[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. [3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Der Mängelrüge zuwider ist die Feststellung zur Absichtlichkeit des Beschwerdeführers bei Versetzen des Fußtritts nicht offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) begründet. Deren Ableitung aus „einer lebensnahen Betrachtung des äußeren Sachverhalts“ (US 12 [wo insbesondere auf die Wucht des gegen eine am Boden fixierte, mithin wehrlose, Person geführten Trittes mit einem massiven Holzschuh verwiesen wird]) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden und wie hier – da der Beschwerdeführer angab, er könne sich (alkoholbedingt) „an keine dieser vorgeworfenen Tathandlungen erinnern“ (US 7 iVm ON 15 S 4 f) – methodisch nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882). Der von der Rüge ins Treffen geführten oberstgerichtlichen Entscheidung (14 Os 146/06m) ist keineswegs zu entnehmen, dass aus einem solchen (objektiven) Tatgeschehen eine auf Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichtete Absicht nicht abzuleiten sei. [4] Der Mängelrüge zuwider ist die Feststellung zur Absichtlichkeit des Beschwerdeführers bei Versetzen des Fußtritts nicht offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall) begründet. Deren Ableitung aus „einer lebensnahen Betrachtung des äußeren Sachverhalts“ (US 12 [wo insbesondere auf die Wucht des gegen eine am Boden fixierte, mithin wehrlose, Person geführten Trittes mit einem massiven Holzschuh verwiesen wird]) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden und wie hier – da der Beschwerdeführer angab, er könne sich (alkoholbedingt) „an keine dieser vorgeworfenen Tathandlungen erinnern“ (US 7 in Verbindung mit ON 15 S 4 f) – methodisch nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882). Der von der Rüge ins Treffen geführten oberstgerichtlichen Entscheidung (14 Os 146/06m) ist keineswegs zu entnehmen, dass aus einem solchen (objektiven) Tatgeschehen eine auf Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichtete Absicht nicht abzuleiten sei.
[5] Rechtsrüge (Z 9 lit a [derzufolge „keine gerichtliche Straftat“ vorliege]) und Subsumtionsrüge (Z 10 [nach welcher der Angeklagte „schlechtestenfalls wegen des Vergehens nach § 84 Abs 1 StGB“ hätte verurteilt werden dürfen]) nehmen prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) nicht Maß an der zur – auf Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichteten – Absicht des Beschwerdeführers getroffenen Konstatierung (US 6), sondern bekämpfen diese nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (vgl § 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung. [5] Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a, [derzufolge „keine gerichtliche Straftat“ vorliege]) und Subsumtionsrüge (Ziffer 10, [nach welcher der Angeklagte „schlechtestenfalls wegen des Vergehens nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB“ hätte verurteilt werden dürfen]) nehmen prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) nicht Maß an der zur – auf Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichteten – Absicht des Beschwerdeführers getroffenen Konstatierung (US 6), sondern bekämpfen diese nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen vergleiche Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.
[6] Weshalb für den Schuldspruch bei – wie hier – Annahme bloßen Tatversuchs weitere „Feststellungen zu den eingetretenen Verletzungen des Opfers“ erforderlich gewesen wären, legt die Rechtsrüge nicht dar.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizit erhobene) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 dritter und vierter Satz StPO). [8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizit erhobene) Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, dritter und vierter Satz StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.