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Entscheidung 14 Os 49/22w×

Entscheidung 14 Os 49/22w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os49/22w

Entscheidungsdatum

27.09.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Buttinger im Verfahren zur Unterbringung des D* Z* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 9. Februar 2022, GZ 25 Hv 139/21i-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des D* Z* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB abgewiesen.

[2] Dem Antrag zufolge habe der Genannte am 19. September 2021 in S* unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie verbunden mit einem multiplen Drogenmissbrauch, beruht, folgende Personen jeweils mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

römisch eins./ seine Eltern S* Z* und F* Z* durch die Äußerung „I wer euch olle umbringen. römisch eins werd die umbringen und di!“ sowie

römisch zwei./ seinen Vater F* Z* durch die Äußerung „I stich da 17 moi mitm Messer ins Gsicht!“,

und somit Taten begangen, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen die Verneinung des Vorliegens von nach Paragraph 107, Absatz 2, (erster Fall) StGB qualifizierten Anlasstaten durch das Erstgericht richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der keine Berechtigung zukommt.

[4]                  Die Tatrichter stützten die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerungen als Drohungen mit einer Körperverletzung, nicht aber mit dem Tod (US 3), auf die Angaben des Betroffenen und der Zeugen F* Z* und S* Z* in Zusammenhalt mit der festgestellten familiären Vorgeschichte zum Zusammenleben des D* Z* mit seinen Eltern (US 2) sowie darauf, dass der Betroffene die Äußerungen „bloß unsubstantiiert“ getätigt und weder „mit entsprechenden Gesten unter Einsatz einer Waffe, eines waffenähnlichen [...] oder eines sonst gefährlichen Gegenstands“ untermauert noch „sonstige[r] körperliche[r] Gewalt“ eingesetzt habe (US 4 f, 7). Jene zum Krankheitsbild des Betroffenen fußen auf dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ. Doz. Dr. H* (US 4 f).

[5] Indem die Mängelrüge Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) mit der Behauptung einwendet, „erhebliche Teile“ der Aussage des Zeugen F* Z* (wonach er vom Betroffenen bei einem früheren Vorfall mit Schlägen bedroht worden sei, sein Sohn die Drohung „geschrien oder zumindest sehr laut geäußert“, ihn „weggedrängt bzw. gehalten und Stichbewegungen […] ohne ein Messer in der Hand zu halten“ ausgeführt habe [ON 24 S 6]) seien ebenso unerörtert geblieben wie einzelne Passagen der Ausführungen des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. H* zur Gefährlichkeitsprognose (wonach die Aggressionsbereitschaft des Betroffenen stetig zunehme, sich dessen Wahnideen primär gegen die Eltern richten würden und „so was wieder“ passieren könne [ON 24 S 8]), übersieht sie demnach, dass das Erstgericht die relevierten Verfahrensergebnisse – die zudem mit den Urteilskonstatierungen in Einklang stehen vergleiche US 2 ff) – entsprechend dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO, RIS-Justiz RS0106642) durchaus berücksichtigt hat. Dass die Tatrichter aus diesen Angaben in objektiver und in subjektiver Hinsicht nicht die von der Beschwerdeführerin gewünschten Schlüsse zogen, begründet keine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099455 [T9], RS0098471 [T5, T7]).

[6] Da bereits die Bekämpfung der – einer antragsgemäßen Unterbringung des Betroffenen in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB entgegenstehenden – Negativfestellung zum Bedeutungsinhalt der Drohungen des Betroffenen als qualifiziert im Sinn des Paragraph 107, Absatz 2, StGB erfolglos bleibt, erübrigt sich eine Erörterung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die die nachgelagerte Rechtsfrage einer Eignung der Drohungen, den Opfern begründete Besorgnis in Bezug auf einen Angriff auf ihr Leben einzuflößen, als unzutreffend gelöst beanstandet und Feststellungsmängel zu weiteren Tatbestandsmerkmalen geltend macht.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Textnummer

E136270

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00049.22W.0927.000

Im RIS seit

18.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2022

Dokumentnummer

JJT_20220927_OGH0002_0140OS00049_22W0000_000