[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Verfahrensrüge zuwider wurden durch die Abweisung (ON 32, 10) der Anträge auf Vernehmung des * B* und der D* A* (ON 32, 9) Verteidigungsrechte nicht geschmälert.
[5] Durch zeugenschaftliche Vernehmung des B*, eines „Untermieter[s], der im selben Haus gewohnt hat“, sollte erwiesen werden, dass der Angeklagte „im Alltag keinen gewalttätigen Umgang“ mit dem Opfer „gepflegt hat“. Dieser Antrag ließ keine Bedeutung für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage erkennen (siehe aber RIS-Justiz RS0118444).
[6] Auch der Antrag auf Vernehmung der D* A* als Zeugin zum Beweis dafür, dass ihre Tochter J* A* ihr „nie von Gewaltausübung durch den Angeklagten berichtet hat“ und sie „niemals Schläge oder Folgen von Schlägen“ beim Opfer „bemerkt hat“, war nicht auf den Nachweis einer erheblichen Tatsache gerichtet (siehe aber § 55 Abs 2 Z 2 StPO). Im Übrigen sah das Erstgericht das Fehlen einer diesbezüglichen Wahrnehmung der D* A* als erwiesen an (US 10; vgl RIS-Justiz RS0099135; § 55 Abs 2 Z 3 StPO). [6] Auch der Antrag auf Vernehmung der D* A* als Zeugin zum Beweis dafür, dass ihre Tochter J* A* ihr „nie von Gewaltausübung durch den Angeklagten berichtet hat“ und sie „niemals Schläge oder Folgen von Schlägen“ beim Opfer „bemerkt hat“, war nicht auf den Nachweis einer erheblichen Tatsache gerichtet (siehe aber Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, StPO). Im Übrigen sah das Erstgericht das Fehlen einer diesbezüglichen Wahrnehmung der D* A* als erwiesen an (US 10; vergleiche RIS-Justiz RS0099135; Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).
[7] Das die Anträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das sich aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).
[8] Soweit die Rüge Kritik an der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses übt, entfernt sie sich vom Prüfungsmaßstab des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0116749 [T9]).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.