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Entscheidung 14 Os 51/05i×

Entscheidung 14 Os 51/05i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os51/05i

Entscheidungsdatum

07.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Lazar H***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 11. November 2004, GZ 40 Hv 127/03f-133, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem zu römisch zwei. ergangenen Schuldspruch wegen des Vergehens der versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 15, 223, Absatz 2, 224, StGB sowie im Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Lazar H***** wurde des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB (römisch eins.) und des Vergehens der versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 15, 223, Absatz 2, 224, StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt. Danach hat er

römisch eins. am 15. Februar vergleiche US 13) 1999 in W***** mit dem bereits abgeurteilten Petrak D***** im Einzelnen aufgezählte Schmuckgegenstände im Gesamtwert von 131.221 S dem Manfred und der Margit R***** „durch Einbruch" (Aufzwängen der Terrassentür eines Wohnhauses; vergleiche US 13) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen;

römisch zwei. am 15. Februar 1999 „am Grenzübergang Walserberg" den durch Gesetz einer inländischen Urkunde gleichgestellten, durch Auswechseln des Lichtbildes verfälschten kroatischen Reisepass des Pero T***** „zum Beweis des Rechts auf Ausreise aus dem österreichischen Staatsgebiet und der Tatsache einer anderen Identität durch Bereithalten zu gebrauchen versucht."

Rechtliche Beurteilung

Da die Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten erst nach Ablauf von drei Tagen ab der Urteilsverkündung vom 11. November 2004 am 16. November 2004 zur Post gegeben wurde (ON 135), waren beide Rechtsmittel verspätet und konnten daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden (Paragraphen 284, Absatz eins, erster Satz, 294 Absatz eins, erster Satz, 285d Absatz eins, Ziffer eins, [§ 285a Ziffer eins ], 296, Absatz 2, [§ 294 Absatz 4 ], StPO).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde wäre übrigens bereits vom Erstgericht auszusprechen gewesen (Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof von einer zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Nichtigkeit in Betreff des zu römisch zwei. ergangenen Schuldspruchs wegen des Vergehens der versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 15, 223, Absatz 2, 224, StGB überzeugt (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz [§ 281 Absatz eins, Ziffer 9, lit b] StPO).

Den Akten ist nämlich insoweit die nach Artikel 14, Absatz eins, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erforderliche Auslieferungsbewilligung nicht zu entnehmen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO). Das angefochtene Urteil war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung im dargelegten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO). Sollte in Hinsicht auf die genannte Tat im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils kein Auslieferungsverfahren anhängig gewesen sein, wird diesbezüglich ein Freispruch zu ergehen haben (SSt 52/49 uva; zuletzt 14 Os 9/04 = EvBl 2004/207).

Anmerkung

E78080 14Os51.05i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00051.05I.0607.000

Dokumentnummer

JJT_20050607_OGH0002_0140OS00051_05I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung