Gründe:
Nach Einleitung der Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 3 StGB (S 2) befindet sich der in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte italienische Staatsangehörige Francesco Maria G***** seit dem 8. Dezember 1995 aus dem derzeit allein aktuellen Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StPO in Untersuchungshaft.Nach Einleitung der Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 3, StGB (S 2) befindet sich der in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte italienische Staatsangehörige Francesco Maria G***** seit dem 8. Dezember 1995 aus dem derzeit allein aktuellen Haftgrund der Fluchtgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StPO in Untersuchungshaft.
In dem am 30. Dezember 1995 erhobenen Strafantrag (ON 13) wird dem Beschuldigten, ersichtlich unter Heranziehung der bis zum Geldwäschereigesetz, BGBl 1993/527, geltenden Fassung des § 164 StGB, zur Last gelegt, das "Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 und Abs 3 (dritter Fall) StGB" (aF) dadurch begangen zu haben, daß er am 6. Dezember 1995 in Lavamünd einen im Strafantrag näher beschriebenen PKW im Wert von mindestens 166.850 S, den andere durch ein Verbrechen gegen fremdes Vermögen, nämlich durch Diebstahl durch Einbruch am 21. Juni 1995 zum Nachteil der F***** in Mailand erlangt hatten, an sich gebracht habe, wobei eine Sache, deren Wert 25.000 S übersteigt, verhehlt wurde, und die mit Strafe bedrohte Handlung, wodurch sie erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre übersteigt, und dem Hehler die Umstände bekannt waren, die diese Strafdrohung begründen.In dem am 30. Dezember 1995 erhobenen Strafantrag (ON 13) wird dem Beschuldigten, ersichtlich unter Heranziehung der bis zum Geldwäschereigesetz, BGBl 1993/527, geltenden Fassung des Paragraph 164, StGB, zur Last gelegt, das "Verbrechen der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 3, (dritter Fall) StGB" (aF) dadurch begangen zu haben, daß er am 6. Dezember 1995 in Lavamünd einen im Strafantrag näher beschriebenen PKW im Wert von mindestens 166.850 S, den andere durch ein Verbrechen gegen fremdes Vermögen, nämlich durch Diebstahl durch Einbruch am 21. Juni 1995 zum Nachteil der F***** in Mailand erlangt hatten, an sich gebracht habe, wobei eine Sache, deren Wert 25.000 S übersteigt, verhehlt wurde, und die mit Strafe bedrohte Handlung, wodurch sie erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre übersteigt, und dem Hehler die Umstände bekannt waren, die diese Strafdrohung begründen.
In der Hauptverhandlung vom 15. Jänner 1996 wurde der Strafantrag handschriftlich vom Verhandlungsrichter (entgegen einer anderslautenden Ankündigung der Staatsanwaltschaft: S 3 a verso) durch Einfügen der Wortfolge "weiterer derzeit nicht bekannter Tatorte" sowie insoweit ergänzt, als dem Beschuldigten neben dem "an sich bringen" nunmehr auch "verheimlichen und verhandeln" vorgeworfen wird, somit Tathandlungen, die ebenfalls der nicht mehr in Geltung stehenden Diktion des § 164 StGB aF (Abs 1 Z 2) entnommen sind. Die rechtliche Subsumtion wurde im Strafantrag auf Verbrechen der Hehlerei nach "§ 164 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 zweiter Satz StGB" geändert (S 103, 105), während die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles den Strafantrag (nur) dadurch "modifizierte", daß sie die angeklagte Tat dem Tatbestand "des § 164 Abs 2, 3 und 4 (3. Fall) StGB" unterstellte (S 123).In der Hauptverhandlung vom 15. Jänner 1996 wurde der Strafantrag handschriftlich vom Verhandlungsrichter (entgegen einer anderslautenden Ankündigung der Staatsanwaltschaft: S 3 a verso) durch Einfügen der Wortfolge "weiterer derzeit nicht bekannter Tatorte" sowie insoweit ergänzt, als dem Beschuldigten neben dem "an sich bringen" nunmehr auch "verheimlichen und verhandeln" vorgeworfen wird, somit Tathandlungen, die ebenfalls der nicht mehr in Geltung stehenden Diktion des Paragraph 164, StGB aF (Absatz eins, Ziffer 2,) entnommen sind. Die rechtliche Subsumtion wurde im Strafantrag auf Verbrechen der Hehlerei nach "§ 164 Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, zweiter Satz StGB" geändert (S 103, 105), während die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles den Strafantrag (nur) dadurch "modifizierte", daß sie die angeklagte Tat dem Tatbestand "des Paragraph 164, Absatz 2, 3 und 4 (3. Fall) StGB" unterstellte (S 123).
Der Beschuldigte, der sich noch in einem Schriftsatz vom 21. Dezember 1995 (ON 12) des Vergehens der Hehlerei nach "§ 164 Abs 1 und Abs 2, nicht aber nach Abs 3 StGB" (aF) schuldig bekannt hatte, bestritt den Tatvorwurf in der Hauptverhandlung und brachte sinngemäß vor, den PKW in Italien gutgläubig erworben und in Deutschland ordnungsgemäß angemeldet zu haben. Im übrigen mangle es für die Zuständigkeit österreichischer Gerichte zur Strafverfolgung an einem Inlandsbezug, da er den PKW selbst bei Unterstellung seiner Schlechtgläubigkeit jedenfalls im Ausland an sich gebracht habe, dieses Ansichbringen jedoch kein Dauerdelikt darstelle und er in Österreich nichts verheimlicht habe.Der Beschuldigte, der sich noch in einem Schriftsatz vom 21. Dezember 1995 (ON 12) des Vergehens der Hehlerei nach "§ 164 Absatz eins und Absatz 2,, nicht aber nach Absatz 3, StGB" (aF) schuldig bekannt hatte, bestritt den Tatvorwurf in der Hauptverhandlung und brachte sinngemäß vor, den PKW in Italien gutgläubig erworben und in Deutschland ordnungsgemäß angemeldet zu haben. Im übrigen mangle es für die Zuständigkeit österreichischer Gerichte zur Strafverfolgung an einem Inlandsbezug, da er den PKW selbst bei Unterstellung seiner Schlechtgläubigkeit jedenfalls im Ausland an sich gebracht habe, dieses Ansichbringen jedoch kein Dauerdelikt darstelle und er in Österreich nichts verheimlicht habe.
Dazu vertrat die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft die Auffassung, die inländische Zuständigkeit sei deshalb gegeben, "weil der Beschuldigte die Sache nicht im Sinne des § 164 Abs 1 StGB verheimlicht", sondern im Sinne des § 164 Abs 2 StGB an sich gebracht habe, "indem er die Sache in sein Eigentum übernommen hat" (S 125).Dazu vertrat die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft die Auffassung, die inländische Zuständigkeit sei deshalb gegeben, "weil der Beschuldigte die Sache nicht im Sinne des Paragraph 164, Absatz eins, StGB verheimlicht", sondern im Sinne des Paragraph 164, Absatz 2, StGB an sich gebracht habe, "indem er die Sache in sein Eigentum übernommen hat" (S 125).
Nach Durchführung der Beschuldigten- vernehmung und Einvernahme eines Zeugen vertagte der Verhandlungsrichter die Hauptverhandlung zur weiteren Beweisaufnahme und wies den auf die mangelnde inländische Gerichtsbarkeit gestützten Enthaftungsantrag des Beschuldigten ab (ON 17 a).
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 16. Februar 1996, AZ 10 Bs 57/96 (= 16 EVr 1996/95-34), keine Folge.