[3] Gegen die Verneinung des Vorliegens von nach § 107 Abs 2 (erster Fall) StGB qualifizierten Anlasstaten durch das Erstgericht richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der keine Berechtigung zukommt. [3] Gegen die Verneinung des Vorliegens von nach Paragraph 107, Absatz 2, (erster Fall) StGB qualifizierten Anlasstaten durch das Erstgericht richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Die Tatrichter stützten die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerungen als Drohungen mit einer Körperverletzung, nicht aber mit dem Tod (US 3), auf die Angaben des Betroffenen und der Zeugen F* Z* und S* Z* in Zusammenhalt mit der festgestellten familiären Vorgeschichte zum Zusammenleben des D* Z* mit seinen Eltern (US 2) sowie darauf, dass der Betroffene die Äußerungen „bloß unsubstantiiert“ getätigt und weder „mit entsprechenden Gesten unter Einsatz einer Waffe, eines waffenähnlichen [...] oder eines sonst gefährlichen Gegenstands“ untermauert noch „sonstige[r] körperliche[r] Gewalt“ eingesetzt habe (US 4 f, 7). Jene zum Krankheitsbild des Betroffenen fußen auf dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ. Doz. Dr. H* (US 4 f).
[5] Indem die Mängelrüge Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) mit der Behauptung einwendet, „erhebliche Teile“ der Aussage des Zeugen F* Z* (wonach er vom Betroffenen bei einem früheren Vorfall mit Schlägen bedroht worden sei, sein Sohn die Drohung „geschrien oder zumindest sehr laut geäußert“, ihn „weggedrängt bzw. gehalten und Stichbewegungen […] ohne ein Messer in der Hand zu halten“ ausgeführt habe [ON 24 S 6]) seien ebenso unerörtert geblieben wie einzelne Passagen der Ausführungen des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. H* zur Gefährlichkeitsprognose (wonach die Aggressionsbereitschaft des Betroffenen stetig zunehme, sich dessen Wahnideen primär gegen die Eltern richten würden und „so was wieder“ passieren könne [ON 24 S 8]), übersieht sie demnach, dass das Erstgericht die relevierten Verfahrensergebnisse – die zudem mit den Urteilskonstatierungen in Einklang stehen (vgl US 2 ff) – entsprechend dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO, RIS-Justiz RS0106642) durchaus berücksichtigt hat. Dass die Tatrichter aus diesen Angaben in objektiver und in subjektiver Hinsicht nicht die von der Beschwerdeführerin gewünschten Schlüsse zogen, begründet keine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099455 [T9], RS0098471 [T5, T7]). [5] Indem die Mängelrüge Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) mit der Behauptung einwendet, „erhebliche Teile“ der Aussage des Zeugen F* Z* (wonach er vom Betroffenen bei einem früheren Vorfall mit Schlägen bedroht worden sei, sein Sohn die Drohung „geschrien oder zumindest sehr laut geäußert“, ihn „weggedrängt bzw. gehalten und Stichbewegungen […] ohne ein Messer in der Hand zu halten“ ausgeführt habe [ON 24 S 6]) seien ebenso unerörtert geblieben wie einzelne Passagen der Ausführungen des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. H* zur Gefährlichkeitsprognose (wonach die Aggressionsbereitschaft des Betroffenen stetig zunehme, sich dessen Wahnideen primär gegen die Eltern richten würden und „so was wieder“ passieren könne [ON 24 S 8]), übersieht sie demnach, dass das Erstgericht die relevierten Verfahrensergebnisse – die zudem mit den Urteilskonstatierungen in Einklang stehen vergleiche US 2 ff) – entsprechend dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO, RIS-Justiz RS0106642) durchaus berücksichtigt hat. Dass die Tatrichter aus diesen Angaben in objektiver und in subjektiver Hinsicht nicht die von der Beschwerdeführerin gewünschten Schlüsse zogen, begründet keine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099455 [T9], RS0098471 [T5, T7]).
[6] Da bereits die Bekämpfung der – einer antragsgemäßen Unterbringung des Betroffenen in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB entgegenstehenden – Negativfestellung zum Bedeutungsinhalt der Drohungen des Betroffenen als qualifiziert im Sinn des § 107 Abs 2 StGB erfolglos bleibt, erübrigt sich eine Erörterung der Rechtsrüge (Z 9 lit a), die die nachgelagerte Rechtsfrage einer Eignung der Drohungen, den Opfern begründete Besorgnis in Bezug auf einen Angriff auf ihr Leben einzuflößen, als unzutreffend gelöst beanstandet und Feststellungsmängel zu weiteren Tatbestandsmerkmalen geltend macht. [6] Da bereits die Bekämpfung der – einer antragsgemäßen Unterbringung des Betroffenen in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB entgegenstehenden – Negativfestellung zum Bedeutungsinhalt der Drohungen des Betroffenen als qualifiziert im Sinn des Paragraph 107, Absatz 2, StGB erfolglos bleibt, erübrigt sich eine Erörterung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die die nachgelagerte Rechtsfrage einer Eignung der Drohungen, den Opfern begründete Besorgnis in Bezug auf einen Angriff auf ihr Leben einzuflößen, als unzutreffend gelöst beanstandet und Feststellungsmängel zu weiteren Tatbestandsmerkmalen geltend macht.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.