Indem die Rechtsrüge eingangs betont, gefährliche Drohung werde "dadurch verwirklicht, daß jemand einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen" und solcherart die Bedeutung der Erreichung dieses Ziels (zu Recht) selbst als unwesentlich erkennt, wird nicht deutlich, woraus sie das Erfordernis von Feststellungen darüber ableitet, "wie nachhaltig Hi***** in einen peinvollen Seelenzustand versetzt wurde" und wie sich der "Seelenzustand der Zeugin Hi***** dargestellt hat".
Daß die konstatierte Zielrichtung der Drohung "durch das Beweisverfahren nicht gedeckt" sei, wird - der Sache nach aus Z 5 - nur substratlos behauptet, deren Ernstlichkeit unter dem Schlagwort "milieubedingte Unmutsäußerung" unschlüssig mit dem (überdies der Lebenserfahrung zuwiderlaufenden) Vorbringen negiert, bei Drohungen mit "Umbringen" oder "Abstechen" handle es sich stets um Todesdrohungen. Warum nicht auch "in aller Öffentlichkeit" ernsthaft gedroht werden könne, macht die Beschwerde nicht deutlich.Daß die konstatierte Zielrichtung der Drohung "durch das Beweisverfahren nicht gedeckt" sei, wird - der Sache nach aus Ziffer 5, - nur substratlos behauptet, deren Ernstlichkeit unter dem Schlagwort "milieubedingte Unmutsäußerung" unschlüssig mit dem (überdies der Lebenserfahrung zuwiderlaufenden) Vorbringen negiert, bei Drohungen mit "Umbringen" oder "Abstechen" handle es sich stets um Todesdrohungen. Warum nicht auch "in aller Öffentlichkeit" ernsthaft gedroht werden könne, macht die Beschwerde nicht deutlich.
Die abschließende Kritik, wonach die Annahme einer gefährlichen Drohung "schon begrifflich" nur in Betracht komme, wenn das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst gerichtet ist, trifft nicht das Urteil, vielmehr - unzulässig - das Gesetz (vgl § 74 Z 5 StGB).Die abschließende Kritik, wonach die Annahme einer gefährlichen Drohung "schon begrifflich" nur in Betracht komme, wenn das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst gerichtet ist, trifft nicht das Urteil, vielmehr - unzulässig - das Gesetz vergleiche Paragraph 74, Ziffer 5, StGB).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.