Der dagegen aus den Gründen der Z 5, 5a, „9“ und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mathias F***** kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a,, „9“ und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mathias F***** kommt keine Berechtigung zu.
Mit - undifferenziert aus Z 5 und 5a sowie aus „Z 9“ erhobenen - Einwänden gegen die Feststellungen zum Wert der vom Schuldspruch A/I/1 umfassten Diebsbeute spricht die Beschwerde angesichts der Verurteilung nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall, 15 StGB keine entscheidende - also eine für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende - Tatsache an.Mit - undifferenziert aus Ziffer 5 und 5 a sowie aus „Z 9“ erhobenen - Einwänden gegen die Feststellungen zum Wert der vom Schuldspruch A/I/1 umfassten Diebsbeute spricht die Beschwerde angesichts der Verurteilung nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall, 15 StGB keine entscheidende - also eine für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende - Tatsache an.
Dass das Erstgericht - zu Recht - bloß bei Patrick S***** vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB und damit von einer erweiterten Strafbefugnis ausging (US 18 f), räumt die Sanktionsrüge (Z 11) selbst ein. Der - aus dem Verhältnis der über die Angeklagten verhängten Sanktionen abgeleitete - Einwand, das Erstgericht sei bei der Strafbemessung auch beim Beschwerdeführer „vom Strafausmaß gegenüber dem Erstverurteilten ausgegangen, sodass eben der § 39 StGB bei der Strafbemessung beim Berufungswerber seinen Niederschlag gefunden habe“, entzieht sich als rein spekulativer Ansatz einer inhaltlichen Erwiderung.Dass das Erstgericht - zu Recht - bloß bei Patrick S***** vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB und damit von einer erweiterten Strafbefugnis ausging (US 18 f), räumt die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) selbst ein. Der - aus dem Verhältnis der über die Angeklagten verhängten Sanktionen abgeleitete - Einwand, das Erstgericht sei bei der Strafbemessung auch beim Beschwerdeführer „vom Strafausmaß gegenüber dem Erstverurteilten ausgegangen, sodass eben der Paragraph 39, StGB bei der Strafbemessung beim Berufungswerber seinen Niederschlag gefunden habe“, entzieht sich als rein spekulativer Ansatz einer inhaltlichen Erwiderung.
Die weitere Argumentation, wonach das Erstgericht angesichts der vorliegenden Milderungsgründe sowie im Verhältnis zu der über den Mitangeklagten verhängten Sanktion eine zu hohe Strafe ausgesprochen, zusätzliche Milderungsgründe unberücksichtigt gelassen und zu Unrecht die verhängte Sanktion nicht zumindest zum Teil bedingt nachgesehen habe, erschöpft sich in einem Berufungsvorbringen.
Der Beschluss auf Widerruf bedingter Entlassung ist einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Mathias F***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Mathias F***** beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.