[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Der Unvollständigkeit (vgl RIS-Justiz RS0118316) und Aktenwidrigkeit (vgl RIS-Justiz RS0099431 [T1]) behauptende Einwand (nominell Z 5 zweiter und fünfter Fall), die Feststellung, wonach der Angeklagte gehörlos sei (US 4), würde nicht die gesamten Beeinträchtigungen desselben wiedergeben, weil er auch stumm sei, bezieht sich (schon) nicht auf eine entscheidende, also für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage oder die Strafbefugnisgrenze maßgebliche Tatsache (RIS-Justiz RS0117499). Denn entgegen der Sicht des Beschwerdeführers sind die angesprochenen körperlichen Behinderungen im gegenständlichen Fall für die Verwirklichung der subjektiven Tatseite des § 302 Abs 1 StGB irrelevant. [4] Der Unvollständigkeit vergleiche RIS-Justiz RS0118316) und Aktenwidrigkeit vergleiche RIS-Justiz RS0099431 [T1]) behauptende Einwand (nominell Ziffer 5, zweiter und fünfter Fall), die Feststellung, wonach der Angeklagte gehörlos sei (US 4), würde nicht die gesamten Beeinträchtigungen desselben wiedergeben, weil er auch stumm sei, bezieht sich (schon) nicht auf eine entscheidende, also für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage oder die Strafbefugnisgrenze maßgebliche Tatsache (RIS-Justiz RS0117499). Denn entgegen der Sicht des Beschwerdeführers sind die angesprochenen körperlichen Behinderungen im gegenständlichen Fall für die Verwirklichung der subjektiven Tatseite des Paragraph 302, Absatz eins, StGB irrelevant.
[5] Gleiches gilt für den Einwand (Z 5 vierter Fall), die Feststellung, wonach der Angeklagte „durchaus fähig“ sei, „sich sprachgewandt mitzuteilen“ (US 4), sei unbegründet geblieben. [5] Gleiches gilt für den Einwand (Ziffer 5, vierter Fall), die Feststellung, wonach der Angeklagte „durchaus fähig“ sei, „sich sprachgewandt mitzuteilen“ (US 4), sei unbegründet geblieben.
[6] Welche Daten der Angeklagte durch die Abfragen gewinnen wollte, hat das Erstgericht – der Undeutlichkeit reklamierenden Rüge (Z 5 erster Fall) zuwider – auf US 7 unzweifelhaft festgestellt. Demnach nahm der Angeklagte „Einsicht in die jeweilige elektronische Akte im Führerscheinregister der abgefragten Person, um die Bilddaten einzusehen“. [6] Welche Daten der Angeklagte durch die Abfragen gewinnen wollte, hat das Erstgericht – der Undeutlichkeit reklamierenden Rüge (Ziffer 5, erster Fall) zuwider – auf US 7 unzweifelhaft festgestellt. Demnach nahm der Angeklagte „Einsicht in die jeweilige elektronische Akte im Führerscheinregister der abgefragten Person, um die Bilddaten einzusehen“.
[7] Da diese Feststellung und jene, wonach der Angeklagte die Abfragen gezielt durchführte, um „(daten-)geschützte Informationen über die betroffenen Personen zu gewinnen“ (US 7 f), nach den Kriterien der Logik und Empirie nebeneinander bestehen können, liegt auch ein weiters behaupteter innerer Widerspruch (Z 5 dritter Fall) nicht vor (RIS-Justiz RS0117402 [T14]). [7] Da diese Feststellung und jene, wonach der Angeklagte die Abfragen gezielt durchführte, um „(daten-)geschützte Informationen über die betroffenen Personen zu gewinnen“ (US 7 f), nach den Kriterien der Logik und Empirie nebeneinander bestehen können, liegt auch ein weiters behaupteter innerer Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) nicht vor (RIS-Justiz RS0117402 [T14]).
[8] Dass das Schöffengericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite „aus einer lebensnahen Betrachtung der von ihm nach außen gesetzten Tathandlungen“ abgeleitet hat (US 17), ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) – auch mit Blick auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten – nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882 [T1]). [8] Dass das Schöffengericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite „aus einer lebensnahen Betrachtung der von ihm nach außen gesetzten Tathandlungen“ abgeleitet hat (US 17), ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) – auch mit Blick auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten – nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882 [T1]).
[9] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) stellt ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung des Aussehens der abgefragten Personen mit der Behauptung in Abrede, der Angeklagte habe die betreffenden Mitarbeiter des Verkehrsamtes bereits vor den Abfragen namentlich und persönlich gekannt und gewusst, wie diese aussehen. Sie leitet aber nicht methodengerecht (RIS-Justiz RS0116565) aus dem Gesetz ab, warum aus dem bloßen Umstand persönlicher Bekanntschaft ein Anspruch der betreffenden Personen auf Geheimhaltung (vgl § 1 Abs 1 und 2 DSG) der konkret ermittelten Bilddaten begrifflich ausscheiden sollte. [9] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) stellt ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung des Aussehens der abgefragten Personen mit der Behauptung in Abrede, der Angeklagte habe die betreffenden Mitarbeiter des Verkehrsamtes bereits vor den Abfragen namentlich und persönlich gekannt und gewusst, wie diese aussehen. Sie leitet aber nicht methodengerecht (RIS-Justiz RS0116565) aus dem Gesetz ab, warum aus dem bloßen Umstand persönlicher Bekanntschaft ein Anspruch der betreffenden Personen auf Geheimhaltung vergleiche Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG) der konkret ermittelten Bilddaten begrifflich ausscheiden sollte.
[10] Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, dem Angeklagten könne kein Schädigungsvorsatz und kein wissentlicher Missbrauch von Befugnissen unterstellt werden, orientiert sich im Übrigen nicht an den getroffenen Feststellungen (US 8; RIS-Justiz RS0099810).
[11] Die Kritik (Z 9 lit a), das Erstgericht hätte aufgrund (in der Beschwerde genannter) Verfahrensergebnisse Feststellungen treffen müssen, dass der Befugnismissbrauch des Angeklagten unwissentlich und ohne Rechtsschädigungsvorsatz erfolgte, übersieht, dass ein Feststellungsmangel nur hinsichtlich eines nicht durch Konstatierungen geklärten, aber (durch Ergebnisse des Beweisverfahrens) indizierten Sachverhalts geltend gemacht werden kann. Somit erschöpft sie sich – mit Blick auf die getroffenen gegenteiligen Feststellungen – in Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StGB) Schuldberufung (RIS-Justiz RS0118580 [T25]). [11] Die Kritik (Ziffer 9, Litera a,), das Erstgericht hätte aufgrund (in der Beschwerde genannter) Verfahrensergebnisse Feststellungen treffen müssen, dass der Befugnismissbrauch des Angeklagten unwissentlich und ohne Rechtsschädigungsvorsatz erfolgte, übersieht, dass ein Feststellungsmangel nur hinsichtlich eines nicht durch Konstatierungen geklärten, aber (durch Ergebnisse des Beweisverfahrens) indizierten Sachverhalts geltend gemacht werden kann. Somit erschöpft sie sich – mit Blick auf die getroffenen gegenteiligen Feststellungen – in Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StGB) Schuldberufung (RIS-Justiz RS0118580 [T25]).
[12] Mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten, wonach bei einer Namensabfrage automatisch alle namensgleichen Führerscheinbesitzer aufscheinen würden (vgl aber US 14), und der Schlussfolgerung, dass es „genauso (…) bei den angeblich unzulässigen Abfragen“ gewesen sei, wird materiell-rechtliche Nichtigkeit ebenfalls nicht zur Darstellung gebracht. [12] Mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten, wonach bei einer Namensabfrage automatisch alle namensgleichen Führerscheinbesitzer aufscheinen würden vergleiche aber US 14), und der Schlussfolgerung, dass es „genauso (…) bei den angeblich unzulässigen Abfragen“ gewesen sei, wird materiell-rechtliche Nichtigkeit ebenfalls nicht zur Darstellung gebracht.
[13] Im Übrigen hat sich das Erstgericht sowohl mit der Verantwortung des Angeklagten, als auch den von ihm vorgelegten (allgemeinen) Ausführungen einer „Sachverständigen für Gebärdensprache und Gehörlosenkultur“ vom 17. Februar 2023 (ON 20, 5) und der Aussage des Zeugen HR Mag. * G* auseinandergesetzt (US 9 ff, 14, 16 f), womit dem Vorbringen auch unter dem Aspekt – inhaltlich angesprochener – Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) keine Berechtigung zukommt (vgl im Übrigen zu Mutmaßungen, Meinungen und Schlussfolgerungen von Zeugen RIS-Justiz RS0097545 [T1, T8, T15]). [13] Im Übrigen hat sich das Erstgericht sowohl mit der Verantwortung des Angeklagten, als auch den von ihm vorgelegten (allgemeinen) Ausführungen einer „Sachverständigen für Gebärdensprache und Gehörlosenkultur“ vom 17. Februar 2023 (ON 20, 5) und der Aussage des Zeugen HR Mag. * G* auseinandergesetzt (US 9 ff, 14, 16 f), womit dem Vorbringen auch unter dem Aspekt – inhaltlich angesprochener – Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) keine Berechtigung zukommt vergleiche im Übrigen zu Mutmaßungen, Meinungen und Schlussfolgerungen von Zeugen RIS-Justiz RS0097545 [T1, T8, T15]).
[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[15] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [15] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.