Gründe:
Werner R***** wurde mit nicht rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 24. Juli 2008, GZ 34 Hv 2/08v-333, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 und Abs 4 Z 3 SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB (B/2) und nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (C) schuldig erkannt.Werner R***** wurde mit nicht rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 24. Juli 2008, GZ 34 Hv 2/08v-333, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB (B/2) und nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG (C) schuldig erkannt.
Danach hat er im Großraum Innsbruck in der Zeit von 2005 bis 19. Juni 2007
A/2 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, wobei er schon einmal wegen einer Straftat in Bezug auf Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge verurteilt wurde, indem er zumindest 5 kg hochwertiges Kokain (US 17: durchschnittlich 39 % Reinheitsgehalt) und Cannabisprodukte (US 17: durchschnittlich 5 % Reinheitsgehalt) im zweistelligen Kilobereich an den Mitangeklagten und abgesondert Verfolgte im Zuge zahlloser zeitlich knapp aufeinanderfolgender Teilgeschäfte gewerbsmäßig verkaufte, wobei er die Taten mit Beziehung auf Suchtgifte beging, deren Menge zumindest das 25fache der in § 28b SMG angeführten Menge ausmachte;A/2 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, wobei er schon einmal wegen einer Straftat in Bezug auf Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge verurteilt wurde, indem er zumindest 5 kg hochwertiges Kokain (US 17: durchschnittlich 39 % Reinheitsgehalt) und Cannabisprodukte (US 17: durchschnittlich 5 % Reinheitsgehalt) im zweistelligen Kilobereich an den Mitangeklagten und abgesondert Verfolgte im Zuge zahlloser zeitlich knapp aufeinanderfolgender Teilgeschäfte gewerbsmäßig verkaufte, wobei er die Taten mit Beziehung auf Suchtgifte beging, deren Menge zumindest das 25fache der in Paragraph 28 b, SMG angeführten Menge ausmachte;
B/II den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Cannabisprodukte und Kokain, bei Unbekannten für den Eigenbedarf erworben und besessen;
C/ am und vor dem 19. Juni 2007 Waffen und Munition, nämlich ein im Urteil bezeichnetes Elektroschockgerät, einen bezeichneten Zimmerstutzen, ein bezeichnetes Luftdruckgewehr, einen bezeichneten Säbel, zwei Packungen bezeichneter Flobertpatronen und weitere 99 Stück bezeichnete Patronen besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten ist.C/ am und vor dem 19. Juni 2007 Waffen und Munition, nämlich ein im Urteil bezeichnetes Elektroschockgerät, einen bezeichneten Zimmerstutzen, ein bezeichnetes Luftdruckgewehr, einen bezeichneten Säbel, zwei Packungen bezeichneter Flobertpatronen und weitere 99 Stück bezeichnete Patronen besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten ist.
Mit Beschluss der Vorsitzenden des erkennenden Schöffengerichts (§ 32 Abs 3 StPO) vom 5. März 2009, GZ 34 Hv 2/08v-352, wurde die über Werner R***** am 22. Juni 2007 verhängte (ON 47) und bereits wiederholt fortgesetzte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO neuerlich fortgesetzt.Mit Beschluss der Vorsitzenden des erkennenden Schöffengerichts (Paragraph 32, Absatz 3, StPO) vom 5. März 2009, GZ 34 Hv 2/08v-352, wurde die über Werner R***** am 22. Juni 2007 verhängte (ON 47) und bereits wiederholt fortgesetzte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Litera b, StPO neuerlich fortgesetzt.
Einer dagegen erhobenen Beschwerde des Genannten gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 31. März 2009, AZ 7 Bs 158/09g, nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem vom Erstgericht angenommenen Haftgrund an.