Die dagegen aus Z 3, 4, 5, 5a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 3, 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen geht fehl.
Indem der Beschwerdeführer unter sämtlichen herangezogenen Nichtigkeitsgründen seine „volle Zurechnungsfähigkeit“ unter Bezugnahme auf einen fachärztlichen Befundbericht der forensisch-psychiatrischen Abteilung der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 24. Jänner 2011 (ON 50 S 7 ff) behauptet, führt er die Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig zu seinem Nachteil aus (vgl Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 21 bis 25 Rz 15, RIS-Justiz RS0124358, 13 Os 9/11i).Indem der Beschwerdeführer unter sämtlichen herangezogenen Nichtigkeitsgründen seine „volle Zurechnungsfähigkeit“ unter Bezugnahme auf einen fachärztlichen Befundbericht der forensisch-psychiatrischen Abteilung der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 24. Jänner 2011 (ON 50 S 7 ff) behauptet, führt er die Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig zu seinem Nachteil aus vergleiche Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 21 bis 25 Rz 15, RIS-Justiz RS0124358, 13 Os 9/11i).
Im Übrigen wurde § 439 Abs 2 StPO durch Beiziehung des Sachverständigen Prim. Dr. Heinz P***** entsprochen (Z 3; vgl ON 52 AS 31), wurden im Rahmen des Antrags auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen keine Mängel im Sinn des § 127 Abs 3 StPO im Gutachten des Genannten aufgezeigt (Z 4; vgl Ratz, WK2 § 281 Rz 373), hat das Erstgericht den bezeichneten Befund nicht unberücksichtigt gelassen (Z 5 zweiter Fall, Z 5a; vgl US 29), verfehlt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) den Bezugspunkt der tatrichterlichen Feststellungen (vgl US 21) und unterliegt der Ausspruch des Urteils über die Zurechnungsunfähigkeit nicht der Anfechtung aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO (vgl Ratz in WK-StGB Vorbem zu §§ 21 bis 25 Rz 8 f).Im Übrigen wurde Paragraph 439, Absatz 2, StPO durch Beiziehung des Sachverständigen Prim. Dr. Heinz P***** entsprochen (Ziffer 3,; vergleiche ON 52 AS 31), wurden im Rahmen des Antrags auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen keine Mängel im Sinn des Paragraph 127, Absatz 3, StPO im Gutachten des Genannten aufgezeigt (Ziffer 4,; vergleiche Ratz, WK2 Paragraph 281, Rz 373), hat das Erstgericht den bezeichneten Befund nicht unberücksichtigt gelassen (Ziffer 5, zweiter Fall, Ziffer 5 a,; vergleiche US 29), verfehlt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) den Bezugspunkt der tatrichterlichen Feststellungen vergleiche US 21) und unterliegt der Ausspruch des Urteils über die Zurechnungsunfähigkeit nicht der Anfechtung aus Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vergleiche Ratz in WK-StGB Vorbem zu Paragraphen 21 bis 25 Rz 8 f).
Die Sanktionsrüge behauptet zudem, dass die Aufnahme von Beweisen und eine Auseinandersetzung mit dem fachärztlichen Befundbericht ergeben hätten, dass bei dem Betroffenen keine geistige oder seelische Abartigkeit von höherem Grad vorliegt. Dabei übersieht sie, dass getroffene Sachverhaltsannahmen (wie hier des Erstgerichts zu den vom Gesetz genannten Erkenntnisquellen für die Befürchtung der sogenannten Prognosetat betreffend die Person, den Zustand des Rechtsbrechers und die Art der Tat [US 21 f; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 715]) aus Z 11 zweiter Fall nicht bekämpft werden können (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 693).Die Sanktionsrüge behauptet zudem, dass die Aufnahme von Beweisen und eine Auseinandersetzung mit dem fachärztlichen Befundbericht ergeben hätten, dass bei dem Betroffenen keine geistige oder seelische Abartigkeit von höherem Grad vorliegt. Dabei übersieht sie, dass getroffene Sachverhaltsannahmen (wie hier des Erstgerichts zu den vom Gesetz genannten Erkenntnisquellen für die Befürchtung der sogenannten Prognosetat betreffend die Person, den Zustand des Rechtsbrechers und die Art der Tat [US 21 f; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 715]) aus Ziffer 11, zweiter Fall nicht bekämpft werden können vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 693).
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).