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Entscheidung 14 Os 47/98×

Entscheidung 14 Os 47/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os47/98 (14Os48/98)

Entscheidungsdatum

28.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.April 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Maschl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt V***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 25.September 1997, GZ 20 römisch fünf r 56/97-51, ferner über eine Beschwerde gemäß Paragraph 494, a Absatz 4, StPO des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die (angemeldete) Berufung "wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Kurt V***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, wonach er in der Zeit von Herbst 1993 bis 17.Dezember 1994 und vom 18. Juni 1995 bis 10.Jänner 1997 in Amstetten zu wiederholten Malen seinen am 1.Dezember 1989 geborenen unmündigen Sohn Lukas L***** durch Betasten seines Gliedes und der Aufforderung, seinen Geschlechtsteil zu berühren, sowie durch an ihm vollzogenen Oralverkehr auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht hatte.

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist offenbar unbegründet.

Rechtliche Beurteilung

Die Tatrichter haben die Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft geprüft (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) und das Ergebnis dieser Prüfung überzeugend dargelegt. Sie stützten sich dabei insbesondere auf das als in jeder Hinsicht nachvollziehbar erachtete psychologische Gutachten Dris.Rotraut E***** (ON 30), welches den Angaben des Tatopfers eine besondere Glaubwürdigkeit attestiert und die Annahme eines bis ins Schulalter des Kindes reichenden Deliktszeitraumes plausibel macht.

Demgegenüber vermag der Angeklagte aus den Akten nichts vorzubringen, was gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen erhebliche Bedenken erwecken könnte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO). Gleiches gilt für die Anmeldung der unzulässigen Berufung "wegen Schuld".

Über die gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen und die Beschwerde wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E50155 14D00478

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00047.98.0428.000

Dokumentnummer

JJT_19980428_OGH0002_0140OS00047_9800000_000