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Entscheidung 14 Os 50/24w×

Entscheidung 14 Os 50/24w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os50/24w

Entscheidungsdatum

31.07.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Juli 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Faulhammer LL.M. (WU) im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * M* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 13. Februar 2024, GZ 48 Hv 138/23s-79.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des * M* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.

[2] Danach hat er vom 18. September bis zum 13. Oktober 2023 unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden (Paragraph 11, StGB) schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, in zehn, im angefochtenen Urteil einzeln angeführten Fällen namentlich genannte Mitglieder der Bundesregierung und einer Landesregierung gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er E-Mails mit an die Opfer gerichteten, im angefochtenen Urteil näher umschriebenen Todesdrohungen in der Absicht verschickte, dass sie den Adressaten zur Kenntnis gelangten, somit Taten begangen, die jeweils als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen ist nicht im Recht.

[4] Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zeigt mit der Kritik, das Erstgericht habe der Schilderung des Betroffenen, er sei „bestimmten Frequenzen“ ausgesetzt, die somatische Beschwerden hervorgerufen hätten, keinen Glauben geschenkt und habe ihm „während des Verfahrens kein Mikrofon zur Verfügung gestellt“, um den Beweis der Richtigkeit seiner Angaben zu ermöglichen, mangelhafte Begründung der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen nicht auf.

[5] Unter dem Aspekt einer Verfahrensrüge (Ziffer 4,) scheitert das Vorbringen schon daran, dass es nicht Bezug auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Betroffenen nimmt vergleiche RIS-Justiz RS0099244).

[6] Mit dem Einwand der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die Begründung der Feststellungen könne „nicht nachvollzogen werden“, das Erstgericht habe „nicht erkannt“, dass der Beschwerdeführer „eine friedliebende Person“ sei, „die überhaupt niemanden etwas antun könne und wolle“, wird lediglich Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung geübt.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E142016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00050.24W.0731.000

Im RIS seit

13.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Dokumentnummer

JJT_20240731_OGH0002_0140OS00050_24W0000_000