Die dagegen von Karl S***** aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen von Karl S***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Das Erstgericht gründet die Konstatierungen zum bekämpften Schuldspruch auf die für glaubwürdig und überzeugend beurteilten Aussagen des Mitangeklagten Hubert N***** sowie auf jene des Zeugen Wolfgang F***** (US 8). Es erachtet diese dadurch untermauert, dass F***** durch die Schläge des S***** eine blutende Verletzung erlitt und sowohl dessen Hände als auch die sichergestellten (tatverfangenen) Banknoten Blutspuren aufwiesen. Der Polizeibericht vom 8. Oktober 2002 (S 67), wonach auch die Hände und die Jacke des N***** mit Blutspuren versehen waren, widerspricht - insbesondere mit Rücksicht auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer dem Mitangeklagten N***** die gewaltsam erlangten Banknoten noch am Tatort übergeben hat (US 7) - weder diesen beweiswürdigenden Ausführungen noch den darauf gegründeten Feststellungen. Deshalb bedurfte es - dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend - keiner weitergehenden Erörterungen dieses Berichtes.Das Erstgericht gründet die Konstatierungen zum bekämpften Schuldspruch auf die für glaubwürdig und überzeugend beurteilten Aussagen des Mitangeklagten Hubert N***** sowie auf jene des Zeugen Wolfgang F***** (US 8). Es erachtet diese dadurch untermauert, dass F***** durch die Schläge des S***** eine blutende Verletzung erlitt und sowohl dessen Hände als auch die sichergestellten (tatverfangenen) Banknoten Blutspuren aufwiesen. Der Polizeibericht vom 8. Oktober 2002 (S 67), wonach auch die Hände und die Jacke des N***** mit Blutspuren versehen waren, widerspricht - insbesondere mit Rücksicht auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer dem Mitangeklagten N***** die gewaltsam erlangten Banknoten noch am Tatort übergeben hat (US 7) - weder diesen beweiswürdigenden Ausführungen noch den darauf gegründeten Feststellungen. Deshalb bedurfte es - dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend - keiner weitergehenden Erörterungen dieses Berichtes.
Das zu Unrecht Aktenwidrigkeit behauptende Vorbringen entfernt sich einerseits selbst von der Aktenlage, weil Wolfgang F***** bei seiner polizeilichen Vernehmung sehr wohl angegeben hat, S***** habe ihm das Geld aus der Hosentasche genommen (S 87). Andererseits bezieht es sich - eine nähere Erörterung der Frage vermissend, ob S***** auf den von ihm zu Boden geschlagenen Wolfgang F***** weiter eingeschlagen hat - auf keine entscheidende Tatsache.
Indem der Nichtigkeitswerber seiner vom Schöffengericht in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) als Schutzbehauptung abgelehnten (US 10) Verantwortung dennoch zum Durchbruch verhelfen und dem Tatopfer mit Blick auf dessen Alkoholisierung die Glaubwürdigkeit absprechen will, bekämpft er in Wahrheit lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.Indem der Nichtigkeitswerber seiner vom Schöffengericht in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) als Schutzbehauptung abgelehnten (US 10) Verantwortung dennoch zum Durchbruch verhelfen und dem Tatopfer mit Blick auf dessen Alkoholisierung die Glaubwürdigkeit absprechen will, bekämpft er in Wahrheit lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Gleiches gilt für die angemeldete, im schöffengerichtlichen Verfahren - wie erwähnt - jedoch unzulässige Berufung wegen Schuld. Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch erhobene Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Gleiches gilt für die angemeldete, im schöffengerichtlichen Verfahren - wie erwähnt - jedoch unzulässige Berufung wegen Schuld. Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch erhobene Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.