[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen ist nicht im Recht. [3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen ist nicht im Recht.
[4] Die Mängelrüge (Z 5) zeigt mit der Kritik, das Erstgericht habe der Schilderung des Betroffenen, er sei „bestimmten Frequenzen“ ausgesetzt, die somatische Beschwerden hervorgerufen hätten, keinen Glauben geschenkt und habe ihm „während des Verfahrens kein Mikrofon zur Verfügung gestellt“, um den Beweis der Richtigkeit seiner Angaben zu ermöglichen, mangelhafte Begründung der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen nicht auf. [4] Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zeigt mit der Kritik, das Erstgericht habe der Schilderung des Betroffenen, er sei „bestimmten Frequenzen“ ausgesetzt, die somatische Beschwerden hervorgerufen hätten, keinen Glauben geschenkt und habe ihm „während des Verfahrens kein Mikrofon zur Verfügung gestellt“, um den Beweis der Richtigkeit seiner Angaben zu ermöglichen, mangelhafte Begründung der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen nicht auf.
[5] Unter dem Aspekt einer Verfahrensrüge (Z 4) scheitert das Vorbringen schon daran, dass es nicht Bezug auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Betroffenen nimmt (vgl RIS-Justiz RS0099244). [5] Unter dem Aspekt einer Verfahrensrüge (Ziffer 4,) scheitert das Vorbringen schon daran, dass es nicht Bezug auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Betroffenen nimmt vergleiche RIS-Justiz RS0099244).
[6] Mit dem Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), die Begründung der Feststellungen könne „nicht nachvollzogen werden“, das Erstgericht habe „nicht erkannt“, dass der Beschwerdeführer „eine friedliebende Person“ sei, „die überhaupt niemanden etwas antun könne und wolle“, wird lediglich Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung geübt. [6] Mit dem Einwand der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die Begründung der Feststellungen könne „nicht nachvollzogen werden“, das Erstgericht habe „nicht erkannt“, dass der Beschwerdeführer „eine friedliebende Person“ sei, „die überhaupt niemanden etwas antun könne und wolle“, wird lediglich Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung geübt.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).