Reinhard H*** bekämpft den Schuldspruch mit einer allein auf die Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.Reinhard H*** bekämpft den Schuldspruch mit einer allein auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.
Das Jugendschöffengericht hat bei seiner Urteilsfällung (am 19. September 1988) in Ansehung des Harald M*** zwar die Änderung der Rechtslage durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 berücksichtigt und diesen (entgegen der am 7.Jänner 1987 erhobenen Anklage) dem mit 12.204 S festgestellten Schaden entsprechend lediglich wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (und nicht wegen schwerer Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7; siehe Art I Z 15, XIX Abs. 1, XX Abs. 1 StRÄG 1987) schuldig gesprochen. Im Falle des nunmehr bekämpften Schuldspruchs des Angeklagten Reinhard H*** hat es aber den Umstand nicht beachtet, daß damit eine der objektiven Bedingungen der Strafbarkeit des Vergehens nach § 286 Abs. 1 StGB weggefallen ist, setzt doch dieser Tatbestand ua (neben den sonstigen Tatbestandserfordernissen sowie der weiteren objektiven Bedingung, daß die nicht verhinderte Vorsatztat zumindest versucht wurde) voraus, daß die Vorsatztat, die zu verhindern unterlassen wird, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. Das Harald M*** angelastete Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB ist jedoch, infolge Wegfallens der Qualifikation nach § 126 Abs. 1 Z 7 StGB, (nunmehr) nur mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen pönalisiert. Die Reinhard H*** zur Last gelegte Unterlassung war daher im Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht (mehr) strafbar.Das Jugendschöffengericht hat bei seiner Urteilsfällung (am 19. September 1988) in Ansehung des Harald M*** zwar die Änderung der Rechtslage durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 berücksichtigt und diesen (entgegen der am 7.Jänner 1987 erhobenen Anklage) dem mit 12.204 S festgestellten Schaden entsprechend lediglich wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (und nicht wegen schwerer Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7,; siehe Artikel römisch eins, Ziffer 15,, römisch neunzehn Absatz eins,, römisch zwanzig Absatz eins, StRÄG 1987) schuldig gesprochen. Im Falle des nunmehr bekämpften Schuldspruchs des Angeklagten Reinhard H*** hat es aber den Umstand nicht beachtet, daß damit eine der objektiven Bedingungen der Strafbarkeit des Vergehens nach Paragraph 286, Absatz eins, StGB weggefallen ist, setzt doch dieser Tatbestand ua (neben den sonstigen Tatbestandserfordernissen sowie der weiteren objektiven Bedingung, daß die nicht verhinderte Vorsatztat zumindest versucht wurde) voraus, daß die Vorsatztat, die zu verhindern unterlassen wird, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. Das Harald M*** angelastete Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB ist jedoch, infolge Wegfallens der Qualifikation nach Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB, (nunmehr) nur mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen pönalisiert. Die Reinhard H*** zur Last gelegte Unterlassung war daher im Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht (mehr) strafbar.
Zwar kommt es, wenn das Gesetz die Strafbarkeit an eie objektive Bedingung knüpft, grundsätzlich (allein) darauf an, daß diese Bedingung im Tatzeitpunkt gegeben ist. Hängt deren Erfüllung aber, wie im Fall des § 286 Abs. 1 StGB, von der strafrechtlichen Beurteilung des Verhaltens ab, so sind in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des § 61 StGB jene Rechtsvorschriften maßgebend, die diesbezüglich im Zeitpunkt der Urteilsfällung gelten; ist darnach die objektive Bedingung nicht (mehr) erfüllt, entfällt die Strafbarkeit.Zwar kommt es, wenn das Gesetz die Strafbarkeit an eie objektive Bedingung knüpft, grundsätzlich (allein) darauf an, daß diese Bedingung im Tatzeitpunkt gegeben ist. Hängt deren Erfüllung aber, wie im Fall des Paragraph 286, Absatz eins, StGB, von der strafrechtlichen Beurteilung des Verhaltens ab, so sind in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Paragraph 61, StGB jene Rechtsvorschriften maßgebend, die diesbezüglich im Zeitpunkt der Urteilsfällung gelten; ist darnach die objektive Bedingung nicht (mehr) erfüllt, entfällt die Strafbarkeit.
Die Subsumtion der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat als Vergehen der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs. 1 StGB beruht somit auf einer unrichtigen Gesetzesanwendung, weshalb das bekämpfte Urteil im Umfang der Anfechtung aufzuheben und mit Freispruch vorzugehen war. Der dadurch seiner Grundlage beraubte Beschluß gemäß § 494 a Abs. 1 Z 1 StPO in Ansehung des Urteils des Landesgerichtes Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 19.Oktober 1987, GZ 11 Vr 1237/87-27, war aufzuheben.Die Subsumtion der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat als Vergehen der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 286, Absatz eins, StGB beruht somit auf einer unrichtigen Gesetzesanwendung, weshalb das bekämpfte Urteil im Umfang der Anfechtung aufzuheben und mit Freispruch vorzugehen war. Der dadurch seiner Grundlage beraubte Beschluß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Ansehung des Urteils des Landesgerichtes Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 19.Oktober 1987, GZ 11 römisch fünf r 1237/87-27, war aufzuheben.