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Entscheidung 14 Os 50/06v×

Entscheidung 14 Os 50/06v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os50/06v

Entscheidungsdatum

13.06.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andreas P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 25. Jänner 2006, GZ 41 Hv 126/05y-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, im Umfang des Schuldspruches römisch zwei. und damit auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas P***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB (römisch eins.), der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (römisch zwei.) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch drei.) schuldig erkannt. Danach hat er - soweit für die Erledigung des Rechtsmittels von Bedeutung -

römisch zwei. zwischen März und 27. September 2005 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, nämlich jeweils ca drei Gramm Heroin bzw Kokain, in oftmaligen Angriffen erworben und besessen.

Rechtliche Beurteilung

Weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch bei der Rechtsmittelausführung (welche lediglich den Ausspruch über die Strafe bekämpft) wurde einer der im Paragraph 281, Absatz eins, StPO bezeichneten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, sodass dieses Rechtsmittel bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (Paragraph 285 d, StPO).

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde war jedoch gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO wahrzunehmen.

Dem Angeklagten liegt zum Schuldspruch römisch zwei. lediglich zur Last, jeweils ca drei Gramm Heroin bzw Kokain erworben und besessen zu haben, weil er schwer süchtig war und dieses Suchtgift kaufte, um es selbst zu konsumieren (US 6). Angesichts dessen hätte das Schöffengericht gemäß Paragraphen 35, Absatz eins, 37, SMG die Voraussetzungen eines diversionellen Vorgehens zu prüfen gehabt.

Der Schuldspruch römisch zwei. und damit auch der Strafausspruch waren daher aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E81154 14Os50.06v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00050.06V.0613.000

Dokumentnummer

JJT_20060613_OGH0002_0140OS00050_06V0000_000