrag, das Tatopfer in der Hauptverhandlung zu vernehmen, der zudem ein Vorbringen dazu vorausgesetzt hätte, dass sich die Zeugin trotz bisheriger berechtigter Aussageverweigerung nunmehr zur Aussage bereit finden werde (RIS-Justiz RS0117928), wurde nicht gestellt.Soweit „hilfsweise“ Unzulässigkeit der Verlesung des Protokolls über die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin Esther B***** mangels Aussageverweigerung durch die Genannte behauptet wird (nominell Ziffer 5, vierter Fall, der Sache nach Ziffer 3,; zur Subsidiarität der Mängelrüge gegenüber der Verfahrensrüge vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 66 ff), wird nicht erklärt, aus welchem Grund die anlässlich dieser (in Anwesenheit des Anklägers, des Angeklagten und seines Verteidigers durchgeführten) Befragung - nach erfolgter Belehrung nach Paragraph 165, Absatz 5, StPO abgegebene - unmissverständliche Erklärung der Zeugin, „für den Fall der Hauptverhandlung“ nicht noch einmal vor Gericht erscheinen und aussagen zu wollen (Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall StPO; ON 9 S 2 und 12), die Verlesungsvoraussetzung des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO nicht begründen sollte vergleiche RIS-Justiz RS0111315, RS0121344). Ein Antrag, das Tatopfer in der Hauptverhandlung zu vernehmen, der zudem ein Vorbringen dazu vorausgesetzt hätte, dass sich die Zeugin trotz bisheriger berechtigter Aussageverweigerung nunmehr zur Aussage bereit finden werde (RIS-Justiz RS0117928), wurde nicht gestellt.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ignoriert mit ihrem Einwand, die getroffenen Feststellungen seien nicht geeignet, die vorgenommene rechtliche Beurteilung zu tragen, die diesbezüglichen - zureichenden - Urteilsannahmen und verfehlt damit den gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419; RIS-Justiz RS0116504, RS0119370; RS0099810, RS0099671). Welche darüber hinausgehenden Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich gewesen wären, sagt sie nicht.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ignoriert mit ihrem Einwand, die getroffenen Feststellungen seien nicht geeignet, die vorgenommene rechtliche Beurteilung zu tragen, die diesbezüglichen - zureichenden - Urteilsannahmen und verfehlt damit den gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 419; RIS-Justiz RS0116504, RS0119370; RS0099810, RS0099671). Welche darüber hinausgehenden Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich gewesen wären, sagt sie nicht.
Die Kritik an der Begründung der Feststellung, wonach der Angeklagte den Reißverschluss seiner Hose öffnete (der Sache nach Z 5 vierter Fall), bezieht sich nicht auf entscheidende Tatsachen.Die Kritik an der Begründung der Feststellung, wonach der Angeklagte den Reißverschluss seiner Hose öffnete (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall), bezieht sich nicht auf entscheidende Tatsachen.
Indem die Rüge aus den Angaben des Tatopfers und der konstatierten Äußerung des Beschwerdeführers: „Wenn dich andere ficken können, dann kann ich das jetzt auch“ (US 9), andere - für den Beschwerdestandpunkt günstigere - Schlüsse zieht als das Erstgericht, bekämpft sie unzulässig die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.