Die vom Angeklagten allein gegen die Schuldsprüche zu 2. a) und b) aus den Gründen der Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten allein gegen die Schuldsprüche zu 2. a) und b) aus den Gründen der Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die gegen Faktum 2) b) gerichtete Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten in Bezug auf die Unterdrückung eines der beiden Sparbücher und unter Rekurs auf den Zweifelsgrundsatz keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken, haben doch die Tatrichter ihre diesbezüglichen Annahmen logisch und empirisch einwandfrei auf die belastenden Angaben des Geschädigten Hermann B***** (S 27 f in ON 6, S 85 ff) gestützt (US 13 f). Die hinsichtlich Faktum 2) a) Feststellungen zum Wert der gestohlenen Geldmünzen vermissende Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt nicht dar, warum mehrere 10-Schilling- und 5-Schilling-Münzen sowie zwei D-Mark-Münzen, mag auch der Geschädigte daran kein besonderes Interesse entwickelt haben, ohne jedweden wirtschaftlichen Wert sein sollten (vgl § 10 Abs 4 ScheidemünzenG).Die gegen Faktum 2) b) gerichtete Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten in Bezug auf die Unterdrückung eines der beiden Sparbücher und unter Rekurs auf den Zweifelsgrundsatz keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken, haben doch die Tatrichter ihre diesbezüglichen Annahmen logisch und empirisch einwandfrei auf die belastenden Angaben des Geschädigten Hermann B***** (S 27 f in ON 6, S 85 ff) gestützt (US 13 f). Die hinsichtlich Faktum 2) a) Feststellungen zum Wert der gestohlenen Geldmünzen vermissende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) legt nicht dar, warum mehrere 10-Schilling- und 5-Schilling-Münzen sowie zwei D-Mark-Münzen, mag auch der Geschädigte daran kein besonderes Interesse entwickelt haben, ohne jedweden wirtschaftlichen Wert sein sollten vergleiche Paragraph 10, Absatz 4, ScheidemünzenG).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Dabei konnte es auf sich beruhen, dass das Erstgericht unter Vernachlässigung des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB die Fakten 2) a) und 4) („versuchter Ladendiebstahl" am 11. Jänner 2006 in Bregenz) rechtsirrig gesondert beurteilt hat. Haben die Tatrichter doch nur das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen als erschwerend gewertet, sodass nach Lage des Falls der Wegfall bloß eines Vergehens, der zudem durch Tatwiederholung des Diebstahls aufgewogen würde, dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereicht, mithin kein Anlass für ein Vorgehen nach § 290 StPO bestand. Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO). Dabei konnte es auf sich beruhen, dass das Erstgericht unter Vernachlässigung des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach Paragraph 29, StGB die Fakten 2) a) und 4) („versuchter Ladendiebstahl" am 11. Jänner 2006 in Bregenz) rechtsirrig gesondert beurteilt hat. Haben die Tatrichter doch nur das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen als erschwerend gewertet, sodass nach Lage des Falls der Wegfall bloß eines Vergehens, der zudem durch Tatwiederholung des Diebstahls aufgewogen würde, dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereicht, mithin kein Anlass für ein Vorgehen nach Paragraph 290, StPO bestand. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.