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Entscheidung 14 Os 50/07w×

Entscheidung 14 Os 50/07w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os50/07w

Entscheidungsdatum

12.06.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Dr. Lässig sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andrew O***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ikem E***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Jänner 2007, GZ 043 Hv 181/06k-156, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche der Mitangeklagten enthält, wurde Ikem E***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB (A.II.) und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (C.II.) schuldig erkannt. Danach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider

A. „zur Aus- und Einfuhr von Suchtgift in einer die Grenzmenge des Paragraph 28, Absatz 6, SMG um mehr als das 25-fache übersteigenden Menge beigetragen, und zwar

römisch zwei. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Andrew O***** und Peter A***** Anfang April 2006 zu den Taten der Mae O*****, die am 12. April 2006 1.455,50 Gramm Kokain netto mit 73 % bis 69 %iger Kokainbase von Venezuela aus- und nach Frankreich einführte, indem sie Britt O***** zum Schmuggel bestimmten;

C. Suchtgift für den Eigenkonsum erworben und besessen sowie anderen überlassen, und zwar

römisch zwei. Ikem E***** von Beginn 2005 bis Dezember 2006 Marihuana."

Die dagegen vom Angeklagten Ikem E***** aus den Gründen der Ziffer 5, 9, Litera a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), die Feststellungen zu einem auf den Schmuggel einer „übergroßen Menge" im Sinne des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG gerichteten Vorsatz seien offenbar unzureichend begründet, weil die Tatrichter ihre Überzeugung aus Rückschlüssen aus dem Reinheitsgehalt der zum Schuldspruch A. römisch eins. aus- und eingeführten Suchtmittel gewonnen hätten, der Nichtigkeitswerber jedoch an den diesem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten gar nicht beteiligt war, ist schlicht unrichtig.

Tatsächlich hat das Schöffengericht nämlich die Annahme eines 73-69%igen Wirkstoffgehalts des am 12. April 2006 von Britt O***** aus Venezuela aus- und nach Frankreich eingeführten Kokains (Faktum A.II.) aus dem Untersuchungsbericht der französischen Behörden (S 527f/II; US 19) und das Vorliegen eines darauf bezogenen Vorsatzes der drei Angeklagten - Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend - aus den Angaben der unmittelbaren Täterin und weiteren Indizien abgleitet (US 19 f). Von offenbar unzureichender Begründung im Sinne der Ziffer 5, vierter Fall kann daher keine Rede sein.

Die vom Beschwerdeführer ersichtlich angesprochene Urteilspassage bezieht sich auf den - den Nichtigkeitswerber nicht betreffenden - Schuldspruch zu A.I. und dazu angestellte Erwägungen, wonach das im Spätsommer 2005 manipulierte und nicht sichergestellte Kokain von ähnlicher Qualität war wie das später geschmuggelte, vom Schuldspruch A.II. umfasste Suchtmittel (US 15).

Die nur gegen den Schuldspruch C.II. gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) moniert das Fehlen von Feststellungen zu einer Überlassung von Marihuana an andere (Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall SMG). Rechtsrüge (Ziffer 9,) und Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) stellen grundsätzlich bloß auf den Vergleich des im Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO genannten Erkenntnisteils mit den Feststellungen der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) ab (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 269).

Nach Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und Entscheidungsgründen wurde dem Angeklagten ohnehin bloß das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG, also Erwerb und Besitz von Marihuana für den Eigenkonsum, zur Last gelegt. Inwieferne die in den Entscheidungsgründen festgestellten Tatsachen damit rechtsunrichtig beurteilt worden sein sollten, legt die Lüge nicht dar. Aus Ziffer 3, wurde die vom Beschwerdeführer angesprochene Passage des Ausspruchs nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO „... sowie anderen überlassen...." nicht gerügt, sie bezog sich aber im Übrigen ersichtlich ohnehin bloß auf den Erstangeklagten Andrew O*****. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) strebt die Beurteilung des dem Schuldspruch A.II. zugrunde liegenden Sachverhaltsgeschehens als „Bestimmung zum Versuch nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15 Absatz eins, 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG" mit der Begründung an, dass die unmittelbare Täterin nach „Urteilssatz" und Feststellungen „mit dem von ihr transportierten Suchtgift auf der Rückreise nach Österreich in Frankreich festgenommen wurde". Sie übergeht dabei die weiteren Urteilskonstatierungen, dass Britt O***** das tatverfangene Kokain vor ihrer Festnahme aus Venezuela aus- und nach Frankreich eingeführt, es damit also über eine Staatsgrenze ins Einfuhrland verbracht hatte und geht damit nicht - wie bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich - von der Gesamtheit der Urteilsannahmen aus. Weshalb die Straftat der unmittelbaren Täterin - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - im Versuchsstadium verblieben sein sollte, legt die Rüge nicht dar vergleiche dazu Kodek-Fabrizy, SMG Paragraph 27, Anmerkung 2.2 ad d), e);

Foregger/Litzka/Matzka, SMG [1998], Erl.IV zu Paragraph 27,; Hinterhofer in Hinterhofer/Rosbaud SMG Paragraph 27, Rz 33).

An sich zutreffend führt die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) aus, dass die leugnende Verantwortung eines Angeklagten keinen Erschwerungsgrund darstellt, weil dieser nicht zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet ist. Die Tatrichter haben jedoch die leugnende Einlassung des Beschwerdeführers weder ausdrücklich noch implizit als besonderen Erschwerungsgrund gewertet, sondern mit der - vom Rechtsmittelwerber missverstandenen - zitierten Urteilspassage bloß die Differenzierung der Höhe der über Erst- und Zweitangeklagten verhängten Strafe im Verhältnis zu der gegen den Nichtigkeitswerber ausgesprochenen Sanktion (unter anderem) damit begründet, dass den beiden Erstgenannten deren umfassend geständige Angaben und der dadurch geleistete Beitrag zur Wahrheitsfindung zugute kam, während sich Ikem E***** dieses Milderungsgrundes begeben hat. Eine offenbar unrichtige Beurteilung für die Strafbemessung maßgebender entscheidender Tatsachen im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO wurde daher gar nicht geltend gemacht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E84767 14Os50.07w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00050.07W.0612.000

Dokumentnummer

JJT_20070612_OGH0002_0140OS00050_07W0000_000