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Entscheidung 14 Os 5/12k×

Entscheidung 14 Os 5/12k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os5/12k

Entscheidungsdatum

06.03.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer in der Strafvollzugssache der Alexandra F***** wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen, AZ 25 BE 56/11v des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 13. Dezember 2011, AZ 7 Bs 622/11w, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 28. November 2011, GZ 25 BE 56/11v-12, mit dem die bedingte Entlassung Alexandra F*****s aus Freiheitsstrafen bewilligt worden war, Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und sprach aus, dass die Genannte nicht gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB bedingt entlassen wird.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, StVG).

Textnummer

E100283

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0140OS00005.12K.0306.000

Im RIS seit

13.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2012

Dokumentnummer

JJT_20120306_OGH0002_0140OS00005_12K0000_000