Die dagegen aus den Gründen der Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Der gegen den Schuldspruch A/I/1 gerichteten Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Petra R***** zum Beweis dafür, dass „die Zeugin Sabrina P***** dieser gegenüber wiederholt den versuchten Suchtgiftschmuggel eingestanden und ihr auch den Grund für ihr deliktisches Handeln genannt hat, wobei weder der Erstangeklagte (Horst S*****) noch seine Gattin als Täter oder Mittäter genannt wurden“ (ON 108 S 2), Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt, weil das Schöffengericht die zu beweisenden Umstände ohnehin als erwiesen angenommen hat (US 8 und 20; ON 115 S 4; RIS-Justiz RS0099135).Der gegen den Schuldspruch A/I/1 gerichteten Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Petra R***** zum Beweis dafür, dass „die Zeugin Sabrina P***** dieser gegenüber wiederholt den versuchten Suchtgiftschmuggel eingestanden und ihr auch den Grund für ihr deliktisches Handeln genannt hat, wobei weder der Erstangeklagte (Horst S*****) noch seine Gattin als Täter oder Mittäter genannt wurden“ (ON 108 S 2), Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt, weil das Schöffengericht die zu beweisenden Umstände ohnehin als erwiesen angenommen hat (US 8 und 20; ON 115 S 4; RIS-Justiz RS0099135).
Die Tatrichter haben sich mit dem anfangs widersprüchlichen Aussageverhalten der Sabrina P***** auseinandergesetzt und eingehend erörtert, weshalb sie den den Angeklagten belastenden späteren Angaben der Zeugin folgten (US 18 ff). Dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend waren sie dabei entgegen der Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Z 5 zweiter Fall) behauptenden Mängelrüge nicht verpflichtet, sich mit sämtlichen - im Übrigen keine entscheidenden Tatsachen betreffenden - Aussagedetails (etwa zum Ankauf des gegenständlichen Koffers und zur Kenntnis dessen Codes; zur Person des Mieters eines von ihr benutzten Gasthauses; zur Bezahlung des Fluges der Zeugin) auseinanderzusetzen. Das weitere Vorbringen stellt den Erwägungen der Tatrichter zur Beweiskraft der Aussage der Zeugin bloß eigene Auffassungen und Erwägungen gegenüber und bekämpft somit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung deren Beweiswürdigung.Die Tatrichter haben sich mit dem anfangs widersprüchlichen Aussageverhalten der Sabrina P***** auseinandergesetzt und eingehend erörtert, weshalb sie den den Angeklagten belastenden späteren Angaben der Zeugin folgten (US 18 ff). Dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend waren sie dabei entgegen der Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Ziffer 5, zweiter Fall) behauptenden Mängelrüge nicht verpflichtet, sich mit sämtlichen - im Übrigen keine entscheidenden Tatsachen betreffenden - Aussagedetails (etwa zum Ankauf des gegenständlichen Koffers und zur Kenntnis dessen Codes; zur Person des Mieters eines von ihr benutzten Gasthauses; zur Bezahlung des Fluges der Zeugin) auseinanderzusetzen. Das weitere Vorbringen stellt den Erwägungen der Tatrichter zur Beweiskraft der Aussage der Zeugin bloß eigene Auffassungen und Erwägungen gegenüber und bekämpft somit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung deren Beweiswürdigung.
Der aus Z 5 dritter Fall hinsichtlich der zu A/II gegenständlichen Suchtgiftmenge behauptete Widerspruch zwischen den Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen (US 14) und deren Referat im Erkenntnis (US 2) liegt nicht vor, weil die Suchtgiftmenge von 1.320 Gramm Kokain Reinsubstanz sowohl das Fünfzehnfache der Grenzmenge (15 Gramm; § 28b SMG) als auch deren Fünfundzwanzigfaches übersteigt. Indem die eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der subjektiven Tatseite in Bezug auf eine 1.320 Gramm Kokain Reinsubstanz beinhaltende Suchtgiftmenge relevierende Rüge die Erwägungen der Tatrichter zum einheitlichen Reinheitsgehalt sämtlicher Kokainmengen (US 28) und zum darauf gerichteten, aus dem Inhalt des an Luis Amauris N***** M***** gerichteten Schreibens logisch und empirisch einwandfrei abgeleiteten Vorsatz (US 27) übergeht, gelangt sich nicht prozessförmig zur Darstellung.Der aus Ziffer 5, dritter Fall hinsichtlich der zu A/II gegenständlichen Suchtgiftmenge behauptete Widerspruch zwischen den Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen (US 14) und deren Referat im Erkenntnis (US 2) liegt nicht vor, weil die Suchtgiftmenge von 1.320 Gramm Kokain Reinsubstanz sowohl das Fünfzehnfache der Grenzmenge (15 Gramm; Paragraph 28 b, SMG) als auch deren Fünfundzwanzigfaches übersteigt. Indem die eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der subjektiven Tatseite in Bezug auf eine 1.320 Gramm Kokain Reinsubstanz beinhaltende Suchtgiftmenge relevierende Rüge die Erwägungen der Tatrichter zum einheitlichen Reinheitsgehalt sämtlicher Kokainmengen (US 28) und zum darauf gerichteten, aus dem Inhalt des an Luis Amauris N***** M***** gerichteten Schreibens logisch und empirisch einwandfrei abgeleiteten Vorsatz (US 27) übergeht, gelangt sich nicht prozessförmig zur Darstellung.
Soweit sich die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zu diesem Schuldspruch ohne genaue Angabe der Fundstelle auf zwei Skype-Protokolle bezieht, entspricht sie nicht dem aus der gesetzlichen Anordnung, die Nichtigkeitsgründe bestimmt zu bezeichnen (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO), als logisch erstem Schritt bestimmter Bezeichnung folgenden Gebot, die Aktenseite, auf der insoweit die argumentative Basis der Nichtigkeitsbeschwerde zu finden ist, exakt zu bezeichnen (RIS-Justiz RS0124172). Schließlich hat sich das Schöffengericht - der Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) zuwider - mit den für den Angeklagten günstigeren Angaben des Laszlo S***** in der Hauptverhandlung hinreichend auseinandergesetzt und mängelfrei dargelegt, weshalb es diesen Depositionen nicht gefolgt ist (US 26 f).Soweit sich die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zu diesem Schuldspruch ohne genaue Angabe der Fundstelle auf zwei Skype-Protokolle bezieht, entspricht sie nicht dem aus der gesetzlichen Anordnung, die Nichtigkeitsgründe bestimmt zu bezeichnen (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO), als logisch erstem Schritt bestimmter Bezeichnung folgenden Gebot, die Aktenseite, auf der insoweit die argumentative Basis der Nichtigkeitsbeschwerde zu finden ist, exakt zu bezeichnen (RIS-Justiz RS0124172). Schließlich hat sich das Schöffengericht - der Beschwerde (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider - mit den für den Angeklagten günstigeren Angaben des Laszlo S***** in der Hauptverhandlung hinreichend auseinandergesetzt und mängelfrei dargelegt, weshalb es diesen Depositionen nicht gefolgt ist (US 26 f).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erlaubt eine Bekämpfung der Beweiswürdigung nur insoweit, als sie völlig lebensfremde Ergebnisse derselben durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen) aufzuzeigen in der Lage ist (RIS-Justiz RS0118780). Mit dem neuerlich auf die oben angeführten Skype-Protokolle, auf die Aussage des Laszlo S***** und auf angebliche Widersprüche in der Aussage der Sabrina P***** gestützten Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine gravierenden Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu A/I/1 und A/II zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen hervorzurufen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erlaubt eine Bekämpfung der Beweiswürdigung nur insoweit, als sie völlig lebensfremde Ergebnisse derselben durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen) aufzuzeigen in der Lage ist (RIS-Justiz RS0118780). Mit dem neuerlich auf die oben angeführten Skype-Protokolle, auf die Aussage des Laszlo S***** und auf angebliche Widersprüche in der Aussage der Sabrina P***** gestützten Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine gravierenden Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu A/I/1 und A/II zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen hervorzurufen.
In der auf Z 9 lit a gestützten Rechtsrüge moniert der Beschwerdeführer zum Schuldspruch A/II das Fehlen konkreter Feststellungen zu seinen Bestimmungshandlungen „sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht“, hält dabei aber nicht - wie bei der Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes geboten - an den Konstatierungen der Tatrichter fest, wonach er mit Alexander A***** eine größere Menge Kokain nach Österreich versenden wollte, dazu ein entsprechendes Schreiben an Luis Amauris N***** M***** verfasste, in welchem diesem vorgeschlagen wurde, für ihn bzw dessen Mittelsmänner 2 bis 3 kg Kokain nach Europa zu schmuggeln (US 13), und der Angeklagte dabei mit dem Ziel handelte, den Genannten zum Erwerb einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz zu bestimmen, dass es in Verkehr gesetzt werde (US 14). Der Einwand, die Feststellung, wonach der - zuvor auch hinsichtlich aller übrigen Tatbestandsmerkmale eingehend dargelegte - Tatplan des Beschwerdeführers auf eine Kokain-Reinsubstanz von mindestens 1.320 Gramm gerichtet gewesen ist (US 14), trage den Schuldspruch A/II in subjektiver Hinsicht nicht, lässt nicht erkennen, welche über die insoweit getroffenen hinausgehenden Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich sein sollen, und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.In der auf Ziffer 9, Litera a, gestützten Rechtsrüge moniert der Beschwerdeführer zum Schuldspruch A/II das Fehlen konkreter Feststellungen zu seinen Bestimmungshandlungen „sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht“, hält dabei aber nicht - wie bei der Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes geboten - an den Konstatierungen der Tatrichter fest, wonach er mit Alexander A***** eine größere Menge Kokain nach Österreich versenden wollte, dazu ein entsprechendes Schreiben an Luis Amauris N***** M***** verfasste, in welchem diesem vorgeschlagen wurde, für ihn bzw dessen Mittelsmänner 2 bis 3 kg Kokain nach Europa zu schmuggeln (US 13), und der Angeklagte dabei mit dem Ziel handelte, den Genannten zum Erwerb einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz zu bestimmen, dass es in Verkehr gesetzt werde (US 14). Der Einwand, die Feststellung, wonach der - zuvor auch hinsichtlich aller übrigen Tatbestandsmerkmale eingehend dargelegte - Tatplan des Beschwerdeführers auf eine Kokain-Reinsubstanz von mindestens 1.320 Gramm gerichtet gewesen ist (US 14), trage den Schuldspruch A/II in subjektiver Hinsicht nicht, lässt nicht erkennen, welche über die insoweit getroffenen hinausgehenden Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich sein sollen, und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.
Mit der Behauptung, das Erstgericht habe lediglich „einen dolus eventualis in Bezug auf den Gebrauchsverhinderungsvorsatz konstatiert“, übergeht die zum Schuldspruch D fehlende Feststellungen in subjektiver Hinsicht monierende Rechtsrüge die ausdrücklichen Urteilsannahmen, wonach der Vorsatz des Beschwerdeführers darauf gerichtet war, dass die SIM-Karte als Beweismittel im Verfahren Verwendung finden sollte und er über dieses Beweismittel nicht allein verfügen durfte (US 17 letzter Absatz). Sie orientiert sich solcherart ebensowenig am Verfahrensrecht wie das - entgegen den entsprechenden Urteilskonstatierungen (US 16) - zum Schuldspruch B/II den Besitz bloß zweier Stahlruten behauptende Vorbringen.
Die Beteiligungsform nach § 12 StGB ist kein Gegenstand der Subsumtionsrüge (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 646). Soweit zum Schuldspruch A/I/1 aus Z 9 lit a das Fehlen von Feststellungen zu jeglicher Täterschaftsform behauptet wird, nimmt die Beschwerde nicht an den eine Tatbeteiligung nach § 12 zweiter Fall StGB tragenden Feststellungen (US 6 f und 12) Maß. Die Beteiligungsform nach Paragraph 12, StGB ist kein Gegenstand der Subsumtionsrüge (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 646). Soweit zum Schuldspruch A/I/1 aus Ziffer 9, Litera a, das Fehlen von Feststellungen zu jeglicher Täterschaftsform behauptet wird, nimmt die Beschwerde nicht an den eine Tatbeteiligung nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB tragenden Feststellungen (US 6 f und 12) Maß.
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.