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Entscheidung 14 Os 50/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os50/95

Entscheidungsdatum

18.04.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.April 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Stöckelle als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter B***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz und Paragraph 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2.Dezember 1994, GZ 5 c römisch fünf r 2.552/94-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Peter B***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz und Paragraph 15, StGB schuldig erkannt, weil er von Anfang Jänner 1994 bis zu seiner Festnahme am 13. Mai 1994 in Wien-Döbling, Klosterneuburg und Kritzendorf eine Serie von 82 (davon 19 erfolglosen) Einbruchsdiebstählen in Gartenhäuser mit einem 500.000 S nicht übersteigenden Gesamtschaden in der Absicht begangen hat, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nur in Ansehung des Umfanges der Diebsbeute.

Dem Beschwerdevorbringen zuwider beruht jedoch die Feststellung, daß der Angeklagte über sein Geständnis hinaus auch die von den Geschädigten vermißten weiteren Gegenstände (vornehmlich Elektrogeräte) gestohlen hat, auf einer logisch und empirisch einwandfreien Schlußfolgerung der Tatrichter (US 26 bis 28); daß diese zwingend sein müßte, wird vom Gesetz nicht verlangt. Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz kann daher ein formeller Begründungsmangel (Ziffer 5,) nicht dargetan werden (siehe Mayerhofer-Rieder StPO3 E 148 ff zu Paragraph 281, Ziffer 5,). Die bekämpften Urteilsannahmen sind aber auch unbedenklich (Ziffer 5, a).

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E38619

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00050.9506.0418.0

Dokumentnummer

JJT_19950418_OGH0002_0140OS00050_9500006_000

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