Gründe:
Naser B***** wurde des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und 3 Z 3 SGG, teils auch in Form des Versuchs nach § 15 StGB schuldig erkannt, weil er 978,8 Gramm Heroin am 5.September 1990 aus der Türkei aus- und nach Österreich eingeführt hat und es hier am 7. September 1990 in Verkehr zu setzen suchte, indem er es in Schwarzach in einem Schließfach zur Abholung durch einen Unbekannten deponierte.Naser B***** wurde des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und 3 Ziffer 3, SGG, teils auch in Form des Versuchs nach Paragraph 15, StGB schuldig erkannt, weil er 978,8 Gramm Heroin am 5.September 1990 aus der Türkei aus- und nach Österreich eingeführt hat und es hier am 7. September 1990 in Verkehr zu setzen suchte, indem er es in Schwarzach in einem Schließfach zur Abholung durch einen Unbekannten deponierte.
Der Angeklagte erhebt Nichtigkeitsbeschwerde, gestützt auf die Gründe des § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit. a StPO.Der Angeklagte erhebt Nichtigkeitsbeschwerde, gestützt auf die Gründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet, daß für die festgestellten Tatsachen im Urteil keinerlei Gründe angegeben worden seien. Sie negiert damit einerseits die umfassende Würdigung der teilweise widersprüchlichen Verantwortung des Angeklagten und seiner Verhaltensweisen sowie die Ergebnisse der gezielten Beobachtungen von Polizeibeamten und andererseits die begründeten Schlußfolgerungen des Gerichts aus konkret beschriebenen Prämissen. Soweit nun aber die Beschwerde aus völlig anderslautenden Annahmen auch zu anderen Ergebnissen zu kommen sucht, bekämpft sie unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, daß für die festgestellten Tatsachen im Urteil keinerlei Gründe angegeben worden seien. Sie negiert damit einerseits die umfassende Würdigung der teilweise widersprüchlichen Verantwortung des Angeklagten und seiner Verhaltensweisen sowie die Ergebnisse der gezielten Beobachtungen von Polizeibeamten und andererseits die begründeten Schlußfolgerungen des Gerichts aus konkret beschriebenen Prämissen. Soweit nun aber die Beschwerde aus völlig anderslautenden Annahmen auch zu anderen Ergebnissen zu kommen sucht, bekämpft sie unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Der Beschreibung der vom Angeklagten festgestelltermaßen begangenen vollendeten Einfuhr und des versuchten Inverkehrsbringens von Suchtgift ist - entgegen den weiteren diesbezüglichen Beschwerdeausführungen - auch das entsprechende willensmäßige Handeln des Angeklagten zu entnehmen und insbesondere auch, daß sich dieses - entgegen der leugnenden Verantwortung des Angeklagten - auf Heroin bezogen hat. Davon aber hätte auch die weitere Rechtsrüge (Z 10) auszugehen gehabt und nicht von einem vom Erstgericht als widerlegt erachteten Irrtum des Angeklagten über den von ihm transportierten und deponierten Stoff. Die Rechtsausführungen zur "Einfuhr" und zum "Inverkehrbringen" wiederum gehen nicht vom gesamten Urteilssachverhalt aus. Insbesondere nicht von der Tatsache des Transports des in einem Zug im Ausland versteckten Heroins nach Österreich und dem Umstand, daß das Verstecken des Heroins im Inland in einem Schließfach bereits der unmittelbaren Abholung durch einen Dritten diente.Der Beschreibung der vom Angeklagten festgestelltermaßen begangenen vollendeten Einfuhr und des versuchten Inverkehrsbringens von Suchtgift ist - entgegen den weiteren diesbezüglichen Beschwerdeausführungen - auch das entsprechende willensmäßige Handeln des Angeklagten zu entnehmen und insbesondere auch, daß sich dieses - entgegen der leugnenden Verantwortung des Angeklagten - auf Heroin bezogen hat. Davon aber hätte auch die weitere Rechtsrüge (Ziffer 10,) auszugehen gehabt und nicht von einem vom Erstgericht als widerlegt erachteten Irrtum des Angeklagten über den von ihm transportierten und deponierten Stoff. Die Rechtsausführungen zur "Einfuhr" und zum "Inverkehrbringen" wiederum gehen nicht vom gesamten Urteilssachverhalt aus. Insbesondere nicht von der Tatsache des Transports des in einem Zug im Ausland versteckten Heroins nach Österreich und dem Umstand, daß das Verstecken des Heroins im Inland in einem Schließfach bereits der unmittelbaren Abholung durch einen Dritten diente.
Aus dem gesamten Akteninhalt ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a).Aus dem gesamten Akteninhalt ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5, a).