Die (angemeldete) Schuldberufung (ON 86) ist unzulässig, weil den Verfahrensvorschriften ein solches Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten fremd ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist teils offenbar unbegründet, teils prozeßordnungswidrig ausgeführt und im verbleibenden Teil wegen der Notwendigkeit amtswegiger Wahrnehmung eines Feststellungsmangels (§ 290 Abs 1 StPO) einer inhaltlichen Erledigung nicht bedürftig:Die Nichtigkeitsbeschwerde ist teils offenbar unbegründet, teils prozeßordnungswidrig ausgeführt und im verbleibenden Teil wegen der Notwendigkeit amtswegiger Wahrnehmung eines Feststellungsmangels (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) einer inhaltlichen Erledigung nicht bedürftig:
Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht aus den belastenden Angaben des Tatopfers und der beiden Mitangeklagten - denkmöglich - auf die Mittäterschaft des Beschwerdeführers am vorliegenden Raub geschlossen und demzufolge dessen leugnende Verantwortung, von der Beraubung des Tatopfers erst nachträglich Kenntnis erlangt zu haben, für widerlegt erachtet. Da dabei auch das in subjektiver und objektiver Hinsicht als erwiesen angenommene Tatverhalten des Beschwerdeführers klar umschrieben wurde, kann von der behaupteten Undeutlichkeit des bekämpften Ausspruches des Schöffengerichtes nicht die Rede sein.Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Erstgericht aus den belastenden Angaben des Tatopfers und der beiden Mitangeklagten - denkmöglich - auf die Mittäterschaft des Beschwerdeführers am vorliegenden Raub geschlossen und demzufolge dessen leugnende Verantwortung, von der Beraubung des Tatopfers erst nachträglich Kenntnis erlangt zu haben, für widerlegt erachtet. Da dabei auch das in subjektiver und objektiver Hinsicht als erwiesen angenommene Tatverhalten des Beschwerdeführers klar umschrieben wurde, kann von der behaupteten Undeutlichkeit des bekämpften Ausspruches des Schöffengerichtes nicht die Rede sein.
Die Rechtsrüge (Z 10), mit welcher der Beschwerdeführer einen über die Zufügung einer Körperverletzung hinausgehenden deliktischen Willen in Abrede stellt, geht nicht von den Urteilstatsachen aus, welche die Durchführung eines Raubvorhabens mitumfassen. Demnach fehlt dem Beschwerdevorbringen der gesetzlich gebotene Vergleich der Entscheidungstatsachen mit dem darauf angewendeten Gesetz als Mindesterfordernis für die prozeßordnungsmäßige Geltendmachung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.Die Rechtsrüge (Ziffer 10,), mit welcher der Beschwerdeführer einen über die Zufügung einer Körperverletzung hinausgehenden deliktischen Willen in Abrede stellt, geht nicht von den Urteilstatsachen aus, welche die Durchführung eines Raubvorhabens mitumfassen. Demnach fehlt dem Beschwerdevorbringen der gesetzlich gebotene Vergleich der Entscheidungstatsachen mit dem darauf angewendeten Gesetz als Mindesterfordernis für die prozeßordnungsmäßige Geltendmachung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.
Im bisher erörterten Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Im bisher erörterten Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Auf den weiteren rechtlichen Einwand, der die Beurteilung des Raubes als schwer im Sinne des § 143 dritter Fall StGB - mit einer im übrigen untauglichen Argumentation gegen die Zurechnung der schweren Verletzungsfolge (siehe hiezu Zipf im WK § 143 Rz 23; SSt 54/31) - bekämpft, braucht nicht näher eingegangen werden. Denn aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde vermochte sich der Oberste Gerichtshof davon zu überzeugen, daß dieser Qualifikationsausspruch zum Nachteil sämtlicher Angeklagten mit einem nicht geltend gemachten Feststellungsmangel behaftet ist (§ 290 Abs 1 StPO).Auf den weiteren rechtlichen Einwand, der die Beurteilung des Raubes als schwer im Sinne des Paragraph 143, dritter Fall StGB - mit einer im übrigen untauglichen Argumentation gegen die Zurechnung der schweren Verletzungsfolge (siehe hiezu Zipf im WK Paragraph 143, Rz 23; SSt 54/31) - bekämpft, braucht nicht näher eingegangen werden. Denn aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde vermochte sich der Oberste Gerichtshof davon zu überzeugen, daß dieser Qualifikationsausspruch zum Nachteil sämtlicher Angeklagten mit einem nicht geltend gemachten Feststellungsmangel behaftet ist (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).
Nach den maßgeblichen Urteilsannahmen haben die drei Angeklagten dem Karl P***** zunächst Faustschläge und (als er bereits auf den Boden lag) auch Fußtritte versetzt. Anschließend wurde Karl P***** von einem der Angeklagten gefragt, ob er Geld bei sich habe. Nach verneinender Antwort zerrten die Angeklagten das Opfer unter weiteren Schlägen zu einem Gebüsch. Dort hielten der Erstangeklagte und der Zweitangeklagte den Karl P***** fest, während ihm der Drittangeklagte die Geldbörse aus einer Tasche zog.
In subjektiver Hinsicht nahm das Schöffengericht als erwiesen an, daß die drei Angeklagten nicht von Anfang an nach einem vorgefaßten Raubplan gehandelt, sondern den Entschluß zur gemeinschaftlichen Beraubung des Tatopfers erst dann spontan gefaßt haben, als dieses nach Geld gefragt wurde (S 371 f, 375).
Darnach hätte es aber der weiteren Feststellung bedurft, in welcher Tatphase Karl P***** die schwere Körperverletzung zugefügt worden ist. Wäre die Körperverletzung nämlich schon in der ersten Phase herbeigeführt worden, in welcher Karl P***** massiven Mißhandlungen ausgesetzt war, würde es am deliktsspezifischen Zusammenhang zwischen diesen Gewalttätigkeiten und der raubqualifizierenden Verletzungsfolge fehlen, weil die den gemeinschaftlichen spontanen Raubentschluß auslösende Frage nach dem Geld des Tatopfers erst nachher gestellt wurde und die Täter demnach zuvor noch nicht mit Raubvorsatz handelten. Bei Zufügung der schweren Verletzungen schon in dieser ersten Phase könnte den Tätern daher nicht die Qualifikation des § 143 dritter Fall StGB, sondern (nur) das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und das (anschließend verübte) Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB angelastet werden. Mangels diesbezüglicher Feststellungen bedarf es insoweit der Anordnung einer neuen Hauptverhandlung (§ 285 e StPO).Darnach hätte es aber der weiteren Feststellung bedurft, in welcher Tatphase Karl P***** die schwere Körperverletzung zugefügt worden ist. Wäre die Körperverletzung nämlich schon in der ersten Phase herbeigeführt worden, in welcher Karl P***** massiven Mißhandlungen ausgesetzt war, würde es am deliktsspezifischen Zusammenhang zwischen diesen Gewalttätigkeiten und der raubqualifizierenden Verletzungsfolge fehlen, weil die den gemeinschaftlichen spontanen Raubentschluß auslösende Frage nach dem Geld des Tatopfers erst nachher gestellt wurde und die Täter demnach zuvor noch nicht mit Raubvorsatz handelten. Bei Zufügung der schweren Verletzungen schon in dieser ersten Phase könnte den Tätern daher nicht die Qualifikation des Paragraph 143, dritter Fall StGB, sondern (nur) das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und das (anschließend verübte) Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB angelastet werden. Mangels diesbezüglicher Feststellungen bedarf es insoweit der Anordnung einer neuen Hauptverhandlung (Paragraph 285, e StPO).
Infolge der somit notwendigen Aufhebung des Strafausspruchs ist die Berufung des Angeklagten Jan H***** gegenstandslos geworden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.