Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch unberechtigt ist.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch unberechtigt ist.
Der Schöffensenat gründete seine Feststellungen in erster Linie auf die ihm glaubwürdig erschienene Aussage der Zeugin Elke S***** (S 117/119). Deren Angaben (S 95/96) ist auch zu entnehmen, daß sie selbst ebenso wie die übrigen im Raum anwesenden Kinder bereits eingeschlafen waren, als sich der Angeklagte ihr in der festgestellten Weise näherte, wodurch sie munter wurde. Der Annahme des Erstgerichtes, daß die anderen Kinder in der Folge nicht ebenfalls erwacht sind und daher den Vorfall nicht wahrgenommen haben (S 115), steht das eigentliche Tatgeschehen keineswegs entgegen, fielen doch nach der Schilderung der Zeugin dabei weder laute Worte noch wurde sonst auffallender Lärm oder Bewegungsunruhe verursacht, woraus zwingend abzuleiten wäre, daß die anderen Kinder die Geschehnisse "hätten jedenfalls bemerken müssen". Dabei ist vor allem auch die späte Nachtstunde und der Umstand zu berücksichtigen, daß es sich eben um (zum Teil unmündige) Minderjährige gehandelt hat. Daß das Fernsehgerät nach der Darstellung des Tatopfers noch eingeschaltet war, ist in diesem Zusammenhang ohne entscheidende Bedeutung. Es bedurfte daher keineswegs mehr zusätzlicher Erörterungen im Urteil über die Möglichkeit einer Wahrnehmung des Tatgeschehens durch die im Raum anwesenden übrigen Kinder, wie sie der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels (Z 5) offenbar vermißt.Der Schöffensenat gründete seine Feststellungen in erster Linie auf die ihm glaubwürdig erschienene Aussage der Zeugin Elke S***** (S 117/119). Deren Angaben (S 95/96) ist auch zu entnehmen, daß sie selbst ebenso wie die übrigen im Raum anwesenden Kinder bereits eingeschlafen waren, als sich der Angeklagte ihr in der festgestellten Weise näherte, wodurch sie munter wurde. Der Annahme des Erstgerichtes, daß die anderen Kinder in der Folge nicht ebenfalls erwacht sind und daher den Vorfall nicht wahrgenommen haben (S 115), steht das eigentliche Tatgeschehen keineswegs entgegen, fielen doch nach der Schilderung der Zeugin dabei weder laute Worte noch wurde sonst auffallender Lärm oder Bewegungsunruhe verursacht, woraus zwingend abzuleiten wäre, daß die anderen Kinder die Geschehnisse "hätten jedenfalls bemerken müssen". Dabei ist vor allem auch die späte Nachtstunde und der Umstand zu berücksichtigen, daß es sich eben um (zum Teil unmündige) Minderjährige gehandelt hat. Daß das Fernsehgerät nach der Darstellung des Tatopfers noch eingeschaltet war, ist in diesem Zusammenhang ohne entscheidende Bedeutung. Es bedurfte daher keineswegs mehr zusätzlicher Erörterungen im Urteil über die Möglichkeit einer Wahrnehmung des Tatgeschehens durch die im Raum anwesenden übrigen Kinder, wie sie der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels (Ziffer 5,) offenbar vermißt.
Ob nun - wie Elke S***** behauptet (S 96) und darnach im Urteil festgestellt worden ist (S 115) - Ingrid E***** (die Ehegattin des Angeklagten) kurze Zeit später im Zimmer erschienen ist, um den Angeklagten aufzufordern, endlich schlafen zu gehen, kann gleichfalls als nicht entscheidungswesentlich dahingestellt bleiben. Die Tatrichter haben aus dieser Behauptung des Mädchens keine dem Angeklagten nachteiligen Schlüsse gezogen, weshalb sie sich mit der Aussage der Zeugin Ingrid E*****, die eine derartige Aufforderung bestritten hat, nicht eigens auseinandersetzen mußten.
Auch im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) wird behauptet, daß das von der Zeugin Elke S***** geschilderte Verhalten des Angeklagten und ihre Reaktion darauf entsprechenden Lärm verursacht haben müßten, sodaß die übrigen Kinder gewiß aufgewacht wären, wenn sich ein solcher Vorfall tatsächlich abgespielt hätte. Dem ist erneut zu erwidern, daß nach der Aktenlage die Begleitumstände der Tat keineswegs derart auffällig waren, daß aus der Tatsache des Nichterwachens der Kinder gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Urteilsannahmen erhebliche Bedenken abgeleitet werden könnten. Ebensowenig ist die aufgezeigte Divergenz zwischen den Aussagen der Zeuginnen Elke S***** und Ingrid E***** in dem erwähnten Nebenumstand geeignet, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen aufkommen zu lassen.Auch im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wird behauptet, daß das von der Zeugin Elke S***** geschilderte Verhalten des Angeklagten und ihre Reaktion darauf entsprechenden Lärm verursacht haben müßten, sodaß die übrigen Kinder gewiß aufgewacht wären, wenn sich ein solcher Vorfall tatsächlich abgespielt hätte. Dem ist erneut zu erwidern, daß nach der Aktenlage die Begleitumstände der Tat keineswegs derart auffällig waren, daß aus der Tatsache des Nichterwachens der Kinder gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Urteilsannahmen erhebliche Bedenken abgeleitet werden könnten. Ebensowenig ist die aufgezeigte Divergenz zwischen den Aussagen der Zeuginnen Elke S***** und Ingrid E***** in dem erwähnten Nebenumstand geeignet, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen aufkommen zu lassen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).