Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen schlägt fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen schlägt fehl.
Mit dem Einwand, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), weil die Erwägungen der Tatrichter im Hinblick auf die Expertise des psychiatrischen Sachverständigen Dr. M*****, wonach es bei einer Psychose geradezu typisch sei, dass man Polizisten nicht als solche erkenne, unstatthafte Vermutungen zu Lasten des Betroffenen darstellten, unterlässt die Beschwerde die unter dem Aspekt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370).Mit dem Einwand, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall), weil die Erwägungen der Tatrichter im Hinblick auf die Expertise des psychiatrischen Sachverständigen Dr. M*****, wonach es bei einer Psychose geradezu typisch sei, dass man Polizisten nicht als solche erkenne, unstatthafte Vermutungen zu Lasten des Betroffenen darstellten, unterlässt die Beschwerde die unter dem Aspekt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370).
Denn die Ableitung der Konstatierung, wonach der Betroffene die Polizeibeamten als solche und deren Amtshandlung erkannt hat (US 4 f), aus dem objektiven Tatgeschehen, dem vom Zeugen R***** geschilderten Verhalten des Betroffenen unmittelbar nach Tatbegehung („Lamentieren“ des Betroffenen über die Polizei und deren Arbeit während des Transports in die Psychiatrie [ON 33 S 6]), der Aussage der beiden Beamten über das Tragen einer mit dem Polizeischriftzug versehenen Uniform, dem vor Betreten der Räumlichkeiten des Betroffenen erfolgten Hinweis, dass sie von der Polizei seien, und dem nachfolgenden Ausspruch der Festnahme (ON 33 S 6, 8) sowie aus den Angaben des Zeugen Kurt P*****, der Betroffene habe die Polizeibeamten immer wieder „blöd angeredet“ (ON 2 S 22; US 6–8), folgt den Kriterien logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen und ist solcherart aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116732, RS0116882).
Mit dem Hinweis auf den von den Zeugen R***** und Sa***** geäußerten Eindruck, der Betroffene habe sie nicht als Polizeibeamte wahrgenommen (ON 33 S 4, 8), übersieht der Beschwerdeführer, dass Gegenstand von Zeugenaussagen nur objektive Wahrnehmungen, nicht aber Mutmaßungen über das Wissen und Wollen anderer Personen sein können. Derartige persönliche Einschätzungen von Zeugen sind auch nicht erörterungspflichtig (RIS-Justiz RS0097540 [insb T17 f]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).