Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).
Indem der Angeklagte seiner in der Beschwerde selbst als zunächst sicherlich nicht besonders glaubwürdig erachteten, stufenweise abgeschwächten Aussage in der Hauptverhandlung zum Durchbruch verhelfen will, bekämpft er in unzulässiger Weise die logisch und empirisch einwandfrei auf seine hinsichtlich großer Menge und gewerbsmäßiger Begehungsweise dezidiert geständigen ersten Angaben vor der Gendarmerie (S 19 ff/I) gegründete Beweiswürdigung der Tatrichter.
Die die Qualifikation nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG negierende Subsumtionsrüge orientiert sich prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt, demzufolge der Angeklagte von Anfang an die Absicht hatte, sich durch wiederkehrendes Inverkehrsetzen einer jeweils großen Heroinmenge eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei er aus unzähligen regelmäßigen Weitergaben einen Verdienst von über 250.000 S lukrierte, aus dem er seinen Lebensunterhalt bestritt und teilweise seine Schulden bezahlte (US 13).Die die Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG negierende Subsumtionsrüge orientiert sich prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt, demzufolge der Angeklagte von Anfang an die Absicht hatte, sich durch wiederkehrendes Inverkehrsetzen einer jeweils großen Heroinmenge eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei er aus unzähligen regelmäßigen Weitergaben einen Verdienst von über 250.000 S lukrierte, aus dem er seinen Lebensunterhalt bestritt und teilweise seine Schulden bezahlte (US 13).
Mit der Behauptung, seine Vorstrafe nach dem WaffG sei zu Unrecht als einschlägig, sein geringes Alter aber nicht hinreichend gewürdigt worden (Z 11), werden lediglich Berufungsgründe zur Darstellung gebracht (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 6 f).Mit der Behauptung, seine Vorstrafe nach dem WaffG sei zu Unrecht als einschlägig, sein geringes Alter aber nicht hinreichend gewürdigt worden (Ziffer 11,), werden lediglich Berufungsgründe zur Darstellung gebracht (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 6 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Gleiches gilt für die angemeldete, im kollegialgerichtlichen Verfahren aber nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Gleiches gilt für die angemeldete, im kollegialgerichtlichen Verfahren aber nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld.
Über die Berufung wegen Strafe wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wegen Strafe wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.