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Entscheidung 14 Os 5/91×

Entscheidung 14 Os 5/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os5/91

Entscheidungsdatum

21.02.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Feber 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian Georg A***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 14. November 1990, GZ 11 römisch fünf r 910/90-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 16.Juli 1962 geborene Christian Georg A***** wurde mit dem angefochtenen (auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden) Urteil wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB sowie der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, 2 und 3, eins Punkt F, a, l, l, StGB, der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach liegt ihm unter anderem zur Last, am 1.Jänner 1987 in Grieskirchen durch Einbrechen in die im ersten Stock gelegenen Wohnung einer Familie deren Mitgliedern ein Sparbuch mit einem Einlagestand von 16.000 S, eine tragbare Handkasse mit 6.694,91 S Bargeld, zwei Trainingsanzüge (Wert 1.200 S), verschiedene Unterwäsche und Socken (500 S), einen Rasierapparat (elektr., 1.000 S), eine Tennistasche (500 S),einen Steppmantel (2.500 S), eine schwarze und eine braune Lederjacke (zusammen 6.000 S), Moonboot-Stiefel (400 S), Tennisschuhe (800 S), Pelzstiefel (1.500 S) sowie Lebensmittel (800 S) und 10.000 S Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (Schuldspruchfaktum 1.).

Lediglich gegen die Wegnahme verschiedener Gegenstände bei diesem Diebstahl mit Ausnahme der Tennistasche, des Steppmantels, einer Lederjacke und des Sparbuches wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.

Ihr kommt indes keine Berechtigung zu.

Sowohl in der Mängel- als auch in der Rechtsrüge (Ziffer 5 und 9 Litera a,) wird dem Urteil vorgeworfen, die erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite wären mangelhaft begründet bzw überhaupt unterblieben. Der für die subjektive Tatbestandsverwirklichung maßgebende Wille des Angeklagten, fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, um sich durch ihre Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, kommt neben der Individualisierung der Tat im Schuldspruch aus deren näherer Konkretisierung, der Angeklagte habe den Entschluß gefaßt, in das Gebäude "einzusteigen oder einzubrechen" und die Wohnung dann "nach Diebsbeute durchsucht" (US 7) und die im Urteil angeführte Diebsbeute dann an sich gebracht (US 8) unmißverständlich zum Ausdruck. Einer noch weitergehenden Konkretisierung der tataktuellen Intention des Angeklagten bedurfte es nach Lage des Falles umsoweniger, als das Schöffengericht bezüglich des Einbruchsdiebstahles selbst vom Geständnis des Angeklagten ausgehen konnte (AS 160), das lediglich nicht alle ihm angelasteten Gegenstände der Diebsbeute umfaßt.

Ein formeller Begründungsmangel ist dabei dem Erstgericht nicht unterlaufen, das sich beweiswürdigend bei seinen Feststellungen zur Diebsbeute auf die Zeugenaussage der Bestohlenen stützen konnte (US 11) und auch das allfällige Auftreten eines Nachtäters in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (US 12), diese Version aber mit tragfähiger Begründung ausgeschlossen hat (US 12, 13).

Rechtliche Beurteilung

Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht aufzuzeigen. Mit den Ausführungen, verschiedene Umstände würde es nicht nahe legen, daß der Beschwerdeführer auch den von ihm geleugneten Teil der Diebsbeute an sich gebracht hat, vermag sie weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitssuche zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (EvBl 1988/116).

Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) den bereits in der Mängelrüge ausgeführten Vorwurf über mangelnde Feststellungen zur subjektigen Tatseite wiederholt, kann auf das dazu Erwogene verwiesen werden.

Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) zurückzuweisen.

Demgemäß wird über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E25373

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0140OS00005.91.0221.000

Dokumentnummer

JJT_19910221_OGH0002_0140OS00005_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung