Ein aus ON 73 abgeleitetes Begehren der Verurteilten um Wiedereinsetzung iSd § 364 StPO gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde geht schon aus formalen Gründen fehl:Ein aus ON 73 abgeleitetes Begehren der Verurteilten um Wiedereinsetzung iSd Paragraph 364, StPO gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde geht schon aus formalen Gründen fehl:
Laut Amtsvermerk des Vorsitzenden vom 25. April 2005 (ON 81) und den Stellungnahmen der Verteidiger der Angeklagten Artur H***** und Margarit Y***** (ON 78 und 83) ist allen Verurteilten noch vor Abgabe ihrer Rechtsmittelerklärungen Gelegenheit zur Besprechung mit ihren Verteidigern in Anwesenheit der Dolmetscherin geboten worden. Margarit Y***** spricht im Übrigen sehr gut Deutsch, sodass eine Verständigung mit ihrer Verteidigerin (der gegenüber sie den Rechtsmittelverzicht damals ausdrücklich bestätigt hat - vgl ON 78) auch ohne Beisein eines Dolmetschers möglich gewesen wäre. Wie im Antrag ON 73 auch gar nicht in Abrede gestellt wird, haben die Angeklagten Artur H***** und Margarit Y***** nach Belehrung auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Dieser Verzicht kann nicht widerrufen werden, auch nicht bei Irrtum oder Missverständnis (Mayerhofer StPO5 § 285a E 29 und 30). Die ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung dieser Angeklagten, kein Rechtsmittel gegen das Urteil erheben zu wollen, kann aber auch nicht durch einen Wiedereinsetzungsantrag ungeschehen gemacht werden; durch dieses Rechtsinstitut können nämlich nur die Folgen einer Unterlassung, nicht aber jene einer Prozesshandlung beseitigt werden (Mayerhofer aaO § 364 E 12; 11 Os 98/02).Laut Amtsvermerk des Vorsitzenden vom 25. April 2005 (ON 81) und den Stellungnahmen der Verteidiger der Angeklagten Artur H***** und Margarit Y***** (ON 78 und 83) ist allen Verurteilten noch vor Abgabe ihrer Rechtsmittelerklärungen Gelegenheit zur Besprechung mit ihren Verteidigern in Anwesenheit der Dolmetscherin geboten worden. Margarit Y***** spricht im Übrigen sehr gut Deutsch, sodass eine Verständigung mit ihrer Verteidigerin (der gegenüber sie den Rechtsmittelverzicht damals ausdrücklich bestätigt hat - vergleiche ON 78) auch ohne Beisein eines Dolmetschers möglich gewesen wäre. Wie im Antrag ON 73 auch gar nicht in Abrede gestellt wird, haben die Angeklagten Artur H***** und Margarit Y***** nach Belehrung auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Dieser Verzicht kann nicht widerrufen werden, auch nicht bei Irrtum oder Missverständnis (Mayerhofer StPO5 Paragraph 285 a, E 29 und 30). Die ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung dieser Angeklagten, kein Rechtsmittel gegen das Urteil erheben zu wollen, kann aber auch nicht durch einen Wiedereinsetzungsantrag ungeschehen gemacht werden; durch dieses Rechtsinstitut können nämlich nur die Folgen einer Unterlassung, nicht aber jene einer Prozesshandlung beseitigt werden (Mayerhofer aaO Paragraph 364, E 12; 11 Os 98/02).
Daher ist der Wiedereinsetzungsantrag der Angeklagten Artur H***** und Maragit Y***** unzulässig.
Dasselbe gilt auch für den angeblich vom Verurteilten Armen H***** gestellten Wiedereinsetzungsantrag:
Nach der Ausnahmebestimmung des § 364 StPO kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dem Beschuldigten, nicht aber anderen Personen (somit auch nicht jenen, die berechtigt sind, zu seinen Gunsten ein Rechtsmittel zu ergreifen) gewährt werden (Mayerhofer aaO § 364 E 14).Nach der Ausnahmebestimmung des Paragraph 364, StPO kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dem Beschuldigten, nicht aber anderen Personen (somit auch nicht jenen, die berechtigt sind, zu seinen Gunsten ein Rechtsmittel zu ergreifen) gewährt werden (Mayerhofer aaO Paragraph 364, E 14).
Der Antrag ON 73 wurde - wie bereits angeführt - ersichtlich nicht von Armen H*****, sondern von Margarit Y***** allein, allerdings auch im Namen ihrer Mitverurteilten gestellt. Ob sie hiezu von Armen H***** beauftragt worden ist, kann dahingestellt bleiben. Im Übrigen wäre dem Verurteilten Armen H***** die Wiedereinsetzung selbst bei zutreffender Antragsbehauptung nicht zu bewilligen, läge in diesem Fall doch seinem Verteidiger (der dann trotz Verständigungsschwierigkeiten eine klärende weitere Unterredung mit seinem Mandanten im Beisein eines Dolmetschers innerhalb der offenen Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde pflichtwidrig unterlassen hätte) ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last (§ 364 Abs 1 Z 1 StPO).Der Antrag ON 73 wurde - wie bereits angeführt - ersichtlich nicht von Armen H*****, sondern von Margarit Y***** allein, allerdings auch im Namen ihrer Mitverurteilten gestellt. Ob sie hiezu von Armen H***** beauftragt worden ist, kann dahingestellt bleiben. Im Übrigen wäre dem Verurteilten Armen H***** die Wiedereinsetzung selbst bei zutreffender Antragsbehauptung nicht zu bewilligen, läge in diesem Fall doch seinem Verteidiger (der dann trotz Verständigungsschwierigkeiten eine klärende weitere Unterredung mit seinem Mandanten im Beisein eines Dolmetschers innerhalb der offenen Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde pflichtwidrig unterlassen hätte) ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last (Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Der Wiedereinsetzungsantrag war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen.