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Entscheidung 14 Os 48/03×

Entscheidung 14 Os 48/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os48/03

Entscheidungsdatum

23.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Karl S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Jänner 2003, GZ 023 Hv 209/02z-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch erhobene Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten Karl S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch einen rechtskräftigen Freispruch vom Anklagevorwurf des Verbrechens des Raubes sowie einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Paragraphen 15, 127, StGB des Mitangeklagten Hubert N***** enthaltenden) Urteil wurde Karl S***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 8. Oktober 2002 in Wien mit Gewalt gegen Wolfgang F***** diesem fremde bewegliche Sachen, nämlich 235 EUR Bargeld, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen hat, indem er ihm mehrere Faustschläge versetzte, aus dessen linker Hosentasche das Geld entnahm und es anschließend Hubert N***** übergab, der es einsteckte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von Karl S***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Das Erstgericht gründet die Konstatierungen zum bekämpften Schuldspruch auf die für glaubwürdig und überzeugend beurteilten Aussagen des Mitangeklagten Hubert N***** sowie auf jene des Zeugen Wolfgang F***** (US 8). Es erachtet diese dadurch untermauert, dass F***** durch die Schläge des S***** eine blutende Verletzung erlitt und sowohl dessen Hände als auch die sichergestellten (tatverfangenen) Banknoten Blutspuren aufwiesen. Der Polizeibericht vom 8. Oktober 2002 (S 67), wonach auch die Hände und die Jacke des N***** mit Blutspuren versehen waren, widerspricht - insbesondere mit Rücksicht auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer dem Mitangeklagten N***** die gewaltsam erlangten Banknoten noch am Tatort übergeben hat (US 7) - weder diesen beweiswürdigenden Ausführungen noch den darauf gegründeten Feststellungen. Deshalb bedurfte es - dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend - keiner weitergehenden Erörterungen dieses Berichtes.

Das zu Unrecht Aktenwidrigkeit behauptende Vorbringen entfernt sich einerseits selbst von der Aktenlage, weil Wolfgang F***** bei seiner polizeilichen Vernehmung sehr wohl angegeben hat, S***** habe ihm das Geld aus der Hosentasche genommen (S 87). Andererseits bezieht es sich - eine nähere Erörterung der Frage vermissend, ob S***** auf den von ihm zu Boden geschlagenen Wolfgang F***** weiter eingeschlagen hat - auf keine entscheidende Tatsache.

Indem der Nichtigkeitswerber seiner vom Schöffengericht in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) als Schutzbehauptung abgelehnten (US 10) Verantwortung dennoch zum Durchbruch verhelfen und dem Tatopfer mit Blick auf dessen Alkoholisierung die Glaubwürdigkeit absprechen will, bekämpft er in Wahrheit lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Gleiches gilt für die angemeldete, im schöffengerichtlichen Verfahren - wie erwähnt - jedoch unzulässige Berufung wegen Schuld. Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch erhobene Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E69260 14Os48.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00048.03.0423.000

Dokumentnummer

JJT_20030423_OGH0002_0140OS00048_0300000_000