Mit diesem Vorbringen unternimmt der Beschwerdeführer lediglich den Versuch, nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter - die auf Grund der als glaubwürdig befundenen Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen T*****, G***** und W***** (gemäß § 258 Abs. 2 StPO) zur Überzeugung gelangten, daß der Angeklagte die vom Schuldspruch erfaßten Suchtgiftgeschäfte durchgeführt hat - mit dem Ziel zu bekämpfen, seiner leugnenden Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Formale Begründungsmängel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO werden damit nicht aufgezeigt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bedarf es keiner geradezu zwingenden Beweise, um eine Feststellung treffen zu können; vielmehr berechtigen auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 26 ff zu § 258 und ENr 148 ff zu § 281 Z 5). Im übrigen hat das Schöffengericht den Umstand, daß der Zeuge T***** mehrfach vorbestraft ist, in den Kreis seiner beweiswürdigenden Erwägungen ausdrücklich miteinbezogen und seinen Angaben erst im Zusammenhalt mit den Aussagen der bislang unbescholtenen und als Ersttäter auftretenden Drogenkonsumenten G***** und W*****, die übereinstimmend erklärten, das Suchtgift vom Angeklagten erhalten zu haben, Glaubwürdigkeit zuerkannt (S 254). Die vom Zeugen T***** übernommene Suchtgiftmenge hinwieder konnten die Tatrichter auf dessen Angaben, wonach das Kokain bei der Übernahme gemeinsam abgewogen worden sei, stützen (S 59, 80, 237). Den Zeitpunkt der Übergabe des Suchtgiftes an den Zeugen W***** schließlich, konnte das Schöffensenat aus dessen Aussage (S 245) ableiten, wonach er das Kokain etwa ein bis zwei Wochen vor dem im Zusammenhang mit dem vom Angeklagten am 14. Februar 1990 verübten Raubüberfall erschienenen Zeitungsartikel erhalten hat.Mit diesem Vorbringen unternimmt der Beschwerdeführer lediglich den Versuch, nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter - die auf Grund der als glaubwürdig befundenen Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen T*****, G***** und W***** (gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO) zur Überzeugung gelangten, daß der Angeklagte die vom Schuldspruch erfaßten Suchtgiftgeschäfte durchgeführt hat - mit dem Ziel zu bekämpfen, seiner leugnenden Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Formale Begründungsmängel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO werden damit nicht aufgezeigt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bedarf es keiner geradezu zwingenden Beweise, um eine Feststellung treffen zu können; vielmehr berechtigen auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 26 ff zu Paragraph 258 und ENr 148 ff zu Paragraph 281, Ziffer 5,). Im übrigen hat das Schöffengericht den Umstand, daß der Zeuge T***** mehrfach vorbestraft ist, in den Kreis seiner beweiswürdigenden Erwägungen ausdrücklich miteinbezogen und seinen Angaben erst im Zusammenhalt mit den Aussagen der bislang unbescholtenen und als Ersttäter auftretenden Drogenkonsumenten G***** und W*****, die übereinstimmend erklärten, das Suchtgift vom Angeklagten erhalten zu haben, Glaubwürdigkeit zuerkannt (S 254). Die vom Zeugen T***** übernommene Suchtgiftmenge hinwieder konnten die Tatrichter auf dessen Angaben, wonach das Kokain bei der Übernahme gemeinsam abgewogen worden sei, stützen (S 59, 80, 237). Den Zeitpunkt der Übergabe des Suchtgiftes an den Zeugen W***** schließlich, konnte das Schöffensenat aus dessen Aussage (S 245) ableiten, wonach er das Kokain etwa ein bis zwei Wochen vor dem im Zusammenhang mit dem vom Angeklagten am 14. Februar 1990 verübten Raubüberfall erschienenen Zeitungsartikel erhalten hat.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).