Die gegen diese Beschwerdeentscheidung erhobene Grundrechtsbeschwerde, mit der das Vorliegen von Haftgründen bestritten und hilfsweise die Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel (§ 180 Abs 5 StPO) behauptet wird, ist nicht berechtigt.Die gegen diese Beschwerdeentscheidung erhobene Grundrechtsbeschwerde, mit der das Vorliegen von Haftgründen bestritten und hilfsweise die Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel (Paragraph 180, Absatz 5, StPO) behauptet wird, ist nicht berechtigt.
Zutreffend hat das Beschwerdegericht u.a. aus der Leichtfertigkeit, mit der Elfriede B***** - trotz eines (einschließlich öffentlicher Zuwendungen) monatlichen Einkommens von ca 30.000 S - eine erhebliche Schuldenlast anhäufte und in ihrer "tristen finanziellen Lage" (vgl S 59) - wenige Tage vor der Tat - einen Personenkraftwagen zum Preis von ca einer halben Million Schilling bestellte, ferner aus dem zur Lösung der selbstverschuldeten wirtschaftlichen Probleme zielstrebig und entschlossen - unter Verwendung einer mit zwei Patronen geladenen Schrotflinte - durchgeführten Bankraub sowie der hiebei zum Ausdruck gekommenen kriminellen Energie und herabgesetzten Hemmschwelle, somit - entgegen der Grundrechtsbeschwerde - auf Grund bestimmter Tatsachen, auf die Gefahr geschlossen, die Beschuldigte werde auf freiem Fuße ungeachtet des gegen sie geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut wie die ihr angelastete gravierende Straftat gerichtet ist (S 114 - 116).Zutreffend hat das Beschwerdegericht u.a. aus der Leichtfertigkeit, mit der Elfriede B***** - trotz eines (einschließlich öffentlicher Zuwendungen) monatlichen Einkommens von ca 30.000 S - eine erhebliche Schuldenlast anhäufte und in ihrer "tristen finanziellen Lage" vergleiche S 59) - wenige Tage vor der Tat - einen Personenkraftwagen zum Preis von ca einer halben Million Schilling bestellte, ferner aus dem zur Lösung der selbstverschuldeten wirtschaftlichen Probleme zielstrebig und entschlossen - unter Verwendung einer mit zwei Patronen geladenen Schrotflinte - durchgeführten Bankraub sowie der hiebei zum Ausdruck gekommenen kriminellen Energie und herabgesetzten Hemmschwelle, somit - entgegen der Grundrechtsbeschwerde - auf Grund bestimmter Tatsachen, auf die Gefahr geschlossen, die Beschuldigte werde auf freiem Fuße ungeachtet des gegen sie geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut wie die ihr angelastete gravierende Straftat gerichtet ist (S 114 - 116).
Angesichts der dargestellten negativen Persönlichkeitsstruktur ist dem Oberlandesgericht für den Zeitpunkt seiner Entscheidung auch darin beizupflichten, daß die Stundung von Schulden und die seit 2. Februar 1996 andauernde - wenn auch erstmalige - Haft (noch) keine günstigere Prognose rechtfertigten (S 116 f) und auch eine Substituierung der Haft durch gelindere Mittel (§ 180 Abs 5 StPO) nicht in Betracht kam.Angesichts der dargestellten negativen Persönlichkeitsstruktur ist dem Oberlandesgericht für den Zeitpunkt seiner Entscheidung auch darin beizupflichten, daß die Stundung von Schulden und die seit 2. Februar 1996 andauernde - wenn auch erstmalige - Haft (noch) keine günstigere Prognose rechtfertigten (S 116 f) und auch eine Substituierung der Haft durch gelindere Mittel (Paragraph 180, Absatz 5, StPO) nicht in Betracht kam.
Im Hinblick auf das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO erübrigt es sich, bei Prüfung der behaupteten Grundrechtsverletzung auch noch auf den weiters angenommenen Haftgrund der Fluchtgefahr einzugehen (ÖJZ-LSK 1993/51).Im Hinblick auf das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO erübrigt es sich, bei Prüfung der behaupteten Grundrechtsverletzung auch noch auf den weiters angenommenen Haftgrund der Fluchtgefahr einzugehen (ÖJZ-LSK 1993/51).
Da Elfriede B***** mithin durch den bekämpften Beschluß im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da Elfriede B***** mithin durch den bekämpften Beschluß im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.