Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 51/20m×

Entscheidung 14 Os 51/20m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os51/20m

Entscheidungsdatum

09.06.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Walter, im Verfahren zur Unterbringung des ***** D***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. März 2020, GZ 613 Hv 4/17p-121, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 22. Jänner 2018, GZ 613 Hv 4/17p-78, wurde ***** D***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der Betroffene hat unmittelbar nach der Urteilsverkündung die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung angemeldet (ON 77 S 31) und diese mit Schriftsatz vom 10. April 2018 zurückgezogen (ON 88).

Mit undatiertem, beim Obersten Gerichtshof am 12. März 2020 eingelangtem Schreiben erhob der Untergebrachte (neuerlich) Nichtigkeitsbeschwerde. Diese wies die Vorsitzende des Geschworenengerichts mit Beschluss vom 27. März 2020, GZ 613 Hv 4/17p-121, gemäß Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO zurück.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich die direkt beim Obersten Gerichtshof am 3. April 2020 eingebrachte vergleiche Paragraph 88, Absatz 4, StPO) Beschwerde des Untergebrachten, die kein Vorbringen enthält (ON 125 S 3).

Diese war zurückzuweisen (Paragraph 285 b, Absatz 4,, Paragraph 285 i, StPO), weil die gegenständliche Nichtigkeitsbeschwerde nach rechtswirksamer Zurückziehung der ursprünglich rechtzeitig erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht wurde, weshalb ihre Zurückweisung durch die Vorsitzende des Geschworenengerichts zu Recht erfolgte (Paragraph 285 a, Ziffer eins,, Paragraph 285 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 344, StPO).

Eine Kostenentscheidung unterblieb, weil es durch die Beschwerde nach Paragraph 285 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 344,) StPO nicht zu einem Rechtsmittelverfahren iSd Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO gekommen ist (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 11).

Textnummer

E128431

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00051.20M.0609.000

Im RIS seit

03.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2020

Dokumentnummer

JJT_20200609_OGH0002_0140OS00051_20M0000_000