Den hierauf gegründeten Schuldspruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 8 und 12 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch in keinem Punkt Berechtigung zukommt.Den hierauf gegründeten Schuldspruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 8 und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch in keinem Punkt Berechtigung zukommt.
Den Ausführungen in der Instruktionsrüge (Z 8) ist zu erwidern, dass die bemängelte Passage der Rechtsbelehrung zur Hauptfrage nach § 3 g VerbotsG, wonach die Unterstellung von Tathandlungen unter die betreffende Bestimmung die "Absicht" voraussetzt, die Ziele des Nationalsozialismus zu neuem Leben zu erwecken, in den Darlegungen zur erforderlichen Handlungstendenz und damit zur objektiven Tatseite enthalten ist, und dass in diesem Zusammenhang auf den strafrechtlichen Absichtsbegriff gar nicht eingegangen wird. Die betreffende Passage ist nämlich in Erläuterungen eingebettet, die insgesamt nur die in objektiver Hinsicht erforderlichen Tatbestandsmerkmale klarlegen und verdeutlichen. Dabei wird insbesondere auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass § 3 g VerbotsG nach Art einer Generalklausel jedes nicht unter die §§ 3 a bis 3 f VerbotsG fallende Verhalten erfasst, das eine auf Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn hinweisende Tendenz erkennen lässt (S 243 bis 255).Den Ausführungen in der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) ist zu erwidern, dass die bemängelte Passage der Rechtsbelehrung zur Hauptfrage nach Paragraph 3, g VerbotsG, wonach die Unterstellung von Tathandlungen unter die betreffende Bestimmung die "Absicht" voraussetzt, die Ziele des Nationalsozialismus zu neuem Leben zu erwecken, in den Darlegungen zur erforderlichen Handlungstendenz und damit zur objektiven Tatseite enthalten ist, und dass in diesem Zusammenhang auf den strafrechtlichen Absichtsbegriff gar nicht eingegangen wird. Die betreffende Passage ist nämlich in Erläuterungen eingebettet, die insgesamt nur die in objektiver Hinsicht erforderlichen Tatbestandsmerkmale klarlegen und verdeutlichen. Dabei wird insbesondere auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Paragraph 3, g VerbotsG nach Art einer Generalklausel jedes nicht unter die Paragraphen 3, a bis 3 f VerbotsG fallende Verhalten erfasst, das eine auf Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn hinweisende Tendenz erkennen lässt (S 243 bis 255).
Die Ausführungen zur inneren Tatseite des § 3 g VerbotsG sind dagegen einem gesonderten Abschnitt der Belehrung vorbehalten (S 255 bis 259). Dieser enthält zunächst den Hinweis, dass für die gegenständliche Tatbildverwirklichung bedingter Vorsatz genügt, worauf diese Vorsatzform rechtsrichtig umschrieben und schließlich ebenso zutreffend ausdrücklich klargestellt wird, dass ein über die Verwirklichung des Tatbildes hinausreichender, im Sinn einer überschießenden Innentendenz erweiterter Vorsatz nicht erforderlich ist, sondern in subjektiver Hinsicht vielmehr schon bedingtes Wollen genügt, sich im Sinne auch nur eines der typischen Ziele des Nationalsozialismus zu betätigen.Die Ausführungen zur inneren Tatseite des Paragraph 3, g VerbotsG sind dagegen einem gesonderten Abschnitt der Belehrung vorbehalten (S 255 bis 259). Dieser enthält zunächst den Hinweis, dass für die gegenständliche Tatbildverwirklichung bedingter Vorsatz genügt, worauf diese Vorsatzform rechtsrichtig umschrieben und schließlich ebenso zutreffend ausdrücklich klargestellt wird, dass ein über die Verwirklichung des Tatbildes hinausreichender, im Sinn einer überschießenden Innentendenz erweiterter Vorsatz nicht erforderlich ist, sondern in subjektiver Hinsicht vielmehr schon bedingtes Wollen genügt, sich im Sinne auch nur eines der typischen Ziele des Nationalsozialismus zu betätigen.
Da damit neben dem tatbildmäßigen Handlungsziel auch die subjektiven Tatbestandserfordernisse sowohl zutreffend als auch unmissverständlich erklärt werden und die Rechtsbelehrung von den Geschworenen als Ganzes zur Kenntnis zu nehmen ist, kommt dem Umstand, dass sich der Vorsitzende in seiner Rechtsbelehrung im vorangeführten Zusammenhang durch den Gebrauch des strafgesetzlichen Terminus der "Absicht" (§ 5 Abs 2 StGB) einer wegen der Diskrepanz zwischen Gesetzessprache und Umgangssprache problematischen Wortwahl bedient hat, nach Lage des Falles keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil es nicht auf ein einzelnes verwendetes Wort, sondern nur auf den (nach dem Gesagten zutreffenden) Sinngehalt der Rechtsbelehrung insgesamt ankommt (vgl Mayerhofer, StPO4, § 345 Abs 1 Z 8, E 49a und 50) und auszuschließen ist, dass die Geschworenen dadurch bei ihrer Wahrheitsfindung beirrt werden konnten.Da damit neben dem tatbildmäßigen Handlungsziel auch die subjektiven Tatbestandserfordernisse sowohl zutreffend als auch unmissverständlich erklärt werden und die Rechtsbelehrung von den Geschworenen als Ganzes zur Kenntnis zu nehmen ist, kommt dem Umstand, dass sich der Vorsitzende in seiner Rechtsbelehrung im vorangeführten Zusammenhang durch den Gebrauch des strafgesetzlichen Terminus der "Absicht" (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) einer wegen der Diskrepanz zwischen Gesetzessprache und Umgangssprache problematischen Wortwahl bedient hat, nach Lage des Falles keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil es nicht auf ein einzelnes verwendetes Wort, sondern nur auf den (nach dem Gesagten zutreffenden) Sinngehalt der Rechtsbelehrung insgesamt ankommt vergleiche Mayerhofer, StPO4, Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8,, E 49a und 50) und auszuschließen ist, dass die Geschworenen dadurch bei ihrer Wahrheitsfindung beirrt werden konnten.
Die Subsumtionsrüge (Z 12), mit der die Unterstellung des Inhalts des vorliegenden Flugblattes unter den Verbrechenstatbestand des § 3 g VerbotsG statt der von den Geschworenen in ihrem Wahrspruch (durch ihre Beantwortung der Eventualfrage II) vorgenommenen Tatbeurteilung in Richtung des Vergehens nach § 283 "Abs 1 und" Abs 2 StGB angestrebt wird, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,), mit der die Unterstellung des Inhalts des vorliegenden Flugblattes unter den Verbrechenstatbestand des Paragraph 3, g VerbotsG statt der von den Geschworenen in ihrem Wahrspruch (durch ihre Beantwortung der Eventualfrage römisch zwei) vorgenommenen Tatbeurteilung in Richtung des Vergehens nach Paragraph 283, "Abs 1 und" Absatz 2, StGB angestrebt wird, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Entsprechend dem Wesen der materiellen Nichtigkeitsgründe im geschworenengerichtlichen Verfahren kann die Behauptung einer Rechtsfehlerhaftigkeit nur aus dem Wahrspruch selbst abgeleitet werden. Haben die Geschworenen Deliktsmerkmale verneint, ist eine Anfechtung aus dem geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund ausgeschlossen. Gegenständlich wurde von den Geschworenen das Vorliegen der subjektiven Tatseite des § 3 g VerbotsG durch eine negative Beantwortung der auf diese Straftat abzielenden Hauptfrage verneint und stattdessen eine strafbare Handlung im Sinne des § 283 Abs 2 StGB als erwiesen angenommen.Entsprechend dem Wesen der materiellen Nichtigkeitsgründe im geschworenengerichtlichen Verfahren kann die Behauptung einer Rechtsfehlerhaftigkeit nur aus dem Wahrspruch selbst abgeleitet werden. Haben die Geschworenen Deliktsmerkmale verneint, ist eine Anfechtung aus dem geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund ausgeschlossen. Gegenständlich wurde von den Geschworenen das Vorliegen der subjektiven Tatseite des Paragraph 3, g VerbotsG durch eine negative Beantwortung der auf diese Straftat abzielenden Hauptfrage verneint und stattdessen eine strafbare Handlung im Sinne des Paragraph 283, Absatz 2, StGB als erwiesen angenommen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach § 283 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, die es gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Dabei wertete es keinen Umstand als erschwerend; als mildernd berücksichtigte es das Geständnis und die bisherige gerichtliche Unbescholtenheit des Angeklagten.Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 283, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, die es gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Dabei wertete es keinen Umstand als erschwerend; als mildernd berücksichtigte es das Geständnis und die bisherige gerichtliche Unbescholtenheit des Angeklagten.
Diesen Strafausspruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit Berufung, in der sie mit Recht eine Anhebung der Freiheitsstrafe anstrebt. Zutreffend wurde zwar vom Schöffengericht das Geständnis des Angeklagten als Milderungsumstand berücksichtigt, der an die Seite des bisher untadeligen Lebenwandels des Genannten tritt. Dessen ungeachtet wird jedoch die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe dem Ausmaß der Tatbestandsverwirklichung nicht gerecht. Es bedurfte vielmehr - unter Beibehaltung der schon bisher gewährten bedingten Strafnachsicht - einer Anhebung der Freiheitsstrafe auf ein schuldadäquates Maß von sechs Monaten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.