Unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Z 4) rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2007 gestellten (S 365) Anträge auf Ausforschung, Ladung und Vernehmung der Zeugen Saruk M***** und der Medizinstudentin „Sa*****" jeweils zum Beweis dafür, dass Saruk M***** zum Tatzeitpunkt über vierzehn Jahre alt war. Durch die Abweisung dieser Anträge wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt. Zum einen ist die Ladung und Vernehmung eines in Kalkutta lebenden Straßenkinds, dessen letzte bekannte Adresse ein Bahnhof („*****" [S 365]) war auch unter Berücksichtigung des - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keineswegs kooperativen Verhaltens der örtlichen Polizei (S 113) praktisch undurchführbar. Zum anderen verwiesen die Tatrichter zutreffend darauf, dass die Identität des Opfers nicht zu klären war, im Besonderen nicht feststellbar war, dass es sich dabei um Saruk M***** gehandelt hat, zumal der Beschwerdeführer nach den Depositionen des Hotelbetreibers und seiner Cleaning-Boys (S 119) nicht nur einen einzelnen Knaben zum Zweck der Versorgung mit Medikamenten sechs bis sieben Mal (S 281) jeweils für die Dauer von bloß 15 bis 30 Minuten (S 283) zu sich ins Hotelzimmer genommen hat. Wieso durch die Einvernahme des Saruk M*****, falls an diesem - wie vom Beschwerdeführer behauptet - nicht der verfahrensgegenständliche Oralverkehr vorgenommen wurde, die Identität des Opfers festgestellt werden könnte und ihn die Zeugen Thomas P***** und Bruno C***** - was im Übrigen nicht Gegenstand des Beweisantrags war und damit auch eine unzulässige Neuerung darstellt - identifizieren könnten, legt der Beschwerdeführer nicht dar.Unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 4,) rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2007 gestellten (S 365) Anträge auf Ausforschung, Ladung und Vernehmung der Zeugen Saruk M***** und der Medizinstudentin „Sa*****" jeweils zum Beweis dafür, dass Saruk M***** zum Tatzeitpunkt über vierzehn Jahre alt war. Durch die Abweisung dieser Anträge wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt. Zum einen ist die Ladung und Vernehmung eines in Kalkutta lebenden Straßenkinds, dessen letzte bekannte Adresse ein Bahnhof („*****" [S 365]) war auch unter Berücksichtigung des - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keineswegs kooperativen Verhaltens der örtlichen Polizei (S 113) praktisch undurchführbar. Zum anderen verwiesen die Tatrichter zutreffend darauf, dass die Identität des Opfers nicht zu klären war, im Besonderen nicht feststellbar war, dass es sich dabei um Saruk M***** gehandelt hat, zumal der Beschwerdeführer nach den Depositionen des Hotelbetreibers und seiner Cleaning-Boys (S 119) nicht nur einen einzelnen Knaben zum Zweck der Versorgung mit Medikamenten sechs bis sieben Mal (S 281) jeweils für die Dauer von bloß 15 bis 30 Minuten (S 283) zu sich ins Hotelzimmer genommen hat. Wieso durch die Einvernahme des Saruk M*****, falls an diesem - wie vom Beschwerdeführer behauptet - nicht der verfahrensgegenständliche Oralverkehr vorgenommen wurde, die Identität des Opfers festgestellt werden könnte und ihn die Zeugen Thomas P***** und Bruno C***** - was im Übrigen nicht Gegenstand des Beweisantrags war und damit auch eine unzulässige Neuerung darstellt - identifizieren könnten, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) wurde das Alter des Opfers auf die Aussagen der Zeugen Thomas P***** (S 341 ff) und Bruno C***** (S 353 ff) gestützt, die das Opfer auf sieben bis neun (Zeuge P***** S 343) bzw neun bis zehn Jahre (Zeuge C***** S 355) und damit eindeutig jeweils unter vierzehn Jahre schätzten, wobei Thomas P***** ausdrücklich darauf verwies, seit mehr als zweieinhalb Jahren in Indien zu arbeiten und das Alter indischer Personen einschätzen zu können (S 353); dass von den Zeugen als augenfälligstes Argument die Größe von 1,20 m bis 1,30 m (S 343, 355) angeführt und dies in die Urteilsbegründung übernommen wurde, vermag keine unzureichende Begründung des Alters des Opfers zu bewirken, zumal die Tatrichter gestützt auf die Depositionen des Hotelchefs und der Cleaning-Boys auch festhielten, dass der Beschwerdeführer „regelmäßig kleine Kinder zu sich ins Zimmer mitnahm" und es sich dabei um ca sieben bis neunjährige Jungen handelte (US 6).Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) wurde das Alter des Opfers auf die Aussagen der Zeugen Thomas P***** (S 341 ff) und Bruno C***** (S 353 ff) gestützt, die das Opfer auf sieben bis neun (Zeuge P***** S 343) bzw neun bis zehn Jahre (Zeuge C***** S 355) und damit eindeutig jeweils unter vierzehn Jahre schätzten, wobei Thomas P***** ausdrücklich darauf verwies, seit mehr als zweieinhalb Jahren in Indien zu arbeiten und das Alter indischer Personen einschätzen zu können (S 353); dass von den Zeugen als augenfälligstes Argument die Größe von 1,20 m bis 1,30 m (S 343, 355) angeführt und dies in die Urteilsbegründung übernommen wurde, vermag keine unzureichende Begründung des Alters des Opfers zu bewirken, zumal die Tatrichter gestützt auf die Depositionen des Hotelchefs und der Cleaning-Boys auch festhielten, dass der Beschwerdeführer „regelmäßig kleine Kinder zu sich ins Zimmer mitnahm" und es sich dabei um ca sieben bis neunjährige Jungen handelte (US 6).
Soweit der Beschwerdeführer unter isoliertem Hervorheben lediglich der Zeugenaussagen zur Körpergröße und unter Anstellen spekulativer Erwägungen zum Größenwachstum von unter schlechten Lebensbedingungen aufwachsenden indischen Straßenkindern sowie zu möglichen Ungenauigkeiten derartiger Schätzungen seiner zuletzt gewählten Verantwortung, er hätte mehrfach den mehr als vierzehn Jahre alten Saruk M***** auf sein Zimmer mitgenommen, um ihm Medikamente zu verabreichen, zum Durchbruch verhelfen will, bekämpft er - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig - die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Gleiches gilt für den nicht aktenkonformen Hinweis, die Cleaning-Boys hätten erwähnt, er hätte das Hotel mit jungen Männern besucht. Diese gaben nämlich an, ihn mit „jungen Burschen" das Zimmer betreten gesehen zu haben, während der Hotelbesitzer die Besucher auf sieben bis neun Jahre schätzte (jeweils S 119).
Der nominell im Rahmen der Mängelrüge, der Sache nach aus Z 9 lit a erhobene Einwand des Fehlens „konkreter Feststellungen zum subjektiven Tatvorsatz bezüglich der Unmündigkeit des angeblichen Opfers sowie zur konkreten Tathandlung" übergeht die Gesamtheit der zur Durchführung eines Oralverkehrs (US 5, 6 iVm US 2) mit einem Unmündigen (US 6) getroffenen Konstatierungen. Welche darüber hinausgehenden Urteilsannahmen der Beschwerdeführer vermisst, legt er nicht dar.Der nominell im Rahmen der Mängelrüge, der Sache nach aus Ziffer 9, Litera a, erhobene Einwand des Fehlens „konkreter Feststellungen zum subjektiven Tatvorsatz bezüglich der Unmündigkeit des angeblichen Opfers sowie zur konkreten Tathandlung" übergeht die Gesamtheit der zur Durchführung eines Oralverkehrs (US 5, 6 in Verbindung mit US 2) mit einem Unmündigen (US 6) getroffenen Konstatierungen. Welche darüber hinausgehenden Urteilsannahmen der Beschwerdeführer vermisst, legt er nicht dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.