Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin P***** ua des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (I.) und des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB (II.) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin P***** ua des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (römisch eins.) und des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach Paragraph 215, StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt dieser Teile des Schuldspruchs und den dazu in den Entscheidungsgründen getroffenen näheren Feststellungen hat er die Nina T*****
I. am 5.Dezember 1992 in Traun mit Gewalt, indem er sie niederdrückte, festhielt, ihr die Unterhose herunterriß, ihre Arme niederhielt und ihre Beine auseinanderdrückte, zur Duldung des Beischlafes genötigt (US 1), indem er sein Glied in ihre Scheide einführte und ca fünf Minuten den Geschlechtsakt vollzog (US 12);römisch eins. am 5.Dezember 1992 in Traun mit Gewalt, indem er sie niederdrückte, festhielt, ihr die Unterhose herunterriß, ihre Arme niederhielt und ihre Beine auseinanderdrückte, zur Duldung des Beischlafes genötigt (US 1), indem er sein Glied in ihre Scheide einführte und ca fünf Minuten den Geschlechtsakt vollzog (US 12);
II. im Jänner 1992 in Linz dadurch, daß er sie zusammen mit ihrer Mutter Ingeborg T*****, welche zugleich als Mittäterin agierte, über Kontaktmagazine als Prostituierte anbot, der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt (US 1, 2), nachdem er immer wieder von ihr verlangt hatte, sie solle der Prostitution nachgehen und er auch deren Mutter aufgefordert hatte, dahingehend auf sie einzuwirken (US 9).römisch zwei. im Jänner 1992 in Linz dadurch, daß er sie zusammen mit ihrer Mutter Ingeborg T*****, welche zugleich als Mittäterin agierte, über Kontaktmagazine als Prostituierte anbot, der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt (US 1, 2), nachdem er immer wieder von ihr verlangt hatte, sie solle der Prostitution nachgehen und er auch deren Mutter aufgefordert hatte, dahingehend auf sie einzuwirken (US 9).
Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.
Die vom Beschwerdeführer angemeldeten erheblichen Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (I.) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen vermag der Oberste Gerichtshof nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten nicht zu teilen.Die vom Beschwerdeführer angemeldeten erheblichen Bedenken (Ziffer 5, a) gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (römisch eins.) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen vermag der Oberste Gerichtshof nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten nicht zu teilen.
Angesichts der klaren Konstatierungen über den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs verfehlt der sich auf eine bloße Negation derselben beschränkende rechtliche Einwand (Z 10), daß mangels Vollziehung des Beischlafs die Tat (I.) nicht dem § 201 Abs 2 StGB, sondern dem § 105 StGB zu unterstellen wäre, eine deutliche und bestimmte Bezeichnung des Tatumstandes, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll (§ 285 a Z 2 StPO).Angesichts der klaren Konstatierungen über den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs verfehlt der sich auf eine bloße Negation derselben beschränkende rechtliche Einwand (Ziffer 10,), daß mangels Vollziehung des Beischlafs die Tat (römisch eins.) nicht dem Paragraph 201, Absatz 2, StGB, sondern dem Paragraph 105, StGB zu unterstellen wäre, eine deutliche und bestimmte Bezeichnung des Tatumstandes, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch wegen Vergehens nach § 215 StGB (II.) entzieht sich von vornherein einer sachbezogenen Erörterung, weil der Beschwerdeführer zum Vergleich mit dem angewendeten Gesetz nur sein Anbieten der Nina T***** als Prostituierte mittels Zeitungsannoncen heranzieht, dabei jedoch die weitere Feststellung (US 9) übergeht, daß er auch auf andere Weise (mittelbar und unmittelbar) auf die Genannte gezielt dahin Einfluß genommen hat, ihre gesamte Lebensführung in die einer Prostituierten umzuwandeln.Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch wegen Vergehens nach Paragraph 215, StGB (römisch zwei.) entzieht sich von vornherein einer sachbezogenen Erörterung, weil der Beschwerdeführer zum Vergleich mit dem angewendeten Gesetz nur sein Anbieten der Nina T***** als Prostituierte mittels Zeitungsannoncen heranzieht, dabei jedoch die weitere Feststellung (US 9) übergeht, daß er auch auf andere Weise (mittelbar und unmittelbar) auf die Genannte gezielt dahin Einfluß genommen hat, ihre gesamte Lebensführung in die einer Prostituierten umzuwandeln.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.