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Entscheidung 14 Os 51/98×

Entscheidung 14 Os 51/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os51/98

Entscheidungsdatum

26.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schimatschek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Abdulah G***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 20. November 1997, GZ 40 römisch fünf r 1.227/97-88 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Abdulah G***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (A) und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.

Darnach hat er

A) von 1993 bis 1995 in Oberndorf und von 1995 bis Ende März 1997 in Bürmoos seine am 9. September 1985 geborene unmündige Tochter Melissa G***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er sie in zahlrechen Angriffen zum Oralverkehr veranlaßte und wiederholt ihre Vagina und ihre Brüste abschleckte und betastete, sowie

B) durch die unter Punkt A bezeichneten Handlungen sein

minderjähriges Kind zur Unzucht mißbraucht.

Der gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Das Schöffengericht hielt die Sachverständige Dr. F***** für fähig, ein einwandfreies Gutachten abzugeben, sodaß die Ablehnung der Beiziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen (Paragraph 118, Absatz 2, StPO) nur einen nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbaren Akt der Beweiswürdigung darstellt vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 134, E 54).

Im übrigen wurden im Antrag keine Mängel (Paragraphen 125, f StPO) der - die Widersprüche der Angaben des Opfers im Verhältnis zueinander und zu Depositionen Dritter ohnedies berücksichtigenden (S 109, 112, 116, 118/II) - Expertise dargetan.

Mit dem Hinweis auf die Abweisung des in Rede stehenden Antrages wird somit kein Verfahrensmangel in der Bedeutung der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufgezeigt.

Gleiches gilt für die Verweigerung der Einvernahme der Zeugen Esad G*****, Zejna G***** und Esma C***** zum Beweis dafür, "daß ein übliches Vater-Tochterverhältnis in der Familie geherrscht hat und keinerlei sexuelle Übergriffe seitens des Angeklagten gegenüber seiner Tochter Melissa erfolgten und Melissa nicht nur einmal sonder sogar mehrfach pornographische Filme besichtigt hat". Die Bewertung der Beziehung des Angeklagten zu seiner mißbrauchten Tochter durch diese Zeugen ist von vornherein nicht entscheidend. Zum zweiten Beweisthema wird im Antrag nicht dargetan, warum diese Personen - mangels permanenter Beobachtung - die Tathandlungen ausschließen könnten. Schließlich berücksichtigte die Sachverständige Dr. F***** ohnedies die von Sabine G***** berichtete Tatsache, daß Melissa G***** - entgegen ihrer Darstellung - die Möglichkeit hatte, Oralverkehr in "Sexvideos" (S 110/II) zu beobachten (S 64/II in Verbindung mit S 111 und 119/II), wobei es nicht entscheidend ist, ob sie einmal oder öfter eine solche Gelegenheit wahrnahm.

Mit dem Hinweis auf die bei der rechtlichen Unterstellung der Taten offensichtlich irrtümliche Bezeichnung der unter Punkt B des Urteilssatzes beschriebenen Straftat (des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses) als Punkt "C" (US 2) wird weder die behauptete Undeutlichkeit (Ziffer 5,) im Sinn des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4, StPO, noch der zugleich relevierte Verfahrensmangel nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (sachlich Ziffer 3,) aufgezeigt.

Der Beschwerde zuwider konnte das Schöffengericht den deliktsspezifischen Vorsatz logisch und empirisch einwandfrei aus den eindeutig sexualbezogenen Tathandlungen erschließen und bedurfte es nicht der Anführung weiterer Argumente.

Das Schöffengericht hat die bereits erwähnten Widersprüche der Angaben des Opfers bei Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen und zum Anlaß genommen, den Angeklagten vom zugleich erhobenen Vorwuf von Gewalttaten freizusprechen. Hinsichtlich der Unzucht mit Unmündigen und des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses gelangte es jedoch zur Überzeugung, daß die belastenden Angaben der Tochter in Verbindung mit der Aussage der Gattin des Angeklagten und Mutter des Opfers Sabine G*****, wonach sie (ua) einmal bei Rückkehr in die Wohnung Abdulah G***** mit der Tochter auf dem Boden des Wohnzimmers liegend vorfand, wobei der Vater ein Bein über das Mädchen gelegt hatte und anschließend seiner Gattin weinend den "Fehler" eingestand (US 7), eine tragfähige Schuldspruchgrundlage darstellen.

Der Beschwerde zuwider ist unzweifelhaft erkennbar, daß die Tatrichter diese zuletzt beschriebene Reaktion des Angeklagten als Indiz für seine Unzuchtshandlungen werteten.

Im Hinblick auf die umfangreichen Erwägungen zur (geteilten) Glaubwürdigkeit des Opfers konnte bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) die zusätzliche Erörterung jenes Aussagedetails der Hausärztin Dr. Elisabeth M*****, wonach Melissa G***** ihr überzeugend eine den Angeklagten nicht belastende Ursache für ihr Brillenhämatom schilderte, unterbleiben.

Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E50503 14D00518

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00051.98.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19980526_OGH0002_0140OS00051_9800000_000