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Entscheidung 14 Os 49/00×

Entscheidung 14 Os 49/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os49/00 (14Os50/00)

Entscheidungsdatum

16.05.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Redl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ilijaz M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 1. März 2000, GZ 9 römisch fünf r 1.953/99-34, sowie über seine Beschwerde (Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Ilijaz M***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Neusiedl am See

1) am 1. Dezember 1999 außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB seine Lebensgefährtin Silvia S***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs sowie einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er ihr einen Faustschlag gegen den Bauch versetzte, sie trotz Gegenwehr niederdrückte, ihr die Beine auseinanderdrückte, mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang, sie danach "durch Drohungen" (sie zu schlagen; s US 7) am Aufstehen hinderte und aufforderte, sich umzudrehen, um sodann ihr Gesäß hochzuheben und mit seinem Penis in ihren After einzudringen;

2) am 17. November 1999, ein Beil in der erhobenen Rechten, Arnold S***** durch gefährliche Drohung, nämlich die Äußerung: "Verschwinde sofort aus dem Haus, sonst bist Du kaputt", zum sofortigen Verlassen des Hauses genötigt.

Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Die Möglichkeit einer Falschbezichtigung des Angeklagten "aus Rache" (angesichts der Tatsache, dass S***** die Tat vom 1. Dezember 1999 erst einige Tage danach angezeigt hatte), wurde vom Schöffengericht erwogen, jedoch beweiswürdigend verworfen (US 8). Aus dem über die Anzeige angelegten Aktenvermerk ist dazu nichts abzuleiten, weshalb er in den Entscheidungsgründen nicht erwähnt zu werden brauchte.

Dass G*****, wiewohl während der Tat im Zimmer anwesend, die geschehene Vergewaltigung als Zeuge nur "vermutete", wurde von den Tatrichtern mit Schwerhörigkeit - und nicht mit Angst vor dem Angeklagten - erklärt (US 12) und solcherart in Betracht gezogen. Schließlich wurde die (erst in der Hauptverhandlung gewählte) Verantwortung des Angeklagten, zur Tatzeit andernorts genächtigt zu haben, ebensowenig mit Stillschweigen übergangen (US 13).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E57983 14D00490

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00049..0516.000

Dokumentnummer

JJT_20000516_OGH0002_0140OS00049_0000000_000