Das Schöffengericht hielt die Sachverständige Dr. F***** für fähig, ein einwandfreies Gutachten abzugeben, sodaß die Ablehnung der Beiziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen (§ 118 Abs 2 StPO) nur einen nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbaren Akt der Beweiswürdigung darstellt (vgl Mayerhofer StPO4 § 134 E 54).Das Schöffengericht hielt die Sachverständige Dr. F***** für fähig, ein einwandfreies Gutachten abzugeben, sodaß die Ablehnung der Beiziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen (Paragraph 118, Absatz 2, StPO) nur einen nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbaren Akt der Beweiswürdigung darstellt vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 134, E 54).
Im übrigen wurden im Antrag keine Mängel (§§ 125 f StPO) der - die Widersprüche der Angaben des Opfers im Verhältnis zueinander und zu Depositionen Dritter ohnedies berücksichtigenden (S 109, 112, 116, 118/II) - Expertise dargetan.Im übrigen wurden im Antrag keine Mängel (Paragraphen 125, f StPO) der - die Widersprüche der Angaben des Opfers im Verhältnis zueinander und zu Depositionen Dritter ohnedies berücksichtigenden (S 109, 112, 116, 118/II) - Expertise dargetan.
Mit dem Hinweis auf die Abweisung des in Rede stehenden Antrages wird somit kein Verfahrensmangel in der Bedeutung der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO aufgezeigt.Mit dem Hinweis auf die Abweisung des in Rede stehenden Antrages wird somit kein Verfahrensmangel in der Bedeutung der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufgezeigt.
Gleiches gilt für die Verweigerung der Einvernahme der Zeugen Esad G*****, Zejna G***** und Esma C***** zum Beweis dafür, "daß ein übliches Vater-Tochterverhältnis in der Familie geherrscht hat und keinerlei sexuelle Übergriffe seitens des Angeklagten gegenüber seiner Tochter Melissa erfolgten und Melissa nicht nur einmal sonder sogar mehrfach pornographische Filme besichtigt hat". Die Bewertung der Beziehung des Angeklagten zu seiner mißbrauchten Tochter durch diese Zeugen ist von vornherein nicht entscheidend. Zum zweiten Beweisthema wird im Antrag nicht dargetan, warum diese Personen - mangels permanenter Beobachtung - die Tathandlungen ausschließen könnten. Schließlich berücksichtigte die Sachverständige Dr. F***** ohnedies die von Sabine G***** berichtete Tatsache, daß Melissa G***** - entgegen ihrer Darstellung - die Möglichkeit hatte, Oralverkehr in "Sexvideos" (S 110/II) zu beobachten (S 64/II iVm S 111 und 119/II), wobei es nicht entscheidend ist, ob sie einmal oder öfter eine solche Gelegenheit wahrnahm.Gleiches gilt für die Verweigerung der Einvernahme der Zeugen Esad G*****, Zejna G***** und Esma C***** zum Beweis dafür, "daß ein übliches Vater-Tochterverhältnis in der Familie geherrscht hat und keinerlei sexuelle Übergriffe seitens des Angeklagten gegenüber seiner Tochter Melissa erfolgten und Melissa nicht nur einmal sonder sogar mehrfach pornographische Filme besichtigt hat". Die Bewertung der Beziehung des Angeklagten zu seiner mißbrauchten Tochter durch diese Zeugen ist von vornherein nicht entscheidend. Zum zweiten Beweisthema wird im Antrag nicht dargetan, warum diese Personen - mangels permanenter Beobachtung - die Tathandlungen ausschließen könnten. Schließlich berücksichtigte die Sachverständige Dr. F***** ohnedies die von Sabine G***** berichtete Tatsache, daß Melissa G***** - entgegen ihrer Darstellung - die Möglichkeit hatte, Oralverkehr in "Sexvideos" (S 110/II) zu beobachten (S 64/II in Verbindung mit S 111 und 119/II), wobei es nicht entscheidend ist, ob sie einmal oder öfter eine solche Gelegenheit wahrnahm.
Mit dem Hinweis auf die bei der rechtlichen Unterstellung der Taten offensichtlich irrtümliche Bezeichnung der unter Punkt B des Urteilssatzes beschriebenen Straftat (des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses) als Punkt "C" (US 2) wird weder die behauptete Undeutlichkeit (Z 5) im Sinn des § 270 Abs 2 Z 4 StPO, noch der zugleich relevierte Verfahrensmangel nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO (sachlich Z 3) aufgezeigt.Mit dem Hinweis auf die bei der rechtlichen Unterstellung der Taten offensichtlich irrtümliche Bezeichnung der unter Punkt B des Urteilssatzes beschriebenen Straftat (des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses) als Punkt "C" (US 2) wird weder die behauptete Undeutlichkeit (Ziffer 5,) im Sinn des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4, StPO, noch der zugleich relevierte Verfahrensmangel nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (sachlich Ziffer 3,) aufgezeigt.
Der Beschwerde zuwider konnte das Schöffengericht den deliktsspezifischen Vorsatz logisch und empirisch einwandfrei aus den eindeutig sexualbezogenen Tathandlungen erschließen und bedurfte es nicht der Anführung weiterer Argumente.
Das Schöffengericht hat die bereits erwähnten Widersprüche der Angaben des Opfers bei Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen und zum Anlaß genommen, den Angeklagten vom zugleich erhobenen Vorwuf von Gewalttaten freizusprechen. Hinsichtlich der Unzucht mit Unmündigen und des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses gelangte es jedoch zur Überzeugung, daß die belastenden Angaben der Tochter in Verbindung mit der Aussage der Gattin des Angeklagten und Mutter des Opfers Sabine G*****, wonach sie (ua) einmal bei Rückkehr in die Wohnung Abdulah G***** mit der Tochter auf dem Boden des Wohnzimmers liegend vorfand, wobei der Vater ein Bein über das Mädchen gelegt hatte und anschließend seiner Gattin weinend den "Fehler" eingestand (US 7), eine tragfähige Schuldspruchgrundlage darstellen.
Der Beschwerde zuwider ist unzweifelhaft erkennbar, daß die Tatrichter diese zuletzt beschriebene Reaktion des Angeklagten als Indiz für seine Unzuchtshandlungen werteten.
Im Hinblick auf die umfangreichen Erwägungen zur (geteilten) Glaubwürdigkeit des Opfers konnte bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die zusätzliche Erörterung jenes Aussagedetails der Hausärztin Dr. Elisabeth M*****, wonach Melissa G***** ihr überzeugend eine den Angeklagten nicht belastende Ursache für ihr Brillenhämatom schilderte, unterbleiben.Im Hinblick auf die umfangreichen Erwägungen zur (geteilten) Glaubwürdigkeit des Opfers konnte bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) die zusätzliche Erörterung jenes Aussagedetails der Hausärztin Dr. Elisabeth M*****, wonach Melissa G***** ihr überzeugend eine den Angeklagten nicht belastende Ursache für ihr Brillenhämatom schilderte, unterbleiben.
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5 a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.