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Entscheidung 14 Os 51/17g×

Entscheidung 14 Os 51/17g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os51/17g

Entscheidungsdatum

04.07.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Limberger, LL.M. als Schriftführer in der Strafsache gegen Constantin-Thomas R***** wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 24. April 2017, AZ 131 Bs 107/17y (ON 82), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Angeklagten Constantin-Thomas R***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. März 2017, GZ 351 HR 43/17a-47, mit welchem über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden war, nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c StPO an.

Dabei ging es vom dringenden Tatverdacht aus, Constantin-Thomas R***** habe im Frühjahr 2016 in W***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt, zu verschaffen, wobei er bereits einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist, Thomas K***** durch Täuschung über Tatsachen

1./ zu einer Handlung, und zwar zur Zahlung von 800 Euro, verleitet, indem er wahrheitswidrig vorgab, „dies seien zu zahlende Gebühren im Verlassenschaftsverfahren zu AZ ***** des Bezirksgerichts F*****, wodurch der Genannte in diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurde“;

2./ zur Duldung der Überweisung aus dem Realisat zweier Sparbücher bei der E***** und bei der B***** auf sein Konto durch die Vorgabe verleitet, das Realisat zeitnah an Thomas K***** weiterzuleiten, wodurch dieser „aufgrund von Zahlungen in Höhe von 30.999,99 Euro mit 40.269,38 Euro am Vermögen geschädigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen ergriffene Grundrechtsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Soweit die Beschwerde einen Rechtsfehler mangels Feststellungen (Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO; vergleiche 11 Os 147/10t) im Hinblick auf das angebliche Fehlen von Sachverhaltsannahmen zum Vorliegen einer Vermögensverfügung hinsichtlich des zu 2./ konstatierten Tatverdachts behauptet, übergeht sie die Feststellungen, wonach Thomas K***** die Überweisung aus dem Realisat der bezeichneten Sparbücher auf das Konto des Beschuldigten duldete (ON 82 S 3). Weshalb darin kein Opferverhalten im Sinn des Paragraph 146, StGB zu erblicken sein soll, macht die Beschwerde nicht deutlich.

Ebensowenig wird klar, welchen Umstand der Beschwerdeführer mit der Argumentation geltend machen will, dass er über eine (die Überweisungen rechtfertigende) Vollmacht des Thomas K***** verfügt habe.

Soweit die Beschwerde erstmals im Grundrechtsbeschwerdeverfahren Unverhältnismäßigkeit der Haft geltend macht, scheitert sie schon am Erfordernis (horizontaler) Rechtswegerschöpfung (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG). Abgesehen davon unterlässt das Rechtsmittel auch die gebotene Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des Beschwerdegerichts im angefochtenen Beschluss (BS 13 f).

Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.

Schlagworte

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Textnummer

E118549

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00051.17G.0704.000

Im RIS seit

10.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Dokumentnummer

JJT_20170704_OGH0002_0140OS00051_17G0000_000