Gründe:
Der am 16.Juli 1962 geborene Christian Georg A***** wurde mit dem angefochtenen (auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden) Urteil wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB sowie der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1, 2 und 3, 1.Fall, StGB, der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.Der am 16.Juli 1962 geborene Christian Georg A***** wurde mit dem angefochtenen (auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden) Urteil wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB sowie der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, 2 und 3, eins Punkt F, a, l, l, StGB, der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach liegt ihm unter anderem zur Last, am 1.Jänner 1987 in Grieskirchen durch Einbrechen in die im ersten Stock gelegenen Wohnung einer Familie deren Mitgliedern ein Sparbuch mit einem Einlagestand von 16.000 S, eine tragbare Handkasse mit 6.694,91 S Bargeld, zwei Trainingsanzüge (Wert 1.200 S), verschiedene Unterwäsche und Socken (500 S), einen Rasierapparat (elektr., 1.000 S), eine Tennistasche (500 S),einen Steppmantel (2.500 S), eine schwarze und eine braune Lederjacke (zusammen 6.000 S), Moonboot-Stiefel (400 S), Tennisschuhe (800 S), Pelzstiefel (1.500 S) sowie Lebensmittel (800 S) und 10.000 S Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (Schuldspruchfaktum 1.).
Lediglich gegen die Wegnahme verschiedener Gegenstände bei diesem Diebstahl mit Ausnahme der Tennistasche, des Steppmantels, einer Lederjacke und des Sparbuches wendet sich die auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.Lediglich gegen die Wegnahme verschiedener Gegenstände bei diesem Diebstahl mit Ausnahme der Tennistasche, des Steppmantels, einer Lederjacke und des Sparbuches wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.
Ihr kommt indes keine Berechtigung zu.
Sowohl in der Mängel- als auch in der Rechtsrüge (Z 5 und 9 lit a) wird dem Urteil vorgeworfen, die erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite wären mangelhaft begründet bzw überhaupt unterblieben. Der für die subjektive Tatbestandsverwirklichung maßgebende Wille des Angeklagten, fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, um sich durch ihre Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, kommt neben der Individualisierung der Tat im Schuldspruch aus deren näherer Konkretisierung, der Angeklagte habe den Entschluß gefaßt, in das Gebäude "einzusteigen oder einzubrechen" und die Wohnung dann "nach Diebsbeute durchsucht" (US 7) und die im Urteil angeführte Diebsbeute dann an sich gebracht (US 8) unmißverständlich zum Ausdruck. Einer noch weitergehenden Konkretisierung der tataktuellen Intention des Angeklagten bedurfte es nach Lage des Falles umsoweniger, als das Schöffengericht bezüglich des Einbruchsdiebstahles selbst vom Geständnis des Angeklagten ausgehen konnte (AS 160), das lediglich nicht alle ihm angelasteten Gegenstände der Diebsbeute umfaßt.Sowohl in der Mängel- als auch in der Rechtsrüge (Ziffer 5 und 9 Litera a,) wird dem Urteil vorgeworfen, die erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite wären mangelhaft begründet bzw überhaupt unterblieben. Der für die subjektive Tatbestandsverwirklichung maßgebende Wille des Angeklagten, fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, um sich durch ihre Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, kommt neben der Individualisierung der Tat im Schuldspruch aus deren näherer Konkretisierung, der Angeklagte habe den Entschluß gefaßt, in das Gebäude "einzusteigen oder einzubrechen" und die Wohnung dann "nach Diebsbeute durchsucht" (US 7) und die im Urteil angeführte Diebsbeute dann an sich gebracht (US 8) unmißverständlich zum Ausdruck. Einer noch weitergehenden Konkretisierung der tataktuellen Intention des Angeklagten bedurfte es nach Lage des Falles umsoweniger, als das Schöffengericht bezüglich des Einbruchsdiebstahles selbst vom Geständnis des Angeklagten ausgehen konnte (AS 160), das lediglich nicht alle ihm angelasteten Gegenstände der Diebsbeute umfaßt.
Ein formeller Begründungsmangel ist dabei dem Erstgericht nicht unterlaufen, das sich beweiswürdigend bei seinen Feststellungen zur Diebsbeute auf die Zeugenaussage der Bestohlenen stützen konnte (US 11) und auch das allfällige Auftreten eines Nachtäters in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (US 12), diese Version aber mit tragfähiger Begründung ausgeschlossen hat (US 12, 13).