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Entscheidung 14 Os 51/06s×

Entscheidung 14 Os 51/06s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os51/06s

Entscheidungsdatum

11.07.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juli 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerard K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 27. Februar 2006, GZ 17 Hv 1/06w-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerard K***** der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB (1) und des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, StGB (2a) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (2b), der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (3) und des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB (4) schuldig erkannt.

Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung hat er

2. in Bregenz Ende Juli 2005

a) fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert, nämlich mehrere 10- und 5-Schilling-Münzen sowie zwei D-Mark-Münzen, nach Aufbrechen einer Handkasse, mithin eines Behältnisses, dem Hermann B***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

b) im Zusammenhang mit der unter Punkt 2) a) geschilderten Tat Urkunden über die er nicht verfügen durfte, nämlich zwei mit Losungsworten versehene Sparbücher des Hermann B***** mit einer Einlage von 12.000 Euro bzw 2.000 Euro mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten allein gegen die Schuldsprüche zu 2. a) und b) aus den Gründen der Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Die gegen Faktum 2) b) gerichtete Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten in Bezug auf die Unterdrückung eines der beiden Sparbücher und unter Rekurs auf den Zweifelsgrundsatz keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken, haben doch die Tatrichter ihre diesbezüglichen Annahmen logisch und empirisch einwandfrei auf die belastenden Angaben des Geschädigten Hermann B***** (S 27 f in ON 6, S 85 ff) gestützt (US 13 f). Die hinsichtlich Faktum 2) a) Feststellungen zum Wert der gestohlenen Geldmünzen vermissende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) legt nicht dar, warum mehrere 10-Schilling- und 5-Schilling-Münzen sowie zwei D-Mark-Münzen, mag auch der Geschädigte daran kein besonderes Interesse entwickelt haben, ohne jedweden wirtschaftlichen Wert sein sollten vergleiche Paragraph 10, Absatz 4, ScheidemünzenG).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO). Dabei konnte es auf sich beruhen, dass das Erstgericht unter Vernachlässigung des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach Paragraph 29, StGB die Fakten 2) a) und 4) („versuchter Ladendiebstahl" am 11. Jänner 2006 in Bregenz) rechtsirrig gesondert beurteilt hat. Haben die Tatrichter doch nur das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen als erschwerend gewertet, sodass nach Lage des Falls der Wegfall bloß eines Vergehens, der zudem durch Tatwiederholung des Diebstahls aufgewogen würde, dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereicht, mithin kein Anlass für ein Vorgehen nach Paragraph 290, StPO bestand. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E81452 14Os51.06s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00051.06S.0711.000

Dokumentnummer

JJT_20060711_OGH0002_0140OS00051_06S0000_000