Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurden Albert L***** und Andrea J***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG (I.) sowie der teilweise im Stadium des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (II. und III.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurden Albert L***** und Andrea J***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch eins.) sowie der teilweise im Stadium des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (römisch zwei. und römisch drei.) schuldig erkannt.
Danach haben Albert L***** und Andrea J***** in Hochburg-Ach und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken den bestehenden Vorschriften zuwider
I. durch den Verkauf von insgesamt 897 Gramm Heroin an nachstehende Abnehmer Suchtgift in Verkehr gesetzt, wobei sie die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen haben, dessen Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) ausmacht, und zwarrömisch eins. durch den Verkauf von insgesamt 897 Gramm Heroin an nachstehende Abnehmer Suchtgift in Verkehr gesetzt, wobei sie die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen haben, dessen Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) ausmacht, und zwar
A) von Mitte Mai 2002 bis 22. September 2002 in vielfachen Angriffen
durch Verkauf von mindestens 558 Gramm Heroin an Herbert S*****,
B) von August bis November 2001 in zumindest fünf Angriffen durch
Verkauf von 34 Gramm Heroin an Sabina G*****,
C) von November 2002 bis Anfang März 2003 in mehreren Angriffen durch
Verkauf von rund 5 Gramm Heroin an Ferdinand R***** und
D) von Mitte 1999 bis Sommer 2001 in vielfachen Angriffen durch
Verkauf von zumindest 300 Gramm Heroin an Wolfgang D*****;
II. von einem unbekannten Zeitpunkt bis 12. Februar 2003 eine unbekannt gebliebene Menge an Heroin erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen, wobei die Tat im Bezug auf 41,1 Gramm beim Versuch geblieben ist;römisch zwei. von einem unbekannten Zeitpunkt bis 12. Februar 2003 eine unbekannt gebliebene Menge an Heroin erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen, wobei die Tat im Bezug auf 41,1 Gramm beim Versuch geblieben ist;
III. von einem unbekannten Zeitpunkt bis 12. Februar 2003 insgesamt 1.080 Gramm Mohnkapseln, beinhaltend den Wirkstoff Morphin, sohin ein Suchtgift, erworben und bis zur Sicherstellung am 12. Februar 2003 besessen.römisch drei. von einem unbekannten Zeitpunkt bis 12. Februar 2003 insgesamt 1.080 Gramm Mohnkapseln, beinhaltend den Wirkstoff Morphin, sohin ein Suchtgift, erworben und bis zur Sicherstellung am 12. Februar 2003 besessen.
Das Schöffengericht verhängte über beide Angeklagten Freiheitsstrafen. Überdies schöpfte es - entgegen § 443 Abs 1 StPO - verfehlt mit gesondertem, im Anschluss an das Urteil verkündetem "Beschluss" aus den Taten erlangte Vermögensvorteile ab. Gegen die Schuldsprüche richten sich die getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten. Albert L***** stützt seine auf § 281 Abs 1 Z 3 und 4 StPO, Andrea J***** ihre (nur, aber inhaltsgleich) auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO. Den Strafausspruch bekämpfen sie mit Berufung, die Abschöpfungsentscheidung mit "Beschwerde".Das Schöffengericht verhängte über beide Angeklagten Freiheitsstrafen. Überdies schöpfte es - entgegen Paragraph 443, Absatz eins, StPO - verfehlt mit gesondertem, im Anschluss an das Urteil verkündetem "Beschluss" aus den Taten erlangte Vermögensvorteile ab. Gegen die Schuldsprüche richten sich die getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten. Albert L***** stützt seine auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 StPO, Andrea J***** ihre (nur, aber inhaltsgleich) auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. Den Strafausspruch bekämpfen sie mit Berufung, die Abschöpfungsentscheidung mit "Beschwerde".