Entscheidung 14 Os 48/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.09.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang S***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB, AZ 3 U 38/97w des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, über den Antrag des Genannten auf Erneuerung des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang S***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB, AZ 3 U 38/97w des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, über den Antrag des Genannten auf Erneuerung des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Erneuerung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Verurteilten beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag auf Erneuerung des Verfahrens war gemäß § 363b Abs 2 Z 1 und Z 2 StPO in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, weil er nicht von einem Verteidiger unterschrieben ist und Wolfgang S***** außerdem mangels einer in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte festgestellten Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung des Strafgerichtes zur Antragstellung nicht legitimiert ist (§ 363a Abs 1 StPO).Der vom Verurteilten beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag auf Erneuerung des Verfahrens war gemäß Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, weil er nicht von einem Verteidiger unterschrieben ist und Wolfgang S***** außerdem mangels einer in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte festgestellten Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung des Strafgerichtes zur Antragstellung nicht legitimiert ist (Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO).
Anmerkung
E66933
14Os48.02
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00048.02.0910.000
Dokumentnummer
JJT_20020910_OGH0002_0140OS00048_0200000_000