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Entscheidung 14 Os 49/23x×

Entscheidung 14 Os 49/23x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Amtsdelikte/Korruption

Geschäftszahl

14Os49/23x

Entscheidungsdatum

01.08.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Mair in der Strafsache gegen * V* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 22. Februar 2023, GZ 29 Hv 131/22y-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * V* des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in I* im Zeitraum von 20. September 2017 bis 24. Mai 2022 in 12 Angriffen als Vertragsbediensteter der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung der Landespolizeidirektion Tirol – Referat Verkehrsamt mit dem Vorsatz, dadurch die jeweils abgefragten Personen an ihrem Grundrecht auf Schutz ihrer persönlichen Daten (Paragraph eins, Absatz eins, DSG) zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des (richtig:) Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er im Rahmen der ihm eingeräumten Befugnis, auf das elektronisch geführte Führerscheinregister zuzugreifen, ohne dienstliche Veranlassung aus privater Motivation insgesamt 12 personenbezogene (Namens-)Abfragen im Zentralen Führerscheinregister betreffend die im Urteil genannten sieben Mitarbeiter des Verkehrsamts durchführte, wobei er in die elektronischen Akten Einsicht nahm und die jeweiligen Bilddateien öffnete, „um die Bilddaten einzusehen“ (US 7).

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Der Unvollständigkeit vergleiche RIS-Justiz RS0118316) und Aktenwidrigkeit vergleiche RIS-Justiz RS0099431 [T1]) behauptende Einwand (nominell Ziffer 5, zweiter und fünfter Fall), die Feststellung, wonach der Angeklagte gehörlos sei (US 4), würde nicht die gesamten Beeinträchtigungen desselben wiedergeben, weil er auch stumm sei, bezieht sich (schon) nicht auf eine entscheidende, also für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage oder die Strafbefugnisgrenze maßgebliche Tatsache (RIS-Justiz RS0117499). Denn entgegen der Sicht des Beschwerdeführers sind die angesprochenen körperlichen Behinderungen im gegenständlichen Fall für die Verwirklichung der subjektiven Tatseite des Paragraph 302, Absatz eins, StGB irrelevant.

[5] Gleiches gilt für den Einwand (Ziffer 5, vierter Fall), die Feststellung, wonach der Angeklagte „durchaus fähig“ sei, „sich sprachgewandt mitzuteilen“ (US 4), sei unbegründet geblieben.

[6] Welche Daten der Angeklagte durch die Abfragen gewinnen wollte, hat das Erstgericht – der Undeutlichkeit reklamierenden Rüge (Ziffer 5, erster Fall) zuwider – auf US 7 unzweifelhaft festgestellt. Demnach nahm der Angeklagte „Einsicht in die jeweilige elektronische Akte im Führerscheinregister der abgefragten Person, um die Bilddaten einzusehen“.

[7] Da diese Feststellung und jene, wonach der Angeklagte die Abfragen gezielt durchführte, um „(daten-)geschützte Informationen über die betroffenen Personen zu gewinnen“ (US 7 f), nach den Kriterien der Logik und Empirie nebeneinander bestehen können, liegt auch ein weiters behaupteter innerer Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) nicht vor (RIS-Justiz RS0117402 [T14]).

[8] Dass das Schöffengericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite „aus einer lebensnahen Betrachtung der von ihm nach außen gesetzten Tathandlungen“ abgeleitet hat (US 17), ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) – auch mit Blick auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten – nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882 [T1]).

[9] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) stellt ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung des Aussehens der abgefragten Personen mit der Behauptung in Abrede, der Angeklagte habe die betreffenden Mitarbeiter des Verkehrsamtes bereits vor den Abfragen namentlich und persönlich gekannt und gewusst, wie diese aussehen. Sie leitet aber nicht methodengerecht (RIS-Justiz RS0116565) aus dem Gesetz ab, warum aus dem bloßen Umstand persönlicher Bekanntschaft ein Anspruch der betreffenden Personen auf Geheimhaltung vergleiche Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG) der konkret ermittelten Bilddaten begrifflich ausscheiden sollte.

[10]       Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, dem Angeklagten könne kein Schädigungsvorsatz und kein wissentlicher Missbrauch von Befugnissen unterstellt werden, orientiert sich im Übrigen nicht an den getroffenen Feststellungen (US 8; RIS-Justiz RS0099810).

[11] Die Kritik (Ziffer 9, Litera a,), das Erstgericht hätte aufgrund (in der Beschwerde genannter) Verfahrensergebnisse Feststellungen treffen müssen, dass der Befugnismissbrauch des Angeklagten unwissentlich und ohne Rechtsschädigungsvorsatz erfolgte, übersieht, dass ein Feststellungsmangel nur hinsichtlich eines nicht durch Konstatierungen geklärten, aber (durch Ergebnisse des Beweisverfahrens) indizierten Sachverhalts geltend gemacht werden kann. Somit erschöpft sie sich – mit Blick auf die getroffenen gegenteiligen Feststellungen – in Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StGB) Schuldberufung (RIS-Justiz RS0118580 [T25]).

[12] Mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten, wonach bei einer Namensabfrage automatisch alle namensgleichen Führerscheinbesitzer aufscheinen würden vergleiche aber US 14), und der Schlussfolgerung, dass es „genauso (…) bei den angeblich unzulässigen Abfragen“ gewesen sei, wird materiell-rechtliche Nichtigkeit ebenfalls nicht zur Darstellung gebracht.

[13] Im Übrigen hat sich das Erstgericht sowohl mit der Verantwortung des Angeklagten, als auch den von ihm vorgelegten (allgemeinen) Ausführungen einer „Sachverständigen für Gebärdensprache und Gehörlosenkultur“ vom 17. Februar 2023 (ON 20, 5) und der Aussage des Zeugen HR Mag. * G* auseinandergesetzt (US 9 ff, 14, 16 f), womit dem Vorbringen auch unter dem Aspekt – inhaltlich angesprochener – Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) keine Berechtigung zukommt vergleiche im Übrigen zu Mutmaßungen, Meinungen und Schlussfolgerungen von Zeugen RIS-Justiz RS0097545 [T1, T8, T15]).

[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[15] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E138916

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00049.23X.0801.000

Im RIS seit

14.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2023

Dokumentnummer

JJT_20230801_OGH0002_0140OS00049_23X0000_000