Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Walter, im Verfahren zur Unterbringung des ***** D***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. März 2020, GZ 613 Hv 4/17p-121, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Walter, im Verfahren zur Unterbringung des ***** D***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. März 2020, GZ 613 Hv 4/17p-121, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 22. Jänner 2018, GZ 613 Hv 4/17p-78, wurde ***** D***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der Betroffene hat unmittelbar nach der Urteilsverkündung die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung angemeldet (ON 77 S 31) und diese mit Schriftsatz vom 10. April 2018 zurückgezogen (ON 88).Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 22. Jänner 2018, GZ 613 Hv 4/17p-78, wurde ***** D***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der Betroffene hat unmittelbar nach der Urteilsverkündung die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung angemeldet (ON 77 S 31) und diese mit Schriftsatz vom 10. April 2018 zurückgezogen (ON 88).
Mit undatiertem, beim Obersten Gerichtshof am 12. März 2020 eingelangtem Schreiben erhob der Untergebrachte (neuerlich) Nichtigkeitsbeschwerde. Diese wies die Vorsitzende des Geschworenengerichts mit Beschluss vom 27. März 2020, GZ 613 Hv 4/17p-121, gemäß § 285a Z 1 StPO zurück.Mit undatiertem, beim Obersten Gerichtshof am 12. März 2020 eingelangtem Schreiben erhob der Untergebrachte (neuerlich) Nichtigkeitsbeschwerde. Diese wies die Vorsitzende des Geschworenengerichts mit Beschluss vom 27. März 2020, GZ 613 Hv 4/17p-121, gemäß Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO zurück.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich die direkt beim Obersten Gerichtshof am 3. April 2020 eingebrachte (vgl § 88 Abs 4 StPO) Beschwerde des Untergebrachten, die kein Vorbringen enthält (ON 125 S 3).Gegen diesen Beschluss richtet sich die direkt beim Obersten Gerichtshof am 3. April 2020 eingebrachte vergleiche Paragraph 88, Absatz 4, StPO) Beschwerde des Untergebrachten, die kein Vorbringen enthält (ON 125 S 3).
Diese war zurückzuweisen (§ 285b Abs 4, § 285i StPO), weil die gegenständliche Nichtigkeitsbeschwerde nach rechtswirksamer Zurückziehung der ursprünglich rechtzeitig erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht wurde, weshalb ihre Zurückweisung durch die Vorsitzende des Geschworenengerichts zu Recht erfolgte (§ 285a Z 1, § 285b Abs 1 iVm § 344 StPO).Diese war zurückzuweisen (Paragraph 285 b, Absatz 4,, Paragraph 285 i, StPO), weil die gegenständliche Nichtigkeitsbeschwerde nach rechtswirksamer Zurückziehung der ursprünglich rechtzeitig erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht wurde, weshalb ihre Zurückweisung durch die Vorsitzende des Geschworenengerichts zu Recht erfolgte (Paragraph 285 a, Ziffer eins,, Paragraph 285 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 344, StPO).
Eine Kostenentscheidung unterblieb, weil es durch die Beschwerde nach § 285b Abs 2 (iVm § 344) StPO nicht zu einem Rechtsmittelverfahren iSd § 390a Abs 1 StPO gekommen ist (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 11).Eine Kostenentscheidung unterblieb, weil es durch die Beschwerde nach Paragraph 285 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 344,) StPO nicht zu einem Rechtsmittelverfahren iSd Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO gekommen ist (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 11).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00051.20M.0609.000
Dokumentnummer
JJT_20200609_OGH0002_0140OS00051_20M0000_000