Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten durch die Ablehnung seines in der Hauptverhandlung vom 16. November 1999 "unter Hinweis auf die vom Angeklagten vorgelegte Bestätigung" (Beilage ./1 zum Hv-Protokoll ON 22: Schreiben der Firma I***** GmbH vom 15. November 1999 an den Angeklagten, worin erstere mitteilt, dass es ihr trotz aller Bemühungen noch nicht gelungen sei, die Software (Philips-Info) auf ihr System zu bringen, sie sich weiter darum bemühen werde, jedoch keinen Erledigungstermin zusagen könne) gestellten Antrages auf "Vertagung der Hauptverhandlung, da es bisher nicht möglich war, wegen technischer EDV-Probleme diese Aufzeichnungen zu bekommen" (S 285). Denn dieser wird schon den formellen Anforderungen nicht gerecht, indem er sich weder auf einen gesetzlich vorgesehenen Vertagungsgrund (§§ 274 ff StPO ua) bezieht noch dezidierte Hinweise enthält, auf welche (angeblich aus dem Verfahren 24d Vr 8742/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien stammende) Daten er sich bezieht und inwiefern die Kenntnis des Angeklagten von ihrem Inhalt für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung sein soll. Letzteres wäre aber für einen durch das Erstgericht auf seine Berechtigung überprüfbaren Antrag erforderlich gewesen.Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten durch die Ablehnung seines in der Hauptverhandlung vom 16. November 1999 "unter Hinweis auf die vom Angeklagten vorgelegte Bestätigung" (Beilage ./1 zum Hv-Protokoll ON 22: Schreiben der Firma I***** GmbH vom 15. November 1999 an den Angeklagten, worin erstere mitteilt, dass es ihr trotz aller Bemühungen noch nicht gelungen sei, die Software (Philips-Info) auf ihr System zu bringen, sie sich weiter darum bemühen werde, jedoch keinen Erledigungstermin zusagen könne) gestellten Antrages auf "Vertagung der Hauptverhandlung, da es bisher nicht möglich war, wegen technischer EDV-Probleme diese Aufzeichnungen zu bekommen" (S 285). Denn dieser wird schon den formellen Anforderungen nicht gerecht, indem er sich weder auf einen gesetzlich vorgesehenen Vertagungsgrund (Paragraphen 274, ff StPO ua) bezieht noch dezidierte Hinweise enthält, auf welche (angeblich aus dem Verfahren 24d Vr 8742/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien stammende) Daten er sich bezieht und inwiefern die Kenntnis des Angeklagten von ihrem Inhalt für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung sein soll. Letzteres wäre aber für einen durch das Erstgericht auf seine Berechtigung überprüfbaren Antrag erforderlich gewesen.
Das erst in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgeschobene Vorbringen, dass dem Angeklagten aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen, nämlich Lieferverzögerungen durch das mit der Auswertung des Datenträgers beauftragte Unternehmen, eine ausreichende Vorbereitung auf die Hauptverhandlung verwehrt gewesen sei und er erst nach Auswertung des Datenträgers in seiner Verantwortung sachgerecht Stellung hätte nehmen können, sowie dass durch die Auswertung erst hätte bewiesen werden können, dass "die in Streit stehenden Belege im Prüfbericht des Finanzamtes unrichtigerweise als Ausgangsrechnungen qualifiziert wurden und in Wirklichkeit lediglich nicht zu verbuchende Rechnungsentwürfe gewesen sind", kann hier keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 41).Das erst in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgeschobene Vorbringen, dass dem Angeklagten aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen, nämlich Lieferverzögerungen durch das mit der Auswertung des Datenträgers beauftragte Unternehmen, eine ausreichende Vorbereitung auf die Hauptverhandlung verwehrt gewesen sei und er erst nach Auswertung des Datenträgers in seiner Verantwortung sachgerecht Stellung hätte nehmen können, sowie dass durch die Auswertung erst hätte bewiesen werden können, dass "die in Streit stehenden Belege im Prüfbericht des Finanzamtes unrichtigerweise als Ausgangsrechnungen qualifiziert wurden und in Wirklichkeit lediglich nicht zu verbuchende Rechnungsentwürfe gewesen sind", kann hier keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, E 41).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.