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Entscheidung 14 Os 5/00×

Entscheidung 14 Os 5/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os5/00

Entscheidungsdatum

01.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Feber 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Halit G***** wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 14 Absatz eins, zweiter Satz, 302 Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22. November 1999, GZ 36 römisch fünf r 1.929/99-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Halit G***** wurde des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 14 Absatz eins, zweiter Satz, 302 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 7. Mai 1999 in S***** mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihrem Recht "auf Strafverfolgung" zu schädigen, die Gendarmeriebeamten Josef M***** und Christian J***** zu bestimmen versucht, missbräuchlich gegen 1.000 S von der Erstattung seiner Anzeige wegen "Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem alkoholisierten Zustand" abzusehen "und die Durchführung eines Alkomatentestes zu unterlassen".

Rechtliche Beurteilung

Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten orientiert sich nicht am Verfahrensrecht, weil sie die ausdrückliche Konstatierung, der Angeklagte habe die Beamten dazu veranlassen wollen, "den Alkomattest nicht zu machen bzw eine pflichtgemäße Anzeige ... zu unterlassen", übergeht und solcherart den - nicht als undeutlich (Ziffer 5,) kritisierten - Sinngehalt der an diese gerichteten Bitte, ihn "gehen zu lassen", verfälscht.

Aus deren Zurückweisung bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E56923 14D00050

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00005..0201.000

Dokumentnummer

JJT_20000201_OGH0002_0140OS00005_0000000_000