Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Das Erstgericht hat den Schuldspruch auf zahlreiche Indizien gestützt: Beim Angeklagten konnten Werkzeuge sichergestellt werden, welche starke Benützungsspuren aufwiesen. Solche Werkzeuge wurden auch bei den jeweiligen Einbruchsdiebstählen verwendet. Auf der Rohrzange waren zudem Lackspuren, die einem Tatort zugeordnet werden konnten. Eine bei den Erhebungen zum Faktum 2 vorgefundene Schuhabdruckspur wies dasselbe Profil auf wie die vom Angeklagten getragenen Schuhe. Für die jeweils fraglichen Tatzeiträume konnten (z.T. namentlich) auf „P***** Bernhard" lautende Rechnungen von Hotels und Gasthäusern in Tatortnähe gefunden werden. Die Auswertung von Telefondaten ergab, dass sich der Beschwerdeführer jeweils in Tatortnähe aufgehalten hat.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Das Erstgericht hat den Schuldspruch auf zahlreiche Indizien gestützt: Beim Angeklagten konnten Werkzeuge sichergestellt werden, welche starke Benützungsspuren aufwiesen. Solche Werkzeuge wurden auch bei den jeweiligen Einbruchsdiebstählen verwendet. Auf der Rohrzange waren zudem Lackspuren, die einem Tatort zugeordnet werden konnten. Eine bei den Erhebungen zum Faktum 2 vorgefundene Schuhabdruckspur wies dasselbe Profil auf wie die vom Angeklagten getragenen Schuhe. Für die jeweils fraglichen Tatzeiträume konnten (z.T. namentlich) auf „P***** Bernhard" lautende Rechnungen von Hotels und Gasthäusern in Tatortnähe gefunden werden. Die Auswertung von Telefondaten ergab, dass sich der Beschwerdeführer jeweils in Tatortnähe aufgehalten hat.
In einer Gesamtschau dieser Beweisergebnisse und im Hinblick auf den gleichen, dem Angeklagten auch in anderen Verfahren nachgewiesenen modus operandi gelangten die Tatrichter zur Ansicht, dass dessen leugnende Verantwortung widerlegt ist.
Diese Beweiswürdigung entspricht den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungswerten.
Die Mängelrüge (Z 5) greift einzelne Indizien (Rohrzange, Schraubenzieher) insoweit aus dem Zusammenhang heraus, unterzieht sie jeweils einer gesonderten Beweiswerterwägung und kommt letztlich zum Ergebnis, die vom Erstgericht herangezogenen Tatsachen würden zur Begründung des Schuldspruches nicht ausreichen, den „denklogischen Gesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung" widersprechen. Dabei lässt sie die weiteren vom Schöffengericht herangezogenen Argumente außer Acht. Sie zeigt damit keinen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft nur unzulässig das Beweiswürdigungsermessen des Schöffengerichtes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421, 449 ff). Die Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet, der Diebstahl sei nur im Hinblick auf die Zusammenrechnung der Werte als schwer zu qualifizieren. § 130 zweiter Deliktsfall (gemeint offenbar: zweiter Satz) sei aber nur dann verwirklicht, wenn jeder einzelne Diebstahl die Wertgrenze nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB überschreite. Das Rechtsmittel missachtet aber, dass dem Angeklagten nur gewerbsmäßige Begehung von Einbruchsdiebstählen angelastet wurde (US 1 und 9 Abs 3). Solcherart richtet es sich gegen einen nicht ergangenen Schuldspruch.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) greift einzelne Indizien (Rohrzange, Schraubenzieher) insoweit aus dem Zusammenhang heraus, unterzieht sie jeweils einer gesonderten Beweiswerterwägung und kommt letztlich zum Ergebnis, die vom Erstgericht herangezogenen Tatsachen würden zur Begründung des Schuldspruches nicht ausreichen, den „denklogischen Gesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung" widersprechen. Dabei lässt sie die weiteren vom Schöffengericht herangezogenen Argumente außer Acht. Sie zeigt damit keinen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft nur unzulässig das Beweiswürdigungsermessen des Schöffengerichtes (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421, 449 ff). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet, der Diebstahl sei nur im Hinblick auf die Zusammenrechnung der Werte als schwer zu qualifizieren. Paragraph 130, zweiter Deliktsfall (gemeint offenbar: zweiter Satz) sei aber nur dann verwirklicht, wenn jeder einzelne Diebstahl die Wertgrenze nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB überschreite. Das Rechtsmittel missachtet aber, dass dem Angeklagten nur gewerbsmäßige Begehung von Einbruchsdiebstählen angelastet wurde (US 1 und 9 Absatz 3,). Solcherart richtet es sich gegen einen nicht ergangenen Schuldspruch.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.