Da die Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten erst nach Ablauf von drei Tagen ab der Urteilsverkündung vom 11. November 2004 am 16. November 2004 zur Post gegeben wurde (ON 135), waren beide Rechtsmittel verspätet und konnten daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden (§§ 284 Abs 1 erster Satz, 294 Abs 1 erster Satz, 285d Abs 1 Z 1 [§ 285a Z 1], 296 Abs 2 [§ 294 Abs 4] StPO).Da die Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten erst nach Ablauf von drei Tagen ab der Urteilsverkündung vom 11. November 2004 am 16. November 2004 zur Post gegeben wurde (ON 135), waren beide Rechtsmittel verspätet und konnten daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden (Paragraphen 284, Absatz eins, erster Satz, 294 Absatz eins, erster Satz, 285d Absatz eins, Ziffer eins, [§ 285a Ziffer eins ], 296, Absatz 2, [§ 294 Absatz 4 ], StPO).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde wäre übrigens bereits vom Erstgericht auszusprechen gewesen (§ 285a Z 1 StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde wäre übrigens bereits vom Erstgericht auszusprechen gewesen (Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof von einer zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Nichtigkeit in Betreff des zu II. ergangenen Schuldspruchs wegen des Vergehens der versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 15, 223 Abs 2, 224 StGB überzeugt (§ 290 Abs 1 zweiter Satz [§ 281 Abs 1 Z 9 lit b] StPO).Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof von einer zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Nichtigkeit in Betreff des zu römisch zwei. ergangenen Schuldspruchs wegen des Vergehens der versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 15, 223, Absatz 2, 224, StGB überzeugt (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz [§ 281 Absatz eins, Ziffer 9, lit b] StPO).
Den Akten ist nämlich insoweit die nach Art 14 Abs 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erforderliche Auslieferungsbewilligung nicht zu entnehmen (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO). Das angefochtene Urteil war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung im dargelegten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO). Sollte in Hinsicht auf die genannte Tat im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils kein Auslieferungsverfahren anhängig gewesen sein, wird diesbezüglich ein Freispruch zu ergehen haben (SSt 52/49 uva; zuletzt 14 Os 9/04 = EvBl 2004/207).Den Akten ist nämlich insoweit die nach Artikel 14, Absatz eins, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erforderliche Auslieferungsbewilligung nicht zu entnehmen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO). Das angefochtene Urteil war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung im dargelegten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO). Sollte in Hinsicht auf die genannte Tat im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils kein Auslieferungsverfahren anhängig gewesen sein, wird diesbezüglich ein Freispruch zu ergehen haben (SSt 52/49 uva; zuletzt 14 Os 9/04 = EvBl 2004/207).