Die dagegen von allen drei Angeklagten aus Z 9 lit a, von Zsolt C***** überdies aus Z 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.Die dagegen von allen drei Angeklagten aus Ziffer 9, Litera a,, von Zsolt C***** überdies aus Ziffer 10, und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Krisztian K***** und Elemer H***** bekämpfen das Urteil ohne Einschränkung. In Bezug auf die Punkte III und IV des Schuldspruchs war auf ihre Beschwerden vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen, weil sie insoweit weder bei der Anmeldung noch bei der Ausführung ihrer Rechtsmittel die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichneten (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO). Die folgenden Ausführungen zu deren Beschwerden beziehen sich daher ausschließlich auf den Punkt I des Schuldspruchs.Krisztian K***** und Elemer H***** bekämpfen das Urteil ohne Einschränkung. In Bezug auf die Punkte römisch drei und römisch vier des Schuldspruchs war auf ihre Beschwerden vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen, weil sie insoweit weder bei der Anmeldung noch bei der Ausführung ihrer Rechtsmittel die Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichneten (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO). Die folgenden Ausführungen zu deren Beschwerden beziehen sich daher ausschließlich auf den Punkt römisch eins des Schuldspruchs.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Krisztian K*****:
Die Rechtsrüge geht von der Prämisse aus, das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten stelle nur eine straflose Vorbereitungshandlung dar, und begehrt zum Zweck der Begründung dieser Sicht die Feststellung, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des polizeilichen Zugriffs geschlafen. Damit erschöpft sie sich in der Bestreitung der gegenteiligen Urteilskonstatierungen (US 15) und verfehlt solcherart den gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit.
Soweit das diesbezügliche Vorbringen im Sinn behaupteter Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zu verstehen ist, sei festgehalten, dass das Erstgericht die insoweit angesprochene Verantwortung des Beschwerdeführers sehr wohl erörtert hat (US 15). Der Einwand, auch der Zeuge Hubert W***** habe entsprechende Aussagen getätigt, entfernt sich von der Aktenlage (ON 46 S 85 f).Soweit das diesbezügliche Vorbringen im Sinn behaupteter Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zu verstehen ist, sei festgehalten, dass das Erstgericht die insoweit angesprochene Verantwortung des Beschwerdeführers sehr wohl erörtert hat (US 15). Der Einwand, auch der Zeuge Hubert W***** habe entsprechende Aussagen getätigt, entfernt sich von der Aktenlage (ON 46 S 85 f).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Elemer H*****:
Zum Ansatz der Rechtsrüge, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des polizeilichen Zugriffs geschlafen, wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Darlegungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K***** verwiesen.
Auch die leugnende Verantwortung des Elemer H***** in der Hauptverhandlung haben die Tatrichter erörtert, jedoch mit eingehender Begründung als widerlegt erachtet (US 15 bis 23), sodass sie unter dem Aspekt der Z 5 zweiter Fall mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gehalten waren, sich mit allen Details dieser Verantwortung auseinanderzusetzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428). Es sei daher nur der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung nach der Aktenlage keineswegs behauptet hat, im Festnahmezeitpunkt geschlafen zu haben (ON 46 S 35).Auch die leugnende Verantwortung des Elemer H***** in der Hauptverhandlung haben die Tatrichter erörtert, jedoch mit eingehender Begründung als widerlegt erachtet (US 15 bis 23), sodass sie unter dem Aspekt der Ziffer 5, zweiter Fall mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gehalten waren, sich mit allen Details dieser Verantwortung auseinanderzusetzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428). Es sei daher nur der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung nach der Aktenlage keineswegs behauptet hat, im Festnahmezeitpunkt geschlafen zu haben (ON 46 S 35).
Nach den Urteilsfeststellungen warteten Krisztian K***** und Elemer H***** in einem in unmittelbarer Nähe des ins Auge gefassten Tatorts abgestellten Pkw auf einen günstigen Zeitpunkt, den geplanten Raub durchzuführen, wobei sie die zu diesem Zweck mitgeführten Waffen unter der beifahrerseitigen Fußmatte verborgen hielten, zur Verkleidung gedachte Utensilien im hinteren Bereich des Fahrgastraums aufbewahrten und Elemer H***** Handschellen, Kabelbinder, Reservepatronen, Handschuhe sowie einen Paprikaspray in der Kleidung am Körper trug (US 10 f). Indem die Beschwerde die Ansicht vertritt, bei dieser Sachlage sei (erst) von einem straflosen Vorbereitungsstadium auszugehen, ohne diese rechtliche Konsequenz aus dem Gesetz abzuleiten, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO 281 Rz 588).
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei festgehalten, dass die erstgerichtliche Lösung der diesbezüglichen Rechtsfrage im Sinn strafbaren Versuchs der Judikatur entspricht (EvBl 1998/182; Hager/Massauer in WK² § 15, 16 Rz 62; Hintersteiniger SbgK § 142 Rz 56 f).Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO sei festgehalten, dass die erstgerichtliche Lösung der diesbezüglichen Rechtsfrage im Sinn strafbaren Versuchs der Judikatur entspricht (EvBl 1998/182; Hager/Massauer in WK² Paragraph 15, 16, Rz 62; Hintersteiniger SbgK Paragraph 142, Rz 56 f).
Soweit die Rüge aus einzelnen Aussagedetails sowie dem Umstand, dass in der Nähe des vorgesehenen Tatorts ein Brecheisen sichergestellt worden ist, anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zustehenden Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zsolt C*****:
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entwickelt aus der Prämisse, der Beschwerdeführer sei nicht Bestimmungs- (§ 12 zweiter Fall StGB), sondern Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) gewesen, und der weiteren Hypothese, die unmittelbaren Täter hätten das Versuchsstadium nicht erreicht, den Einwand eigener Straflosigkeit.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entwickelt aus der Prämisse, der Beschwerdeführer sei nicht Bestimmungs- (Paragraph 12, zweiter Fall StGB), sondern Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB) gewesen, und der weiteren Hypothese, die unmittelbaren Täter hätten das Versuchsstadium nicht erreicht, den Einwand eigener Straflosigkeit.
Da schon die Basis dieser Überlegungen von den Urteilsfeststellungen abweicht, wonach sich Krisztian K***** erst aufgrund des konkreten Anratens des Beschwerdeführers zur Tat entschloss (US 7, 8), entzieht sich die Beschwerde insoweit einer meritorischen Erledigung.
Der Sanktionsrüge (Z 11) zuwider hat das Erstgericht im Strafausspruch zu Recht nicht iSd § 31 Abs 1 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 15. September 2009 (US 7) Bedacht genommen, weil der Beschwerdeführer die gegenständlichen Tathandlungen nach den tatrichterlichen Feststellungen erst nach diesem Zeitpunkt gesetzt hat (US 7, 30; Ratz in WK² § 31 Rz 2). Die in diesem Zusammenhang angesprochene Problematik der allfälligen Bedachtnahme durch das Rechtsmittelgericht auf ein noch vor Strafneubemessung oder Erledigung einer gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung in Rechtskraft erwachsenes Vor-Urteil (hiezu Ratz in WK² § 31 Rz 3) ist hier mangels Aktualität nicht zu beurteilen.Der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) zuwider hat das Erstgericht im Strafausspruch zu Recht nicht iSd Paragraph 31, Absatz eins, StGB auf das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 15. September 2009 (US 7) Bedacht genommen, weil der Beschwerdeführer die gegenständlichen Tathandlungen nach den tatrichterlichen Feststellungen erst nach diesem Zeitpunkt gesetzt hat (US 7, 30; Ratz in WK² Paragraph 31, Rz 2). Die in diesem Zusammenhang angesprochene Problematik der allfälligen Bedachtnahme durch das Rechtsmittelgericht auf ein noch vor Strafneubemessung oder Erledigung einer gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung in Rechtskraft erwachsenes Vor-Urteil (hiezu Ratz in WK² Paragraph 31, Rz 3) ist hier mangels Aktualität nicht zu beurteilen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu.
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.