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Entscheidung 14 Os 51/01×

Entscheidung 14 Os 51/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os51/01

Entscheidungsdatum

22.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario A***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (vierter Fall) und Absatz 3, erster Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 18. Jänner 2001, GZ 35 römisch fünf r 2.392/00-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die gegen den Ausspruch über die Strafe erhobene Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mario A***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (vierter Fall) und Absatz 3, erster Fall SMG (A) sowie der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, (erster, zweiter und sechster Fall) SMG (B) und nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (C) schuldig erkannt.

Soweit angefochten hat er

A) zwischen ca Frühjahr 1999 und 18. September 2000 in Schwaz und

anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (Absatz 6,), nämlich insgesamt ca 360 Gramm Heroin, durch gewerbsmäßigen Verkauf an den unter einem rechtskräftig verurteilten Dragan Z*****, weitere fünf namentlich genannte sowie zahlreiche weitere nicht bekannte Abnehmer (in Verkehr gesetzt).

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).

Indem der Angeklagte seiner in der Beschwerde selbst als zunächst sicherlich nicht besonders glaubwürdig erachteten, stufenweise abgeschwächten Aussage in der Hauptverhandlung zum Durchbruch verhelfen will, bekämpft er in unzulässiger Weise die logisch und empirisch einwandfrei auf seine hinsichtlich großer Menge und gewerbsmäßiger Begehungsweise dezidiert geständigen ersten Angaben vor der Gendarmerie (S 19 ff/I) gegründete Beweiswürdigung der Tatrichter.

Die die Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG negierende Subsumtionsrüge orientiert sich prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt, demzufolge der Angeklagte von Anfang an die Absicht hatte, sich durch wiederkehrendes Inverkehrsetzen einer jeweils großen Heroinmenge eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei er aus unzähligen regelmäßigen Weitergaben einen Verdienst von über 250.000 S lukrierte, aus dem er seinen Lebensunterhalt bestritt und teilweise seine Schulden bezahlte (US 13).

Mit der Behauptung, seine Vorstrafe nach dem WaffG sei zu Unrecht als einschlägig, sein geringes Alter aber nicht hinreichend gewürdigt worden (Ziffer 11,), werden lediglich Berufungsgründe zur Darstellung gebracht (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 6 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Gleiches gilt für die angemeldete, im kollegialgerichtlichen Verfahren aber nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld.

Über die Berufung wegen Strafe wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E61865 14D00511

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00051.01.0522.000

Dokumentnummer

JJT_20010522_OGH0002_0140OS00051_0100000_000