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Entscheidung 14 Os 47/22a×

Entscheidung 14 Os 47/22a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os47/22a

Entscheidungsdatum

31.05.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Fleischhacker in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 9. November 2021, GZ 26 Hv 81/21x-16, weiters die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* – soweit hier von Bedeutung – des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (1) schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er am 3. Juli 2021 in F* * R* absichtlich schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er ihm, als dieser gerade von Polizeibeamten am Boden fixiert wurde, mit voller Wucht mit seinem Holzschuh einen Tritt gegen die rechte Kopfseite versetzte, wodurch R* eine Kopfprellung und eine Verstauchung der Halswirbelsäule erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4] Der Mängelrüge zuwider ist die Feststellung zur Absichtlichkeit des Beschwerdeführers bei Versetzen des Fußtritts nicht offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall) begründet. Deren Ableitung aus „einer lebensnahen Betrachtung des äußeren Sachverhalts“ (US 12 [wo insbesondere auf die Wucht des gegen eine am Boden fixierte, mithin wehrlose, Person geführten Trittes mit einem massiven Holzschuh verwiesen wird]) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden und wie hier – da der Beschwerdeführer angab, er könne sich (alkoholbedingt) „an keine dieser vorgeworfenen Tathandlungen erinnern“ (US 7 in Verbindung mit ON 15 S 4 f) – methodisch nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882). Der von der Rüge ins Treffen geführten oberstgerichtlichen Entscheidung (14 Os 146/06m) ist keineswegs zu entnehmen, dass aus einem solchen (objektiven) Tatgeschehen eine auf Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichtete Absicht nicht abzuleiten sei.

[5] Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a, [derzufolge „keine gerichtliche Straftat“ vorliege]) und Subsumtionsrüge (Ziffer 10, [nach welcher der Angeklagte „schlechtestenfalls wegen des Vergehens nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB“ hätte verurteilt werden dürfen]) nehmen prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) nicht Maß an der zur – auf Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichteten – Absicht des Beschwerdeführers getroffenen Konstatierung (US 6), sondern bekämpfen diese nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen vergleiche Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.

[6]                  Weshalb für den Schuldspruch bei – wie hier – Annahme bloßen Tatversuchs weitere „Feststellungen zu den eingetretenen Verletzungen des Opfers“ erforderlich gewesen wären, legt die Rechtsrüge nicht dar.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizit erhobene) Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, dritter und vierter Satz StPO).

[9] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E135101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00047.22A.0531.000

Im RIS seit

17.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2022

Dokumentnummer

JJT_20220531_OGH0002_0140OS00047_22A0000_000