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Entscheidung 14 Os 48/08b×

Entscheidung 14 Os 48/08b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os48/08b

Entscheidungsdatum

13.05.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Bernhard H***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Dezember 2007, GZ 024 Hv 127/07f-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bernhard H***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er am 29. März 2006 in Kalkutta/Indien an einem siebenbis neunjährigen unbekannten Jungen eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung, nämlich einen Oralverkehr, unternommen. Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 4,) rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2007 gestellten (S 365) Anträge auf Ausforschung, Ladung und Vernehmung der Zeugen Saruk M***** und der Medizinstudentin „Sa*****" jeweils zum Beweis dafür, dass Saruk M***** zum Tatzeitpunkt über vierzehn Jahre alt war. Durch die Abweisung dieser Anträge wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt. Zum einen ist die Ladung und Vernehmung eines in Kalkutta lebenden Straßenkinds, dessen letzte bekannte Adresse ein Bahnhof („*****" [S 365]) war auch unter Berücksichtigung des - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keineswegs kooperativen Verhaltens der örtlichen Polizei (S 113) praktisch undurchführbar. Zum anderen verwiesen die Tatrichter zutreffend darauf, dass die Identität des Opfers nicht zu klären war, im Besonderen nicht feststellbar war, dass es sich dabei um Saruk M***** gehandelt hat, zumal der Beschwerdeführer nach den Depositionen des Hotelbetreibers und seiner Cleaning-Boys (S 119) nicht nur einen einzelnen Knaben zum Zweck der Versorgung mit Medikamenten sechs bis sieben Mal (S 281) jeweils für die Dauer von bloß 15 bis 30 Minuten (S 283) zu sich ins Hotelzimmer genommen hat. Wieso durch die Einvernahme des Saruk M*****, falls an diesem - wie vom Beschwerdeführer behauptet - nicht der verfahrensgegenständliche Oralverkehr vorgenommen wurde, die Identität des Opfers festgestellt werden könnte und ihn die Zeugen Thomas P***** und Bruno C***** - was im Übrigen nicht Gegenstand des Beweisantrags war und damit auch eine unzulässige Neuerung darstellt - identifizieren könnten, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) wurde das Alter des Opfers auf die Aussagen der Zeugen Thomas P***** (S 341 ff) und Bruno C***** (S 353 ff) gestützt, die das Opfer auf sieben bis neun (Zeuge P***** S 343) bzw neun bis zehn Jahre (Zeuge C***** S 355) und damit eindeutig jeweils unter vierzehn Jahre schätzten, wobei Thomas P***** ausdrücklich darauf verwies, seit mehr als zweieinhalb Jahren in Indien zu arbeiten und das Alter indischer Personen einschätzen zu können (S 353); dass von den Zeugen als augenfälligstes Argument die Größe von 1,20 m bis 1,30 m (S 343, 355) angeführt und dies in die Urteilsbegründung übernommen wurde, vermag keine unzureichende Begründung des Alters des Opfers zu bewirken, zumal die Tatrichter gestützt auf die Depositionen des Hotelchefs und der Cleaning-Boys auch festhielten, dass der Beschwerdeführer „regelmäßig kleine Kinder zu sich ins Zimmer mitnahm" und es sich dabei um ca sieben bis neunjährige Jungen handelte (US 6).

Soweit der Beschwerdeführer unter isoliertem Hervorheben lediglich der Zeugenaussagen zur Körpergröße und unter Anstellen spekulativer Erwägungen zum Größenwachstum von unter schlechten Lebensbedingungen aufwachsenden indischen Straßenkindern sowie zu möglichen Ungenauigkeiten derartiger Schätzungen seiner zuletzt gewählten Verantwortung, er hätte mehrfach den mehr als vierzehn Jahre alten Saruk M***** auf sein Zimmer mitgenommen, um ihm Medikamente zu verabreichen, zum Durchbruch verhelfen will, bekämpft er - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig - die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Gleiches gilt für den nicht aktenkonformen Hinweis, die Cleaning-Boys hätten erwähnt, er hätte das Hotel mit jungen Männern besucht. Diese gaben nämlich an, ihn mit „jungen Burschen" das Zimmer betreten gesehen zu haben, während der Hotelbesitzer die Besucher auf sieben bis neun Jahre schätzte (jeweils S 119).

Der nominell im Rahmen der Mängelrüge, der Sache nach aus Ziffer 9, Litera a, erhobene Einwand des Fehlens „konkreter Feststellungen zum subjektiven Tatvorsatz bezüglich der Unmündigkeit des angeblichen Opfers sowie zur konkreten Tathandlung" übergeht die Gesamtheit der zur Durchführung eines Oralverkehrs (US 5, 6 in Verbindung mit US 2) mit einem Unmündigen (US 6) getroffenen Konstatierungen. Welche darüber hinausgehenden Urteilsannahmen der Beschwerdeführer vermisst, legt er nicht dar.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E87547 14Os48.08b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00048.08B.0513.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080513_OGH0002_0140OS00048_08B0000_000