Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an. Der Angeklagte beschwert sich ferner über den Widerruf der bedingten Entlassung.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an. Der Angeklagte beschwert sich ferner über den Widerruf der bedingten Entlassung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde versagt.
Angesichts der festgestellten (US 2, 6), schon für sich allein zur Erfüllung des Tatbestandes (A) ausreichenden Gewaltanwendung kann es dahingestellt bleiben, in welcher Phase des Tatgeschehens der Angeklagte auch Drohungen gegen Waltraud K***** ausgestoßen und ob er damit etwa nur bezweckt hat, weiteres Aufsehen zu vermeiden. Der behauptete Mangel einer insofern offenbar unzureichenden und aktenwidrig auf die Aussage der Zeugin gestützten Begründung (Z 5) betrifft daher keine entscheidende Tatsache. Gegen die bekämpfte Annahme bestehen im übrigen aber auch keine erheblichen Bedenken (Z 5 a).Angesichts der festgestellten (US 2, 6), schon für sich allein zur Erfüllung des Tatbestandes (A) ausreichenden Gewaltanwendung kann es dahingestellt bleiben, in welcher Phase des Tatgeschehens der Angeklagte auch Drohungen gegen Waltraud K***** ausgestoßen und ob er damit etwa nur bezweckt hat, weiteres Aufsehen zu vermeiden. Der behauptete Mangel einer insofern offenbar unzureichenden und aktenwidrig auf die Aussage der Zeugin gestützten Begründung (Ziffer 5,) betrifft daher keine entscheidende Tatsache. Gegen die bekämpfte Annahme bestehen im übrigen aber auch keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5, a).
Schon aus eben diesem Grunde fehlt es auch dem (fälschlich unter Z 10) erhobenen Einwand einer Undeutlichkeit der Entscheidungsgründe (Z 5) an der erforderlichen Relevanz.Schon aus eben diesem Grunde fehlt es auch dem (fälschlich unter Ziffer 10,) erhobenen Einwand einer Undeutlichkeit der Entscheidungsgründe (Ziffer 5,) an der erforderlichen Relevanz.
Indem der Beschwerdeführer unter dem Anfechtungspunkt eines Subsumtionsirrtums (Z 10) behauptet, es bliebe nach dem äußeren Tatgeschehen die Möglichkeit offen, daß er der Waltraud K***** etwa nur einen Kuß abringen wollte, negiert er in prozeßordnungswidriger Weise, daß im Urteil unter ausdrücklicher Ablehnung dieser Verantwortung sein auf die Erzwingung eines Geschlechtsverkehrs gerichteter Vorsatz festgestellt ist (US 6, 8).Indem der Beschwerdeführer unter dem Anfechtungspunkt eines Subsumtionsirrtums (Ziffer 10,) behauptet, es bliebe nach dem äußeren Tatgeschehen die Möglichkeit offen, daß er der Waltraud K***** etwa nur einen Kuß abringen wollte, negiert er in prozeßordnungswidriger Weise, daß im Urteil unter ausdrücklicher Ablehnung dieser Verantwortung sein auf die Erzwingung eines Geschlechtsverkehrs gerichteter Vorsatz festgestellt ist (US 6, 8).
Auch der Vorwurf, das Erstgericht hätte "das Vorliegen eines Rücktritts vom Versuch zu erwägen gehabt", ist in keiner der in Betracht kommenden Anfechtungsrichtungen (Z 5 oder Z 9 lit b) berechtigt, werden doch jene Konstatierungen (US 6, 9), welche die für diesen Strafaufhebungsgrund vorausgesetzte Freiwilligkeit des Rücktritts ausschließen, vom Beschwerdeführer übergangen.Auch der Vorwurf, das Erstgericht hätte "das Vorliegen eines Rücktritts vom Versuch zu erwägen gehabt", ist in keiner der in Betracht kommenden Anfechtungsrichtungen (Ziffer 5, oder Ziffer 9, Litera b,) berechtigt, werden doch jene Konstatierungen (US 6, 9), welche die für diesen Strafaufhebungsgrund vorausgesetzte Freiwilligkeit des Rücktritts ausschließen, vom Beschwerdeführer übergangen.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) zu Faktum B ist gleichfalls von vornherein verfehlt, weil in der Beschwerde verschwiegen wird, daß nicht "lediglich eine Beschädigung der Türe" schlechthin, sondern die Lockerung deren Zarge und damit eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer Absicherungsfunktion festgestellt ist (US 2, 7, 9).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zu Faktum B ist gleichfalls von vornherein verfehlt, weil in der Beschwerde verschwiegen wird, daß nicht "lediglich eine Beschädigung der Türe" schlechthin, sondern die Lockerung deren Zarge und damit eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer Absicherungsfunktion festgestellt ist (US 2, 7, 9).
Die zum Teil offenbar unbegründete, im übrigen aber nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Die zum Teil offenbar unbegründete, im übrigen aber nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.