Zutreffend zeigt die Subsumtionsrüge auf, dass zur Qualifikation einer gewerbsmäßigen Begehungsweise nach § 130 erster Fall StGB ein Mangel an Feststellungen vorliegt. Das erkennende Gericht stellte nämlich lediglich fest, dass der Angeklagte „in Ermangelung anderer Einkommensquellen beschloss, sich weiterhin durch die wiederholte Begehung von Ladendiebstählen ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und so seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, wobei er sich primär auf den Diebstahl von Markenparfüms spezialisierte" (S 203).Zutreffend zeigt die Subsumtionsrüge auf, dass zur Qualifikation einer gewerbsmäßigen Begehungsweise nach Paragraph 130, erster Fall StGB ein Mangel an Feststellungen vorliegt. Das erkennende Gericht stellte nämlich lediglich fest, dass der Angeklagte „in Ermangelung anderer Einkommensquellen beschloss, sich weiterhin durch die wiederholte Begehung von Ladendiebstählen ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und so seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, wobei er sich primär auf den Diebstahl von Markenparfüms spezialisierte" (S 203).
Solcherart wird aber bloß die - in jeder Vorsatzform enthaltene - (einfache) Willenskomponente umschrieben. Die vom Erstgericht angenommene Qualifikation setzt jedoch voraus, dass der Täter mit der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) handelt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Es muss dem Täter also gerade darauf ankommen, den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt, zu verwirklichen (vgl RIS-Justiz RS0089333; Reindl, WK² § 5 Rz 24). Dieses Feststellungsdefizit macht eine Rückverweisung an das Erstgericht in dem davon betroffenen Umfang erforderlich (§ 285e StPO).Solcherart wird aber bloß die - in jeder Vorsatzform enthaltene - (einfache) Willenskomponente umschrieben. Die vom Erstgericht angenommene Qualifikation setzt jedoch voraus, dass der Täter mit der Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) handelt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Es muss dem Täter also gerade darauf ankommen, den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt, zu verwirklichen vergleiche RIS-Justiz RS0089333; Reindl, WK² Paragraph 5, Rz 24). Dieses Feststellungsdefizit macht eine Rückverweisung an das Erstgericht in dem davon betroffenen Umfang erforderlich (Paragraph 285 e, StPO).
Soweit die Rüge hingegen eine Unterstellung der zum Urteilspunkt A.
2. festgestellten Tatsachen unter § 141 StGB mit der Behauptung einer Tatbegehung zur „Befriedigung von Hunger und Durst" anstrebt, übergeht sie die - wenngleich erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffenen - ausdrücklich gegenteiligen Urteilsannahmen (S 207) und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt. Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.2. festgestellten Tatsachen unter Paragraph 141, StGB mit der Behauptung einer Tatbegehung zur „Befriedigung von Hunger und Durst" anstrebt, übergeht sie die - wenngleich erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffenen - ausdrücklich gegenteiligen Urteilsannahmen (S 207) und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt. Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.