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Entscheidung 14 Os 51/11y×

Entscheidung 14 Os 51/11y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os51/11y

Entscheidungsdatum

24.05.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vetter als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Ferdinand J***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Februar 2011, GZ 075 Hv 49/10i-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB die Unterbringung des Ferdinand J***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Danach hat er „unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB) der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer abnormen Persönlichkeitsstruktur, in Wien

(A) Nachgenannte mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und zwar

römisch eins) am 13. Februar 2010 Madlen N***** durch die Äußerung: 'Ich werde euch alle erschlagen';

römisch zwei) am 7. Juli 2010 DI Winfried H***** durch die Äußerung: 'Ich stech dich ab, ich bring dich um, ich schlag dir den Schädel ein';

(B) am 7. Juli 2010 dadurch, dass er dem Polizeibeamten RI Andreas W*****, der im Begriff war, eine Sachverhaltsaufnahme durchzuführen, einen Faustschlag gegen den linken Oberarm versetzte, versucht, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern;

(C) am 7. Juli 2010 dadurch, dass er den Polizeibeamten RI Andreas W*****, der im Begriff war, ihn zu Boden zu bringen, am rechten Oberarm packte, wodurch dieser ebenfalls zu Sturz kam und sich dabei ein Hämatom am Mittelfinger und Abschürfungen im Bereich des Zeigefingers zuzog, vorsätzlich am Körper verletzt“,

und dadurch die Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB begangen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 3, 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen geht fehl.

Indem der Beschwerdeführer unter sämtlichen herangezogenen Nichtigkeitsgründen seine „volle Zurechnungsfähigkeit“ unter Bezugnahme auf einen fachärztlichen Befundbericht der forensisch-psychiatrischen Abteilung der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 24. Jänner 2011 (ON 50 S 7 ff) behauptet, führt er die Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig zu seinem Nachteil aus vergleiche Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 21 bis 25 Rz 15, RIS-Justiz RS0124358, 13 Os 9/11i).

Im Übrigen wurde Paragraph 439, Absatz 2, StPO durch Beiziehung des Sachverständigen Prim. Dr. Heinz P***** entsprochen (Ziffer 3,; vergleiche ON 52 AS 31), wurden im Rahmen des Antrags auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen keine Mängel im Sinn des Paragraph 127, Absatz 3, StPO im Gutachten des Genannten aufgezeigt (Ziffer 4,; vergleiche Ratz, WK2 Paragraph 281, Rz 373), hat das Erstgericht den bezeichneten Befund nicht unberücksichtigt gelassen (Ziffer 5, zweiter Fall, Ziffer 5 a,; vergleiche US 29), verfehlt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) den Bezugspunkt der tatrichterlichen Feststellungen vergleiche US 21) und unterliegt der Ausspruch des Urteils über die Zurechnungsunfähigkeit nicht der Anfechtung aus Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vergleiche Ratz in WK-StGB Vorbem zu Paragraphen 21 bis 25 Rz 8 f).

Die Sanktionsrüge behauptet zudem, dass die Aufnahme von Beweisen und eine Auseinandersetzung mit dem fachärztlichen Befundbericht ergeben hätten, dass bei dem Betroffenen keine geistige oder seelische Abartigkeit von höherem Grad vorliegt. Dabei übersieht sie, dass getroffene Sachverhaltsannahmen (wie hier des Erstgerichts zu den vom Gesetz genannten Erkenntnisquellen für die Befürchtung der sogenannten Prognosetat betreffend die Person, den Zustand des Rechtsbrechers und die Art der Tat [US 21 f; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 715]) aus Ziffer 11, zweiter Fall nicht bekämpft werden können vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 693).

Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E97382

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00051.11Y.0524.000

Im RIS seit

06.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20110524_OGH0002_0140OS00051_11Y0000_000

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