[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Entgegen der eine offenbar unzureichende Begründung reklamierenden Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist der Umstand, dass die Feststellungen zur subjektiven Tatseite „aus dem äußeren Geschehensablauf“, „insbesondere (...) der Handlungsweise des Angeklagten über einen sehr langen Tatzeitraum“ abgeleitet wurden (US 10), mit Blick auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten, welche die Tatrichter als bloße Schutzbehauptung werteten (US 8), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452). [4] Entgegen der eine offenbar unzureichende Begründung reklamierenden Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) ist der Umstand, dass die Feststellungen zur subjektiven Tatseite „aus dem äußeren Geschehensablauf“, „insbesondere (...) der Handlungsweise des Angeklagten über einen sehr langen Tatzeitraum“ abgeleitet wurden (US 10), mit Blick auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten, welche die Tatrichter als bloße Schutzbehauptung werteten (US 8), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).
[5] Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine „Dürftigkeit, Abstraktheit und bewusste(r) zeitliche(r) Verschränkung von logisch systematisch nicht zusammengehörigen Zeiträumen“ sowie aktenwidriges „Storytelling“ behauptet und vermeint, die Konstatierungen zum Vorsatz des Angeklagten (US 5) seien „von offensichtlichen Unterstellungen durchsetzt“, zeigt sie keinen Begründungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO auf, sondern kritisiert die Beweiswürdigung nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Schuldberufung. [5] Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine „Dürftigkeit, Abstraktheit und bewusste(r) zeitliche(r) Verschränkung von logisch systematisch nicht zusammengehörigen Zeiträumen“ sowie aktenwidriges „Storytelling“ behauptet und vermeint, die Konstatierungen zum Vorsatz des Angeklagten (US 5) seien „von offensichtlichen Unterstellungen durchsetzt“, zeigt sie keinen Begründungsmangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO auf, sondern kritisiert die Beweiswürdigung nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Schuldberufung.
[6] Gleiches gilt für den Einwand des Fehlens von belastendem Beweismaterial für jahrelange Gewalt des Angeklagten gegenüber seiner Tochter und der Behauptung, es sei lebensfremd und denkunmöglich, dass gegen ein Opfer wöchentlich mehrmals ausgeübte Gewalt in der Schule unbemerkt bleibe und sich dieses niemandem anvertraue.
[7] Indem die Beschwerde die Beweiswürdigung (US 10) in Betreff der Feststellungen zu den Schmerzperioden und den psychischen Beeinträchtigungen des Opfers (US 5) kritisiert, spricht sie keine entscheidenden, also für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage maßgeblichen (vgl dazu RIS-Justiz RS0099497) Tatsachen an, die allein den gesetzlichen Bezugspunkt einer Mängelrüge bilden (RIS-Justiz RS0117499). [7] Indem die Beschwerde die Beweiswürdigung (US 10) in Betreff der Feststellungen zu den Schmerzperioden und den psychischen Beeinträchtigungen des Opfers (US 5) kritisiert, spricht sie keine entscheidenden, also für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage maßgeblichen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0099497) Tatsachen an, die allein den gesetzlichen Bezugspunkt einer Mängelrüge bilden (RIS-Justiz RS0117499).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.