Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), die Feststellungen zu einem auf den Schmuggel einer „übergroßen Menge" im Sinne des § 28 Abs 4 Z 3 SMG gerichteten Vorsatz seien offenbar unzureichend begründet, weil die Tatrichter ihre Überzeugung aus Rückschlüssen aus dem Reinheitsgehalt der zum Schuldspruch A. I. aus- und eingeführten Suchtmittel gewonnen hätten, der Nichtigkeitswerber jedoch an den diesem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten gar nicht beteiligt war, ist schlicht unrichtig.Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), die Feststellungen zu einem auf den Schmuggel einer „übergroßen Menge" im Sinne des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG gerichteten Vorsatz seien offenbar unzureichend begründet, weil die Tatrichter ihre Überzeugung aus Rückschlüssen aus dem Reinheitsgehalt der zum Schuldspruch A. römisch eins. aus- und eingeführten Suchtmittel gewonnen hätten, der Nichtigkeitswerber jedoch an den diesem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten gar nicht beteiligt war, ist schlicht unrichtig.
Tatsächlich hat das Schöffengericht nämlich die Annahme eines 73-69%igen Wirkstoffgehalts des am 12. April 2006 von Britt O***** aus Venezuela aus- und nach Frankreich eingeführten Kokains (Faktum A.II.) aus dem Untersuchungsbericht der französischen Behörden (S 527f/II; US 19) und das Vorliegen eines darauf bezogenen Vorsatzes der drei Angeklagten - Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend - aus den Angaben der unmittelbaren Täterin und weiteren Indizien abgleitet (US 19 f). Von offenbar unzureichender Begründung im Sinne der Z 5 vierter Fall kann daher keine Rede sein.Tatsächlich hat das Schöffengericht nämlich die Annahme eines 73-69%igen Wirkstoffgehalts des am 12. April 2006 von Britt O***** aus Venezuela aus- und nach Frankreich eingeführten Kokains (Faktum A.II.) aus dem Untersuchungsbericht der französischen Behörden (S 527f/II; US 19) und das Vorliegen eines darauf bezogenen Vorsatzes der drei Angeklagten - Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend - aus den Angaben der unmittelbaren Täterin und weiteren Indizien abgleitet (US 19 f). Von offenbar unzureichender Begründung im Sinne der Ziffer 5, vierter Fall kann daher keine Rede sein.
Die vom Beschwerdeführer ersichtlich angesprochene Urteilspassage bezieht sich auf den - den Nichtigkeitswerber nicht betreffenden - Schuldspruch zu A.I. und dazu angestellte Erwägungen, wonach das im Spätsommer 2005 manipulierte und nicht sichergestellte Kokain von ähnlicher Qualität war wie das später geschmuggelte, vom Schuldspruch A.II. umfasste Suchtmittel (US 15).
Die nur gegen den Schuldspruch C.II. gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert das Fehlen von Feststellungen zu einer Überlassung von Marihuana an andere (§ 27 Abs 1 sechster Fall SMG). Rechtsrüge (Z 9) und Subsumtionsrüge (Z 10) stellen grundsätzlich bloß auf den Vergleich des im § 260 Abs 1 Z 2 StPO genannten Erkenntnisteils mit den Feststellungen der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ab (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 269).Die nur gegen den Schuldspruch C.II. gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) moniert das Fehlen von Feststellungen zu einer Überlassung von Marihuana an andere (Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall SMG). Rechtsrüge (Ziffer 9,) und Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) stellen grundsätzlich bloß auf den Vergleich des im Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO genannten Erkenntnisteils mit den Feststellungen der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) ab (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 269).
Nach Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) und Entscheidungsgründen wurde dem Angeklagten ohnehin bloß das Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG, also Erwerb und Besitz von Marihuana für den Eigenkonsum, zur Last gelegt. Inwieferne die in den Entscheidungsgründen festgestellten Tatsachen damit rechtsunrichtig beurteilt worden sein sollten, legt die Lüge nicht dar. Aus Z 3 wurde die vom Beschwerdeführer angesprochene Passage des Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO „... sowie anderen überlassen...." nicht gerügt, sie bezog sich aber im Übrigen ersichtlich ohnehin bloß auf den Erstangeklagten Andrew O*****. Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt die Beurteilung des dem Schuldspruch A.II. zugrunde liegenden Sachverhaltsgeschehens als „Bestimmung zum Versuch nach §§ 12 zweiter Fall, 15 Abs 1, 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG" mit der Begründung an, dass die unmittelbare Täterin nach „Urteilssatz" und Feststellungen „mit dem von ihr transportierten Suchtgift auf der Rückreise nach Österreich in Frankreich festgenommen wurde". Sie übergeht dabei die weiteren Urteilskonstatierungen, dass Britt O***** das tatverfangene Kokain vor ihrer Festnahme aus Venezuela aus- und nach Frankreich eingeführt, es damit also über eine Staatsgrenze ins Einfuhrland verbracht hatte und geht damit nicht - wie bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich - von der Gesamtheit der Urteilsannahmen aus. Weshalb die Straftat der unmittelbaren Täterin - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - im Versuchsstadium verblieben sein sollte, legt die Rüge nicht dar (vgl dazu Kodek-Fabrizy, SMG § 27 Anm 2.2 ad d), e);Nach Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und Entscheidungsgründen wurde dem Angeklagten ohnehin bloß das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG, also Erwerb und Besitz von Marihuana für den Eigenkonsum, zur Last gelegt. Inwieferne die in den Entscheidungsgründen festgestellten Tatsachen damit rechtsunrichtig beurteilt worden sein sollten, legt die Lüge nicht dar. Aus Ziffer 3, wurde die vom Beschwerdeführer angesprochene Passage des Ausspruchs nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO „... sowie anderen überlassen...." nicht gerügt, sie bezog sich aber im Übrigen ersichtlich ohnehin bloß auf den Erstangeklagten Andrew O*****. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) strebt die Beurteilung des dem Schuldspruch A.II. zugrunde liegenden Sachverhaltsgeschehens als „Bestimmung zum Versuch nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15 Absatz eins, 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG" mit der Begründung an, dass die unmittelbare Täterin nach „Urteilssatz" und Feststellungen „mit dem von ihr transportierten Suchtgift auf der Rückreise nach Österreich in Frankreich festgenommen wurde". Sie übergeht dabei die weiteren Urteilskonstatierungen, dass Britt O***** das tatverfangene Kokain vor ihrer Festnahme aus Venezuela aus- und nach Frankreich eingeführt, es damit also über eine Staatsgrenze ins Einfuhrland verbracht hatte und geht damit nicht - wie bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich - von der Gesamtheit der Urteilsannahmen aus. Weshalb die Straftat der unmittelbaren Täterin - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - im Versuchsstadium verblieben sein sollte, legt die Rüge nicht dar vergleiche dazu Kodek-Fabrizy, SMG Paragraph 27, Anmerkung 2.2 ad d), e);
Foregger/Litzka/Matzka, SMG [1998], Erl.IV zu § 27; Hinterhofer in Hinterhofer/Rosbaud SMG § 27 Rz 33).Foregger/Litzka/Matzka, SMG [1998], Erl.IV zu Paragraph 27,; Hinterhofer in Hinterhofer/Rosbaud SMG Paragraph 27, Rz 33).
An sich zutreffend führt die Sanktionsrüge (Z 11) aus, dass die leugnende Verantwortung eines Angeklagten keinen Erschwerungsgrund darstellt, weil dieser nicht zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet ist. Die Tatrichter haben jedoch die leugnende Einlassung des Beschwerdeführers weder ausdrücklich noch implizit als besonderen Erschwerungsgrund gewertet, sondern mit der - vom Rechtsmittelwerber missverstandenen - zitierten Urteilspassage bloß die Differenzierung der Höhe der über Erst- und Zweitangeklagten verhängten Strafe im Verhältnis zu der gegen den Nichtigkeitswerber ausgesprochenen Sanktion (unter anderem) damit begründet, dass den beiden Erstgenannten deren umfassend geständige Angaben und der dadurch geleistete Beitrag zur Wahrheitsfindung zugute kam, während sich Ikem E***** dieses Milderungsgrundes begeben hat. Eine offenbar unrichtige Beurteilung für die Strafbemessung maßgebender entscheidender Tatsachen im Sinne des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO wurde daher gar nicht geltend gemacht.An sich zutreffend führt die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) aus, dass die leugnende Verantwortung eines Angeklagten keinen Erschwerungsgrund darstellt, weil dieser nicht zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet ist. Die Tatrichter haben jedoch die leugnende Einlassung des Beschwerdeführers weder ausdrücklich noch implizit als besonderen Erschwerungsgrund gewertet, sondern mit der - vom Rechtsmittelwerber missverstandenen - zitierten Urteilspassage bloß die Differenzierung der Höhe der über Erst- und Zweitangeklagten verhängten Strafe im Verhältnis zu der gegen den Nichtigkeitswerber ausgesprochenen Sanktion (unter anderem) damit begründet, dass den beiden Erstgenannten deren umfassend geständige Angaben und der dadurch geleistete Beitrag zur Wahrheitsfindung zugute kam, während sich Ikem E***** dieses Milderungsgrundes begeben hat. Eine offenbar unrichtige Beurteilung für die Strafbemessung maßgebender entscheidender Tatsachen im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO wurde daher gar nicht geltend gemacht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.