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Entscheidung 14 Os 48/02×

Entscheidung 14 Os 48/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os48/02

Entscheidungsdatum

10.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang S***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB, AZ 3 U 38/97w des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis, über den Antrag des Genannten auf Erneuerung des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Erneuerung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der vom Verurteilten beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag auf Erneuerung des Verfahrens war gemäß Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, weil er nicht von einem Verteidiger unterschrieben ist und Wolfgang S***** außerdem mangels einer in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte festgestellten Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung des Strafgerichtes zur Antragstellung nicht legitimiert ist (Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO).

Anmerkung

E66933 14Os48.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00048.02.0910.000

Dokumentnummer

JJT_20020910_OGH0002_0140OS00048_0200000_000