Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; die Staatsanwaltschaft hinwieder strebt unter Anziehung der Nichtigkeitsgründe nach Z 5 und 10 der bezeichneten Verfahrensvorschrift einen (anklagekonformen) Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen schweren Betruges (auch nach § 148 zweiter Fall StGB) an.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; die Staatsanwaltschaft hinwieder strebt unter Anziehung der Nichtigkeitsgründe nach Ziffer 5 und 10 der bezeichneten Verfahrensvorschrift einen (anklagekonformen) Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen schweren Betruges (auch nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB) an.
Schon der nach ihrer Zielrichtung primär relevanten Beschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu, wenn er im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) in der Nichterörterung der ärztlichen Bestätigungen des praktischen Arztes Dr.S***** vom 25.Juni 1990 (S 215/II), vom 7. Jänner 1991 (S 285 iVm 35/II) und vom 11.März 1991 (S 351 iVm 37/II), wonach er vom 1. bis 17.Juni 1990 "nicht arbeitsfähig" sowie vom 23.Dezember 1990 bis 6.Jänner 1991 und vom 28.Februar bis 10.März 1991 "nicht in der Lage war, den Dienst auszuüben", ferner der (undatierten) Bestätigung des Facharztes für Innere Medizin Prim.Dr.A***** (S 251 iVm 289/II), derzufolge er vom 27.August bis 2. September 1990 "nicht arbeitsfähig war" und des Arbeitsunfallberichtes des Krankenhauses Amstetten (Prim.Dr.V*****) vom 20.Dezember 1991, wonach ihm nach einem am 19.Dezember 1991, 7.10 Uhr, erlittenen Arbeitsunfall ("Patient rutschte am Glatteis aus und kippte mit dem linken Fuß um") "strenge Schonung für fünf Tage" verordnet worden sei (S 359 iVm S 37, 39/II), eine Unvollständigkeit der angefochtenen Urteilsbegründung erblickt. Erstreckt sich doch die gerichtliche Begründungspflicht ungeachtet ihrer gesetzlichen Beschränkung auf eine bloß gedrängte Darstellung (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) auf eine Abwägung sämtlicher für die Lösung der Schuldfrage ausschlaggebenden Verfahrensergebnisse. Daß sie vorliegend, schon im Hinblick auf die Bezugnahme des Angeklagten auf seine ärztliche Hilfeleistungspflicht (gemäß §§ 21, 22 ÄrzteG), die ausdrückliche Würdigung der (zunächst) seine Arbeitsunfähigkeit bescheinigenden ärztlichen Bestätigungen mitumfaßt, welcher Beweiswert diesen Urkunden im Kontext mit den übrigen Verfahrensergebnissen - nicht zuletzt mit den Angaben der Ordinationshilfe Heidemarie G***** (S 177 f/I = 225 f/II, 37/II) und der dem Akt zu entnehmenden Tätigkeit des Angeklagten als Betriebsarzt trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit (vgl. insbesondere S 39, 379/II) - auch immer zukommen mag, versteht sich von selbst.Schon der nach ihrer Zielrichtung primär relevanten Beschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu, wenn er im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) in der Nichterörterung der ärztlichen Bestätigungen des praktischen Arztes Dr.S***** vom 25.Juni 1990 (S 215/II), vom 7. Jänner 1991 (S 285 in Verbindung mit 35/II) und vom 11.März 1991 (S 351 in Verbindung mit 37/II), wonach er vom 1. bis 17.Juni 1990 "nicht arbeitsfähig" sowie vom 23.Dezember 1990 bis 6.Jänner 1991 und vom 28.Februar bis 10.März 1991 "nicht in der Lage war, den Dienst auszuüben", ferner der (undatierten) Bestätigung des Facharztes für Innere Medizin Prim.Dr.A***** (S 251 in Verbindung mit 289/II), derzufolge er vom 27.August bis 2. September 1990 "nicht arbeitsfähig war" und des Arbeitsunfallberichtes des Krankenhauses Amstetten (Prim.Dr.V*****) vom 20.Dezember 1991, wonach ihm nach einem am 19.Dezember 1991, 7.10 Uhr, erlittenen Arbeitsunfall ("Patient rutschte am Glatteis aus und kippte mit dem linken Fuß um") "strenge Schonung für fünf Tage" verordnet worden sei (S 359 in Verbindung mit S 37, 39/II), eine Unvollständigkeit der angefochtenen Urteilsbegründung erblickt. Erstreckt sich doch die gerichtliche Begründungspflicht ungeachtet ihrer gesetzlichen Beschränkung auf eine bloß gedrängte Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) auf eine Abwägung sämtlicher für die Lösung der Schuldfrage ausschlaggebenden Verfahrensergebnisse. Daß sie vorliegend, schon im Hinblick auf die Bezugnahme des Angeklagten auf seine ärztliche Hilfeleistungspflicht (gemäß Paragraphen 21, 22, ÄrzteG), die ausdrückliche Würdigung der (zunächst) seine Arbeitsunfähigkeit bescheinigenden ärztlichen Bestätigungen mitumfaßt, welcher Beweiswert diesen Urkunden im Kontext mit den übrigen Verfahrensergebnissen - nicht zuletzt mit den Angaben der Ordinationshilfe Heidemarie G***** (S 177 f/I = 225 f/II, 37/II) und der dem Akt zu entnehmenden Tätigkeit des Angeklagten als Betriebsarzt trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit vergleiche insbesondere S 39, 379/II) - auch immer zukommen mag, versteht sich von selbst.
Der vom Angeklagten zutreffend gerügte Begründungsmangel macht eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, sodaß nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war (§ 285 e StPO), ohne daß es einer Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens des Angeklagten und der von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Qualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung ins Treffen geführten unzureichenden Begründung (Z 5) und des insoweit geltend gemachten Rechtsirrtums (Z 10) bedarf.Der vom Angeklagten zutreffend gerügte Begründungsmangel macht eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, sodaß nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es einer Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens des Angeklagten und der von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Qualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung ins Treffen geführten unzureichenden Begründung (Ziffer 5,) und des insoweit geltend gemachten Rechtsirrtums (Ziffer 10,) bedarf.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.